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Fahrerlaubnisentziehung nach unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz

Fahrerlaubnisentzug wegen unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz: Mangelnde Mitwirkung als Indiz für fehlende Fahreignung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln gewandt hatte. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung, da der Antragsteller nicht ausreichend an der Aufklärung seiner Drogenkonsumgewohnheiten mitgewirkt hatte. Es wurde festgestellt, dass die Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens aufgrund mangelnder Mitwirkung als Indiz für die fehlende Fahreignung des Antragstellers gewertet werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 23.1639 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen.
  2. Antragsteller hat nicht ausreichend an der Aufklärung seines Drogenkonsums mitgewirkt.
  3. Die Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens wurde als Indiz für fehlende Fahreignung gewertet.
  4. Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt.
  5. Widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln als Grundlage für die Entziehung.
  6. Mangelnde Mitwirkung bei der ärztlichen Begutachtung als entscheidender Faktor.
  7. Verweigerung der Mitwirkung führt zum Schluss auf Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  8. Beschluss ist unanfechtbar.

Fahrerlaubnisentziehung bei ungeklärtem Drogenbesitz: Rechtliche Herausforderungen und individuelle Prüfung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei ungeklärtem Drogenbesitz ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl im Strafrecht als auch im Verkehrsrecht eine Rolle spielt. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene im Besitz von Betäubungsmitteln war und der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte. In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis bei unbewusster Drogenaufnahme thematisiert. Das Gericht entschied, dass die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn der Betroffene nicht wusste, dass er Drogen konsumiert hat.

Ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum. Das Gericht stellte fest, dass die Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) unabhängig von der Menge und Häufigkeit des Konsums entfällt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch erfolgt, sondern eine individuelle Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dabei muss auch ein Fahreignungsgutachten erstellt und inhaltlich geprüft werden. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis liegt letztendlich bei den zuständigen Behörden und Gerichten, die die individuellen Umstände des Falles berücksichtigen müssen. Es ist daher ratsam, sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden, um eine fundierte Einschätzung der eigenen Situation zu erhalten.

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Der lange Weg zur Fahrerlaubnisentziehung: Chronik eines Drogenfalls

Im Zentrum des Falles stand die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, dessen Geschichte mit dem Straßenverkehrsrecht und Betäubungsmittelbesitz eng verwoben ist. Bereits im Jahr 2009 entzog ihm das Amtsgericht Ingolstadt die Fahrerlaubnis aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit dem Besitz von Amphetaminen. Nachdem er einige Jahre später, im Jahr 2013, nach einem positiven Gutachten eine neue Fahrerlaubnis erhielt, rückte er 2015 erneut ins Visier der Justiz. Dieses Mal warf ihm die Staatsanwaltschaft den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln vor, ein Strafverfahren, das gegen eine Geldauflage eingestellt wurde.

Die Rolle medizinisch-psychologischer Gutachten im Rechtsstreit

Im weiteren Verlauf forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Mann auf, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um seinen Konsum von Betäubungsmitteln zu klären. Ein solches Gutachten wurde 2015 vorgelegt und bestätigte, dass keine Anzeichen für einen aktuellen Drogenkonsum vorlagen. Die Situation änderte sich jedoch im Jahr 2022 dramatisch, als bei einer Personenkontrolle erneut Betäubungsmittel bei ihm gefunden wurden. Daraufhin forderte die Behörde erneut ein Gutachten, das jedoch keine eindeutige Klärung brachte. Der Antragsteller verweigerte weitere Angaben zum Betäubungsmittelbesitz, was die Fahrerlaubnisbehörde dazu veranlasste, ihm die Fahrerlaubnis erneut zu entziehen.

Juristische Auseinandersetzungen um die Mitwirkungspflicht

Die rechtliche Auseinandersetzung zog sich bis vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Kern des Streits drehte sich um die Frage, inwiefern die Weigerung des Antragstellers, nähere Angaben zum Betäubungsmittelbesitz zu machen, seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, rechtfertigt. Das Gericht stützte sich auf die Rechtsauffassung, dass bereits der Besitz von Betäubungsmitteln ausreicht, um Zweifel an der Fahreignung zu begründen, insbesondere wenn der Betroffene nicht ausreichend zur Aufklärung beiträgt.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte letztendlich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Das Gericht legte dar, dass die fehlende Kooperation des Antragstellers bei der Aufklärung seines Betäubungsmittelkonsums eine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bildet. Die Entscheidung unterstrich die Bedeutung der Mitwirkungspflicht bei der Klärung von Fahreignungszweifeln und stellte klar, dass die Verweigerung relevanter Informationen als Indiz für eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet werden kann.

