E-Tretroller und E-Scooter-Regeln: Was ist im Jahr 2020 erlaubt?
Die sogenannten E-Scooter bzw. Elektro-Roller gehören zu den mobilen Fahrzeugen, die noch relativ neu auf Deutschlands Straßen unterwegs sind. Obgleich sie sich auf den ersten Blick nicht eindeutig zuordnen lassen, immerhin sind sie ja keine klassischen Fahrräder im eigentlichen Sinne, gibt es für sie dennoch eindeutige Verkehrsregeln. Diese Verkehrsregeln müssen natürlich beachtet werden, damit die Nutzer der Elektro-Roller auch wirklich unbeschadet durch den öffentlichen Straßenverkehr an ihr Ziel gelangen können. Um die Verkehrsregeln zu beherzigen müssen sie jedoch erst einmal bekannt sein und hierbei gibt es immer noch einige Wissenslücken. Fakt ist, dass die Anzahl der Elektro-Roller bzw. E-Scooter im deutschen Straßenverkehr stetig zunimmt, sodass sowohl die Nutzer des neuartigen Gefährts als auch Autofahrer durchaus über das Wissen um die Verkehrsregeln für Elektro-Roller bzw. E-Scooter verfügen sollten.
Siehe auch Bußgeldkatalog
E-Scooter sind nicht in allen deutschen Städten für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Derzeitig herrscht eine rege Diskussion im Zusammenhang mit den Elektro-Rollern, obgleich die Rechtslage relativ eindeutig ist. In der Rhein-Metropole Köln in Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell sogar ein E-Scooter-Verbot!
Wer ist berechtigt dazu, einen E-Scooter bzw. Elektro-Roller zu fahren?
Die Berechtigung, einen E-Scooter bzw. Elektro-Roller zu fahren, ähnelt der Berechtigung, ein Fahrrad zu fahren. Dies bedeutet, dass erst einmal grundsätzlich jeder Mensch, beginnend ab dem 14. Lebensjahr, auch einen E-Scooter bzw. Elektro-Roller fahren darf. Eine weitergehende besondere Fahrerlaubnis, wie sie beispielsweise der Führerschein darstellt, ist für die Fahrt mit dem E-Scooter bzw. dem Elektro-Roller in Deutschland nicht erforderlich.
Auf welchen Strecken darf der E-Scooter bzw. Elektro-Roller verwendet werden?
Auch wenn der E-Scooter / Elektro-Roller bereits ab einem recht jungen Lebensalter verfügbar ist und auch ohne gesonderte Fahrerlaubnis genutzt werden darf bedeutet dies nicht automatisch, dass auch wirklich überall gefahren werden darf. In dieser Hinsicht ist der Gesetzgeber in Deutschland recht rigide, da die Nutzung des E-Scooter / Elektro-Roller in Deutschland doch recht eingeschränkt ist. Bedingt durch den Umstand, dass dieses Gefährt ebenso wie das Fahrrad betrachtet wird, ist eine Nutzung auf entsprechenden Radfahrwegen oder entsprechenden Streifen auf der Straße bzw. auch auf sogenannten Fahrradstraßen zulässig.
In Deutschland wird vielerorts sehr stark der Ausbaubedarf an Radwegen beklagt. Dementsprechend fehlen auch in vielen Städten ausgewiesene Radwege. In den Bereichen, wo ein ausgewiesener Radweg nicht vorhanden ist, darf der Nutzer eines E-Scooters / Elektro-Rollers auch die Straße nutzen!
Im Zusammenhang mit der erlaubten Nutzung eines E-Scooters / Elektro-Rollers wird dann jedoch ein wenig differenzierter seitens des Gesetzgebers hingesehen. Obgleich überall dort, wo die Nutzung von Fahrrädern gesetzlich nicht erlaubt ist, auch ein E-Scooter / Elektro-Roller nicht genutzt werden darf, so gilt dies im Umkehrschluss nicht. Die Strecken, die für Fahrräder „frei“ sind, sind nicht automatisch auch für E-Scooter / Elektro-Roller frei. Dementsprechend dürfen auch nur diejenigen Strecken befahren werden, die ausdrücklich für E-Scooter / Elektro-Roller als „frei“ gekennzeichnet wurden.
Wenn es um das Abstellen oder Parken eines E-Scooters / E-Rollers geht, dann gibt es durchaus schon eindeutig ausformulierte Verordnung. Für den E-Scooter / Elektro-Roller gilt ausdrücklich die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. In einfachen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass die E-Scooter / Elektro-Roller überall abgestellt werden dürfen. Die einzige Einschränkung, die es diesbezüglich gibt, geht in Richtung Verkehrssicherheit. Durch das Abstellen / Parken des E-Scooters / Elektro-Rollers dürfen andere Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht gefährdet werden.