Fazit: Der Fall verdeutlicht die komplexen Zusammenhänge zwischen Betäubungsmittelbesitz, der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung und der Fahreignung. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten Kooperation mit den Behörden, um die eigene Fahreignung nachzuweisen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird im Fahrerlaubnisrecht der Konsum von Betäubungsmitteln bewertet und welche Folgen hat dies?

Im deutschen Fahrerlaubnisrecht wird der Konsum von Betäubungsmitteln sehr ernst genommen, da er die Fahreignung einer Person infrage stellt. Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung dürfen Personen, die Rauschmittel konsumiert haben, nicht am Verkehr teilnehmen. Bei hinreichend konkreten Verdachtsmomenten für einen Eignungsmangel, wie beispielsweise den Konsum oder die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.

Der Konsum von Betäubungsmitteln selbst ist nicht strafbar, jedoch sind der Erwerb und Besitz von Drogen verboten. Bei einer Verkehrskontrolle kann eine Speichelprobe zur Suchstoffanalyse herangezogen werden. Wird man unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehmend erwischt, führt dies in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Dauer des Entzugs hängt davon ab, ob es sich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder eine Straftat handelt.

Die rechtlichen Folgen des Drogenkonsums im Straßenverkehr sind gravierend. Bereits der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen wie Amphetamin oder Kokain kann zum Entfall der Fahreignung führen, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration oder einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist somit gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal harte Drogen konsumiert hat.

Zusätzlich zu den unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen, wie dem Entzug der Fahrerlaubnis, können auch langfristige Folgen wie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) eintreten. Diese Untersuchung ist notwendig, um die Fahreignung wiederherzustellen, und kann mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sein.

Insgesamt zeigt sich, dass der Konsum von Betäubungsmitteln weitreichende Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben kann, die von der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens über den unmittelbaren Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zur Notwendigkeit einer MPU reichen können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zielen darauf ab, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem Personen, die durch den Konsum von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs angesehen werden, vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 23.1639 – Beschluss vom 15.01.2024

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juli 2009 entzog ihm das Amtsgericht – Jugendgericht – Ingolstadt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (27 ng/ml Amphetamin) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (3 g Amphetamin) die Fahrerlaubnis (§ 69, § 69a StGB). Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 9. Januar 2009 mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, obwohl er infolge vorausgegangenen Amphetaminkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 25. April 2013 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 29. August/3. September 2013 eine neue Fahrerlaubnis der Klassen A2 und B.

Mit Verfügung vom 28. April 2015 beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Antragsteller der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (0,32 g Amphetamin am 2.11.2014). Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme, die seine Fahreignung infrage stellten. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Gutachten vom 12. Oktober 2015 kam in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2015 zu dem Ergebnis, dass er früher Betäubungsmittel eingenommen habe, jedoch Anhaltspunkte für den fortgesetzten, anhaltenden bzw. aktuellen Konsum nicht bestünden. Andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes habe der Antragsteller nicht eingenommen und nehme er nicht ein.

Durch Mitteilung der Grenzpolizeistation Pfronten vom 1. Juli 2022 erfuhr die Antragsgegnerin, dass gegen den Antragsteller ein weiteres Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden war. Im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle am 4. Juni 2022 wurden bei ihm 0,4 g Amphetamin aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft Memmingen sah mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Strafverfolgung ab und verneinte ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dem Beschuldigten liege der Umgang mit lediglich einer geringen Menge Amphetamin (0,4 g) zur Last, das offenbar nur zum gelegentlichen Eigengebrauch vorgesehen gewesen sei.

Unter Bezugnahme auf diesen Vorfall forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2022 erneut gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf, ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme oder eingenommen habe, die seine Fahreignung infrage stellten.

In dem vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 1. Februar 2023 wird unter „Anamnese und beigebrachte Befunde: Problem- bzw. Suchtmittelanamnese“ ausgeführt, der Antragsteller habe am 4. Juni 2022 0,4 g Amphetamin mit sich geführt und keine weiteren Angaben zu diesem Drogenbesitz gemacht. Er habe gelegentlichen Konsum von Amphetamin in den Jahren 2008 bis 2011 bejaht. Seit 2011 lebe er drogenabstinent. Andere illegale Drogen oder psychoaktive Medikamente habe er niemals konsumiert. Die im Rahmen der medizinischen Untersuchung vorgenommenen Urinscreenings am 21. Dezember 2022 und 11. Januar 2023 verliefen negativ. Die geforderte Laboruntersuchung der Haare auf Drogen sei nicht möglich gewesen, da die Haarlänge weniger als 2 cm betragen habe. Unter „Schlussfolgerung über Art, Umfang und Häufigkeit des Konsums von Betäubungsmitteln“ wird ausgeführt, der Antragsteller sei am 4. Juni 2022 im Besitz von 0,4 g Amphetamin gewesen, habe jedoch keine weiteren Angaben hierzu gemacht. Somit hätten die Umstände des Drogenbesitzes im Rahmen der Begutachtung nicht geklärt werden können. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, die verwertbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers hätten begründen können. Sodann kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, der Antragsteller nehme keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV infrage stellen. Er habe anamnestisch Betäubungsmittel (gelegentlich Amphetamin von 2008 bis 2011, Cannabis: seltener Konsum in der Jugend) eingenommen, die die Fahreignung infrage stellen. Da keine Haaranalyse erfolgt sei, seien weiterführende Angaben zum zurückliegenden Konsum nicht möglich.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 bat die Fahrerlaubnisbehörde um eine ergänzende Stellungnahme zu der zur Begutachtung Anlass gebenden Tat. Es lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, ob dem Antragsteller Fragen gestellt worden seien und wie er darauf reagiert habe. Zum Drogenbesitz vom 4. Juni 2022 gab die Begutachtungsstelle auf Frage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Februar 2023 an, der Antragsteller sei aufgefordert worden, zum Drogenbesitz Stellung zu nehmen. Er habe jedoch von seinem Recht Gebrauch gemacht, zu diesem Vorfall keine weiteren Angaben zu machen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bat die Antragsgegnerin um eine weitere ergänzende Stellungnahme, da das Ergebnis der Begutachtung im Hinblick auf die nicht ausreichende Kooperation des Antragstellers nicht nachvollziehbar sei. Er habe sich in dem wesentlichen Punkt der Begutachtung der Tat vom 4. Juni 2022 nicht offen gezeigt. Hierauf entgegnete die Begutachtungsstelle mit E-Mail vom 27. April 2023, dass der Antragsteller wie jeder Bürger das Recht zur Aussageverweigerung habe. Die Interpretation dieses „rechtlich verbrieften Verhaltens“ stehe der Fahrerlaubnisbehörde frei.

Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 6. Juni 2023 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der beiden Verfügungen an.