Die Stadt Köln hat bereits auf die E-Scooter / Elektro-Roller reagiert und in gewissen Bereichen Abstellverbote ausgesprochen. Wer sich an diese Abstellverbote nicht hält, der muss – sofern der Verstoß im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird – mit Verwarngeldern rechnen. Es ist davon auszugehen, dass dem „Kölner Beispiel“ auch noch andere Städte folgen werden.
Welche Pflichten hat ein E-Scooter- / Elektro-Roller-Nutzer?
Für den Betrieb eines E-Scooters / Elektro-Rollers ist in Deutschland der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Versicherung des Fahrzeugs muss durch ein entsprechendes Versicherungszertifikat, welches am Heck des Elektro-Rollers / E-Scooters in Form einer Versicherungsplakette angebracht wird, erkennbar nachzuweisen. Diese Versicherungsplakette ähnelt dem Grunde nach der allseits bekannten TÜV-Plakette, welche auch an jedem Kraftfahrzeug zu finden ist. Die Nutzung eines E-Scooters / Elektro-Rollers ohne die entsprechende Haftpflichtversicherung kann im Fall eines Falles – sprich eines Unfalles – sehr kostenintensiv werden, da der Nutzer des Elektro-Rollers bzw. E-Scooters dann sämtliche Kosten, die dem Geschädigten durch den Unfall entstehen, selbst übernehmen muss.
Die Nutzung eines E-Scooters / Elektro-Rollers ohne Versicherungsschutz stellt überdies in Deutschland auch einen Straftatbestand gem. § 6 Absatz 1 Pflichtversicherungsgesetz dar. Die Folge dieses Handelns kann entweder eine Geldstrafe oder im schlimmeren Fall sogar eine Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr sein.
Übrigens: Die Nutzung eines Elektro-Rollers / E-Scooters ist nicht an einen Helm gebunden. Die Helmpflicht für E-Scooter / Elektro-Roller gibt es in Deutschland nicht. Das Tragen eines Helms ist allerdings auf jeden Fall sehr ratsam, da der Sturz mit dem Kleinelektrofahrzeug durchaus sehr schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann.
Welche Verbote gelten für E-Scooter / Elektro-Roller?
Grundsätzlich ist das Befahren von Gehwegen mit dem E-Scooter / Elektro-Roller verboten. Auch das klassische „Paarfahren“ neben einander ist nicht zulässig. Diejenigen Nutzer, die gegen diese Verbote verstoßen, müssen entsprechende Bußgeldern im Rahmen von 15 Euro bis 30 Euro einkalkulieren. Auch die Nutzung des E-Scooters / Elektro-Rollers ohne die erforderliche Betriebserlaubnis bzw. das viel beliebte „Frisieren“ des E-Scooters / Elektro-Rollers ist verboten, da diese Maßnahmen automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Als Folge droht dann ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro.
Die alkoholisierte Fahrt mit dem Elektro-Roller / E-Scooter ist in Deutschland natürlich verboten. Die Promillegrenze sollte daher auf jeden Fall beachtet werden.
In Deutschland gilt dabei
- Fahrt mit einem Promillewert von 0,5 ohne entsprechende Ausfallerscheinungen bringt einen Bußgeldbescheid mit 500 Euro sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister sowie ein Monat Fahrverbot ein
- Fahrt mit einem Promillewert von 1,1 bringt sogar ein Strafverfahren ein
Für Fahranfänger sowie Fahrer, welche das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gilt die 0,0 Promillegrenze!
Wenn Sie ein begeisterter Elektro-Roller-Nutzer sind und Ihnen ein Bußgeldbescheid aufgrund der Nutzung des E-Scooters droht sollten Sie zunächst erst einmal schauen, was genau Ihnen zur Last gelegt wird. Wie bereits erwähnt können die Folgen für ein Fehlverhalten durchaus gravierend sein, weshalb Sie auf jeden Fall den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen sollten. In Deutschland gibt es im Hinblick auf die Nutzung eines E-Scooters / Elektro-Rollers rechtlich betrachtet noch sehr viel Nachholbedarf, sodass vielerorts fehlerhafte Entscheidungen ergehen. Diese Entscheidungen müssen und sollten Sie nicht einfach so hinnehmen. Vielmehr kann eine genaue Prüfung des Bußgeldbescheides durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht durchaus lohnenswert sein, da viele juristische Laien die Fehler in einem Bußgeldbescheid oftmals nicht als solche erkennen können. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei jedoch verfügen über ein sehr großes Team bestehend aus engagierten Fachanwälten für Verkehrsrecht, welche sehr gern für Sie zur Verfügung stehen und Ihren Fall näher betrachten. Vereinbaren Sie hierfür einfach mit uns einen ersten Beratungstermin, in welchem wir Ihre Möglichkeiten für Sie ausloten und dann in Ihrem Namen die entsprechenden Schritte einleiten.