Am 15. Juni 2023 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und lieferte seinen Führerschein ab. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Juni 2023 ließ er beim Verwaltungsgericht München die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Mit Beschluss vom 21. August 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab und führte zur Begründung aus, die Anordnung des Sofortvollzugs sei formell und materiell rechtmäßig. Sie genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, sobald sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfen. Da dieser – wie sich aus der staatsanwaltlichen Verfügung vom 31. Oktober 2022 ergebe – widerrechtlich Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besessen habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt. Besondere Umstände, die einen Eigenkonsum hätten ausgeschlossen erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich gewesen. Aufgrund der geringen Menge von 0,4 g sei die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass diese dem gelegentlichen Eigengebrauch habe dienen sollen. Eine Weigerung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht erst vor, wenn der Betroffene der Begutachtung gar nicht nachkomme, sondern schon dann, wenn aus seinen Angaben geschlossen werden könne, er wolle einen Eignungsmangel verbergen, wenn er also seiner Offenbarungspflicht nicht soweit nachkomme, dass eine Beantwortung der Begutachtungsfrage möglich sei. Aus dem Gutachten mit den ergänzenden Stellungnahmen ergebe sich, dass der Antragsteller keine Angaben zu seinem Besitz von Amphetamin am 4. Juni 2022 gemacht und somit die Mitwirkung an der Aufklärung verweigert habe. Ihm sei klar gewesen, dass dieser in der Gutachtensanordnung aufgeführte Vorfall Anlass und Auslöser für die neuerliche Anordnung gewesen sei. Die anderen Vorkommnisse des Drogenbesitzes seien bereits Gegenstand früherer Begutachtungen gewesen. Es genüge nicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen und in der Drogenanamnese pauschal dahin einzulassen, seit 2011 drogenabstinent zu leben, zu dem zu Zweifeln an seiner Fahreignung Anlass gebenden Vorfall vom 4. Juni 2022 jedoch keine Angaben zu machen. Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung könne der konkret nachgewiesene widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Davon habe die Behörde aufgrund der grenzpolizeilichen Mitteilung und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 ausgehen dürfen. Gerade das Mitführen einer lediglich geringen Menge von Amphetamin spreche mit Gewicht für einen ausschließlichen Eigengebrauch dieser Droge, bei deren Einnahme die Fahreignung im Regelfall ausgeschlossen sei (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf ankomme, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trenne. Das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung sei wegen der in Teilen fehlenden Mitwirkung des Antragstellers nicht aussagekräftig. Um den geforderten wissenschaftlichen Grundsätzen zu genügen, müsse im Gutachten dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte (Anamnese) und dem gegenwärtigen Befund (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 2c der Anlage 4a zur FeV). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers habe die Drogenanamnese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Die Hypothese 0 der Beurteilungskriterien („Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde konnten bei der Untersuchung erhoben werden und sind im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar.“) gelte auch für die Erstellung ärztlicher Gutachten. Nach Buchstabe C 2.1.1 der Beurteilungskriterien entfalte das ärztliche Gutachten die gleichen Rechtsfolgen wie medizinisch-psychologische Gutachten. Es würden die gleichen Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Gutachtenerstellung und die gleiche Zwecksetzung (Hilfestellung bei einer behördlichen Entscheidungsfindung) gelten. Die gutachtliche Aussage, dass der Untersuchte keine Betäubungsmittel genommen habe, könne angesichts der fehlenden Äußerung des Antragstellers zu dem anlassgebenden Vorfall nur so verstanden werden, dass dieses Ereignis nicht in die gutachterliche Analyse habe einbezogen werden können. Die Eignungsfrage könne deshalb nicht als durch das Gutachten abschließend geklärt betrachtet werden. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Gutachterin den eigentlichen Begutachtungsanlass nicht habe prüfen können, da der Antragsteller hierzu keine Angaben gemacht habe und das Vorkommnis vom 4. Juni 2022 nicht in die Begutachtung eingeflossen sei. Dem Antragsteller seien die nach wie vor bestehenden Bedenken an seiner Fahreignung auch bekannt gewesen. Weder aus dem Gutachten selbst noch aus den ergänzenden Stellungnahmen ergäben sich Hinweise darauf, dass die Gutachterin den Antragsteller bereits vor seiner Entscheidung, keine Angaben zu machen, auf ein bestehendes „Aussageverweigerungsrecht“ hingewiesen habe. Er hätte sich auch noch im Rahmen der Einholung der ergänzenden Stellungnahmen bereit erklären können mitzuwirken. Daher sei davon auszugehen, dass er hierzu nicht bereit gewesen und auch gegenwärtig nicht bereit sei. Eine ergänzende Begutachtung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei nicht beantragt worden. Durch die verweigerte Mitwirkung an der Klärung dieses Fragenkomplexes habe der Antragsteller bewirkt, dass das Gutachten hierzu keine verwertbare Aussage zu treffen vermöge. Auch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Drogenurinscreenings belegten nicht abschließend, dass er seit 2011 keine Drogen, insbesondere kein Amphetamin, konsumiert habe. Eine Haaranalyse sei wegen der zu kurzen Haarlänge nicht möglich gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei die Kraftfahreignung auch nicht wiederhergestellt. Eine einjährige Drogenabstinenz sei nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund könne die Interessenabwägung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis werde in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liege. Damit verbleibe es auch bei der verfügten Pflicht, den Führerschein abzuliefern.

Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Gutachterin habe bei der Begutachtung bereits vor der Entscheidung des Antragstellers, keine Angaben zu machen, den Hinweis gegeben, dass ein Aussageverweigerungsrecht bestehe. Dies sei bereits im Antragsschriftsatz vom 26. Juni 2023 angeführt worden. Diesen Umstand habe das Gericht offensichtlich falsch bewertet. Das Gericht sei irrigerweise davon ausgegangen, der Betroffene habe trotz Aufforderung keine Angaben gemacht, und es seien hieraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Zu einer Aufforderung sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt gekommen. Der Antragsteller habe sich nachweislich am 13. März 2023 bei der Antragsgegnerin telefonisch gemeldet und erklärt, es sei nicht so gewesen, dass er nicht habe kooperieren wollen. Ausweislich der Aktennotiz, habe die Ärztin ihm gesagt, dass er auf die Frage nicht antworten müsse. Dann habe er halt nichts weiter zum Drogenbesitz gesagt. Er wäre erforderlichenfalls bereit, noch einmal zu einem Gespräch dort hinzugehen, da er die Sache zu einem Abschluss bringen wolle. Er lege die Nachbesserung vor, sobald er sie erhalte. Der Bevollmächtigte habe der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, die Begutachtungsstelle habe gegenüber dem Antragsteller den Vorgang telefonisch als intern abgeschlossen bezeichnet und eine weitere ergänzende Stellungnahme deshalb abgelehnt. Dies habe die Antragsgegnerin nur so verstehen können, dass der Antragsteller nach wie vor zu einer Mitwirkung im Rahmen einer weiteren ergänzenden Stellungnahme bereit sei. Dennoch habe sie den streitgegenständlichen Entziehungsbescheid erlassen, ohne ihm nochmals die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme, ggf. bei einer anderen Begutachtungsstelle, einzuräumen, sodass er seiner Mitwirkungspflicht hätte nachkommen können. Der Antragsteller habe vor diesem Hintergrund davon ausgehen müssen, dass eine weitere ergänzende Stellungnahme für die Antragsgegnerin ohnehin nicht mehr in Betracht komme. Er sei jedoch nach wie vor bereit, hieran mitzuwirken. Ihm sei somit eine weitergehende Mitwirkungsmöglichkeit sowohl durch die Begutachtungsstelle als auch durch die Antragsgegnerin verwehrt worden, obwohl er von sich aus eine weitergehende Mitwirkung aktiv angeboten habe. Außerdem habe die eindeutige Fragestellung der Antragsgegnerin in der Gutachtensaufforderung keine Fragen zum Drogenbesitz oder zum Konsumverhalten beinhaltet. Nach Nr. 1a Satz 2 der Anlage 4a FeV habe sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Die Fragen zur Ergänzung des Gutachtens seien damit schon unzulässig gewesen. Die in der Anordnung gestellte Frage habe die Begutachtungsstelle eindeutig beantwortet. Das Gutachten sei auch verwertbar, insbesondere enthalte es die geforderte und nachvollziehbare Anamnese. Für eine zulässige Ergänzung des Gutachtens hätte die Antragsgegnerin daher den ursprünglichen Bescheid vom 11. November 2022 aufheben bzw. ändern müssen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, welchen Aufschluss sich die Antragsgegnerin von der Beantwortung der Frage erhofft habe. Im Gutachten sei festgehalten, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben seit 2011 drogenabstinent lebe, was durch die beiden Urinscreenings vom 21. Dezember 2022 und 11. Januar 2023 bestätigt worden sei. Zudem hätten ausweislich des Gutachtens keine Hinweise auf Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vorgelegen. Die körperliche Untersuchung habe keine Hinweise auf die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderer psychoaktiver Substanzen ergeben. Darüber hinaus hätten keine Befunde vorgelegen, die den Angaben des Antragstellers widersprochen hätten. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, die verwertbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers hätten begründen können. Die Frage sei damit auch obsolet gewesen. Bei entsprechender Würdigung dieser Umstände hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Fragestellung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ergänzung des Gutachtens unzulässig gewesen sei und der Antragsteller damit nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe, sodass im Ergebnis nicht auf mangelnde Fahreignung hätte geschlossen werden dürfen. Der Bescheid sei damit rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen durfte.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2023 (BGBl I Nr. 315), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl I Nr. 199), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 11; B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 18; B.v. 30.1.2023 – 11 CS 22.2596 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 26.7.2023 – 6 A 1/21 – juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 11.2.2022 – 5 MB 2/22 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9.18 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 30).

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 – 11 CS 18.1777 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 17).

2. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Gutachtensanordnung rechtmäßig war. Dies ist auch nicht ersichtlich. Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der vergangene und aktuelle („besitzt oder besessen hat“) widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 11 CS 18.1429 – juris Rn. 14 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 14 FeV Rn. 17). Dies ist nach der – vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten – grenzpolizeilichen Feststellung und der Wertung der Staatsanwaltschaft der Fall.

2.1. Soweit er mit seiner Beschwerde geltend macht, das ärztliche Gutachten beantworte die von der Antragsgegnerin gestellte Frage eindeutig und die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten die fehlenden Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall zu Unrecht als verweigerte Mitwirkung an der Aufklärung der durch den Betäubungsmittelbesitz ausgelösten Fahreignungszweifel gewertet, trifft dies nicht zu.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht erachten die gutachterliche Beantwortung der behördlichen Fragestellung ohne eine Stellungnahme des Antragstellers zum Betäubungsmittelbesitz am 4. Juni 2022 zu Recht für nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar und damit für nicht verwertbar. Seine Behauptung, seit dem Jahr 2011 drogenabstinent zu leben, wird durch den Besitz einer zum Eigenverbrauch üblichen Menge an Amphetamin grundlegend in Zweifel gezogen. Wie dargelegt ergibt sich aus der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Wertung, dass der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Anhaltspunkt für die Einnahme von Betäubungsmitteln ist. Auf Angaben des Antragstellers zu den Umständen und zum Zweck des Betäubungsmittelbesitzes und deren Glaubhaftigkeit wäre es somit entscheidend angekommen, zumal ein Amphetaminkonsum durch sporadische Urinproben nur wenige Tage nachgewiesen werden kann (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 187 f.; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl. 2022, Vor §§ 29 ff. Rn. 394), im Allgemeinen insbesondere gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum nur durch die Analyse von Körperflüssigkeiten und Haaren, aber nicht anhand körperlicher Symptome eindeutig nachweisbar ist und der Antragsteller seine Haarlänge so beeinflussen konnte, dass auch eine aussagekräftige Haaranalyse nicht möglich war. Es liegt auf der Hand, dass glaubhafte Angaben des Betroffenen für die Richtigkeit des gutachterlichen Ergebnisses wesentlich sind, wenn keine eindeutigen anderweitigen Befunde zu eruieren sind.

Das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens ist nicht nachvollziehbar, weil die Gutachterin die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, gelten für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung und für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV die gleichen Grundsätze wie für medizinisch-psychologische Begutachtungen (vgl. Teil C.2.1.1 der Beurteilungskriterien in Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 4. Aufl. 2022, S. 283). Diese beinhalten u.a. die Feststellung, ob die für die Begutachtung erforderlichen Befunde erhoben werden können und inwiefern die vorliegenden Befunde für eine Entscheidungsfindung durch den Gutachter verwertbar sind, was ein situationsangemessenes Maß an Kooperation (Kriterium 0.1 N) und Offenheit hinsichtlich der für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen (Kriterium 0.2 N) voraussetzt. Hierbei wird besonders auf die Qualität der Angaben des Betroffenen selbst eingegangen, wie etwa die Konkretheit und Stimmigkeit, sowie auf seine grundsätzliche Bereitschaft, bei der Befunderhebung mitzuwirken (vgl. Teil B.1 der Beurteilungskriterien a.a.O. S. 80 f.). Aus den Kriterien 0.3 N und 0.4. N ergibt sich ferner mittelbar, dass im Falle von Angaben diese anhand des gesicherten Erfahrungswissens, der wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Akteninhalts und der erhobenen Befunde auf ihre Schlüssigkeit bzw. Glaubhaftigkeit zu prüfen gewesen wären. Lässt sich eine Frage aufgrund der (unzureichenden) Befundlage nicht beantworten, ist dies deutlich zu formulieren und auch dazu Stellung zu nehmen, ob dies auf eine mangelnde Mitwirkung des Betroffenen bei der Befunderhebung zurückzuführen ist (vgl. Teil A.3.4.3 der Beurteilungskriterien a.a.O. S. 65). Dieser Aufgabe ist die Gutachterin nur unzureichend nachgekommen.

Aus Vorstehendem ergibt sich auch, welchen Aufschluss sich die Antragsgegnerin von der Beantwortung der Frage nach dem Betäubungsmittelbesitz erhofft hat. Es ging insbesondere um die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Behauptung, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2011 keine Betäubungsmittel mehr einnehme.

2.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass die in der Beibringungsanordnung enthaltene Fragestellung nicht ausdrücklich bzw. konkret eine Frage zum Betäubungsmittelbesitz enthielt. Ziel der Begutachtung war die Aufklärung des Verdachts, dass ein bestimmter Fahreignungsmangel, nämlich ein zum Ausschluss der Fahreignung führender Betäubungsmittelkonsum nach Nr. 9.1 i.V.m. Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV vorlag. Hieran und nicht an dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV festgelegten Untersuchungsanlass, dem Betäubungsmittelbesitz, hat sich die behördliche Fragestellung zulässig orientiert. Anlass und Hintergrund für die gutachterlich zu klärende Frage waren in der Beibringungsanordnung geschildert und wurden damit in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls zum Gegenstand des Untersuchungsauftrags. Wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Gutachter aber nicht die im Rahmen der Begutachtung dem Betroffenen zu stellenden Fragen im Einzelnen vorzugeben. In die Kompetenz des Gutachters fällt, mit welchen Methoden und auf der Basis welcher Datenerhebung er die von der Behörde gestellten Fragen nach wissenschaftlichen Grundsätzen untersucht und beurteilt. Die Auswahl der Untersuchungsmethoden und die Festlegung des Untersuchungsumfangs orientiert sich unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit an den Festlegungen in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Teil A.1.3 der Beurteilungskriterien a.a.O. S. 36).

Ebenso wenig sind die Schreiben vom 10. und 28. Februar 2023 zu beanstanden, mit denen die Antragsgegnerin über den Antragsteller die Begutachtungsstelle unter Darlegung der Gründe um Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens bat, um dieses im Interesse des Antragstellers schlüssig und verwertbar zu machen. Hiermit hat sie nicht den in der Beibringungsanordnung bestimmten Untersuchungsauftrag verändert. Zu diesem Vorgehen war die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats auch verpflichtet. Sie hat ein Fahreignungsgutachten zu prüfen und auch inhaltlich einer kritischen Würdigung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit möglich, ggf. durch Erläuterung oder Ergänzung beheben zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 11 CS 23.980 – juris Rn. 18 f.; B.v. 25.7.2023 – 11 CS 23.125 – juris Rn. 24; B.v. 2.3.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 24; B.v. 26.7.2019 – 11 CS 19.1093 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 10.10.2016 – 16 B 673/16 – juris Rn. 6; B.v. 19.2.2013 – 16 B 1229/12 – juris Rn. 9; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 41, 49b; Geiger, NZV 2002, 20 ff.).

2.3. Dass es zu der erbetenen Ergänzung des Gutachtens nicht gekommen ist, stand der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Eine Fahrerlaubnisbehörde darf zwar, wenn sie ein Gutachten für nicht nachvollziehbar hält, regelmäßig nicht ihre nicht von Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens setzen, sondern muss entweder die Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens durch Erläuterung bzw. Ergänzung herstellen oder ggf. sogar die Fragestellung im Wege einer weiteren Begutachtung klären lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 a.a.O. Rn. 18 f.; B.v. 26.7.2019 a.a.O. Rn. 14). Vorliegend bedurfte es allerdings für die Feststellung, dass der Antragsteller nicht hinreichend an der Aufklärung seiner Konsumgewohnheiten mitgewirkt hat, keiner medizinischen Fachkunde. Denn er hat unbestritten zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Betäubungsmittelbesitz am 4. Juni 2022 keinerlei Angaben gemacht.

2.4. Streitig ist insoweit lediglich, ob und ggf. wann ihn die begutachtende Ärztin auf ein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen hat. Dies hätte, was der Antragsteller allerdings so konkret nicht geltend gemacht hat, bei ihm einen (unverschuldeten) Rechtsirrtum über die erforderliche Mitwirkung hervorrufen können. Insoweit macht die Antragsgegnerin allerdings zu Recht geltend, dass es sich um eine bisher nicht belegte Behauptung handelt und sich weder aus dem ärztlichen Gutachten noch den Schreiben der Begutachtungsstelle vom 17. Februar und 27. April 2023 entnehmen lässt, dass die Gutachterin dem Antragsteller einen derartigen Hinweis gegeben hat. Aus dem Schreiben vom 17. Februar 2023 geht vielmehr hervor, dass er zur Stellungnahme zum Betäubungsmittelbesitz aufgefordert worden ist. Die unmittelbar anschließende Aussage, der Antragsteller habe „von seinem Recht Gebrauch“ gemacht, „zu diesem Vorfall keine weiteren Angaben zu machen“, und die weitere Aussage im Schreiben der Begutachtungsstelle vom 27. April 2023 „Die Interpretation dieses rechtlich verbrieften Verhaltens steht Ihnen frei.“ beinhalten nicht die Aussage, dass die Gutachterin ihn (zuvor) auf ein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen hat. Die Äußerungen der Begutachtungsstelle auf die Anfragen der Antragsgegnerin rühren von einem anderen Arzt „in Abwesenheit der Gutachterin“ her, ohne dass ersichtlich ist, dass jener Rücksprache mit ihr gehalten und ihre Auffassung bzw. die tatsächlichen Umstände bei der Begutachtung wiedergegeben hat. Die begutachtende Ärztin hatte keinen Anlass, den Antragsteller vor der Untersuchung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu belehren, weil sie keine entsprechende Belehrungspflicht traf. Vielmehr war sie gemäß Nr. 1.d der Anlage 4a zur FeV verpflichtet, den Antragsteller vor der Untersuchung über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. Es erscheint auch wenig plausibel, dass der Antragsteller, der nicht zum ersten Mal ein Gutachten zu seinen Konsumgewohnheiten einholen sollte, davon ausgegangen sein soll, er müsse zu dem hierzu Anlass gebenden Betäubungsmittelbesitz keine Angaben machen. Der einen Hinweis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV enthaltenden Anordnung der Antragsgegnerin vom 11. November 2022 lässt sich klar entnehmen, dass verifiziert werden sollte, ob der auf einen Konsum hindeutende jüngste Betäubungsmittelbesitz tatsächlich mit einem Konsum verbunden war. Auch einem medizinischen und juristischen Laien muss sich aufdrängen, dass es dem Gutachter ohne umfassende (wahre) Angaben nicht möglich ist, zu einem richtigen Ergebnis zu kommen, und eine Begutachtung aufgrund interessegeleiteter Angaben für Zwecke der Verkehrssicherheit wertlos ist.

Letztlich kann das Motiv des Antragstellers für sein Schweigen dahinstehen. Es ist – jedenfalls wenn die fehlenden Angaben wie hier nicht auf einen durch die Fahrerlaubnisbehörde bewirkten Irrtum über die erforderliche Mitwirkung zurückzuführen sind – rechtlich nicht erheblich. Soweit der Antragsteller aufgrund eines Verhaltens der Gutachterin einem Rechtsirrtum unterlegen sein sollte, der zu einem Mangel des Gutachtens geführt hat, und soweit die Weigerung der Begutachtungsstelle, das mangelhafte Gutachten nachzubessern, die Antragsgegnerin veranlasst hat, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV anzuwenden, ist dies dem Verantwortungsbereich des Antragstellers und dem werkvertraglichen Verhältnis zwischen ihm und der Begutachtungsstelle zuzuordnen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 11 CS 18.2400 – juris Rn. 19). Die Begutachtungsstelle unterstützt den Betroffenen bei Erfüllung einer ihm im Verwaltungsverfahren treffenden Obliegenheit (BGH, B.v. 14.1.2009 – 1 StR 470/08 – DAR 2009, 707 = juris Rn. 10). Daher muss der Auftraggeber seinen Erfüllungsanspruch, etwaige Gewährleistungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber der beauftragten Begutachtungsstelle ohne Mitwirkung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der vertraglichen Beziehung selbst geltend machen und auch bei unberechtigter Nichterfüllung eines Gutachtensauftrags oder bei fehlerhaftem Erstgutachten die Kosten einer notwendig werdenden Zweitbegutachtung tragen (vgl. Siegmund a.a.O., § 11 FeV Rn. 172; VGH BW, U.v. 17.10.1985 – 10 S 412/85 – NJW 1986, 1370/1371 zur inhaltlich vergleichbaren Regelung in § 15 c StVZO).

2.5. Die Antragsgegnerin war auch nicht dazu verpflichtet, dem Antragsteller – sofern sein Vortrag zuträfe, wofür nach Aktenlage nichts weiter spricht – im Rahmen einer erneuten Begutachtung zu ermöglichen, nunmehr seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Sie hat ihm die erforderliche Mitwirkung nicht verwehrt. Er hätte im Rahmen der ärztlichen Begutachtung die geforderten Angaben zum Betäubungsmittelbesitz machen können und sollen. Obwohl ihm der Begutachtungsanlass, die zu begutachtende Frage und die Folgen einer verweigerten Mitwirkung aufgrund der Beibringungsanordnung bekannt waren, hat er sich aber entschieden, die Angaben zu verweigern. Auch nachfolgend im Rahmen der Bitte um Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens hat er sich nicht zu dem Betäubungsmittelbesitz am 4. Juni 2022 eingelassen.

Die Antragsgegnerin trägt zu Recht vor, dass sie nach dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 1. Juni 2023, in dem er weitere Ausführungen und/oder eine ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle als obsolet bezeichnet hat bzw. für nicht mehr angezeigt hielt, davon habe ausgehen dürfen, dass eine weitere Mitwirkung nicht mehr erfolgen würde. Der Antragsteller vertrat dort ausdrücklich die Auffassung, seiner Mitwirkungspflicht in ausreichendem Maße genügt zu haben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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