Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig – Gutachten nicht verwertbar
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall 16 B 467/23 entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins des Antragstellers rechtswidrig waren. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung nicht erfüllt waren. Daraus folgt, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall voraussichtlich in der Hauptsache erfolgreich sein wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung: Das Gericht stellte fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers unrechtmäßig war.
- Unzulässigkeit der Gutachtenanordnung: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens war nicht gerechtfertigt, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
- Fehlende Anhaltspunkte für Alkoholabhängigkeit: Zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung lagen keine ausreichenden Tatsachen vor, die eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begründeten.
- Verwertungsverbot älterer Gutachten: Ein früheres Gutachten zur Fahreignung war zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung nicht mehr verwertbar.
- Rechtsprechung zu Fahreignungsgutachten: Das Gericht bezog sich auf vorangegangene Urteile und Beschlüsse, die die Kriterien für die Verwertbarkeit solcher Gutachten festlegen.
- Aufforderung zur Führerscheinabgabe ungültig: Auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wurde als rechtswidrig erachtet.
- Zwangsgeldandrohung voraussichtlich unrechtmäßig: Die Androhung eines Zwangsgeldes wird wahrscheinlich ebenfalls als rechtswidrig angesehen.
- Kostenübernahme durch Antragsgegner: Der Antragsgegner muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Übersicht
Fahrerlaubnisentziehung und die Rolle von Gutachten im Verkehrsrecht
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Freiheit und Mobilität eines Menschen dar. Insbesondere im Kontext des Verkehrsrechts nimmt die Beurteilung der Fahreignung eine zentrale Stellung ein. Hierbei spielt die Anordnung und Verwertbarkeit von Gutachten eine wesentliche Rolle. Sie dient als Grundlage für behördliche Entscheidungen, kann jedoch auch Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen werden, insbesondere wenn die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme infrage steht.
In der gerichtlichen Praxis werden Fälle, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, oft durch das Oberverwaltungsgericht behandelt. Hierbei werden Aspekte wie die Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung oder die korrekte Anwendung gesetzlicher Vorgaben bezüglich ärztlicher Gutachten kritisch betrachtet. Der folgende Text bietet einen tiefen Einblick in ein spezifisches Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das sich mit diesen Themen auseinandersetzt. Es beleuchtet die komplexen Facetten, die bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung und der damit verbundenen Gutachtenanordnung berücksichtigt werden müssen. Tauchen Sie ein in die Details dieses interessanten und bedeutenden Rechtsfalles, der wichtige Aspekte des Verkehrsrechts beleuchtet
Fahrerlaubnisentziehung im Fokus des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az.: 16 B 467/23) vom 19. Juli 2023 entschieden, die Fahrerlaubnisentziehung des Antragstellers sei rechtswidrig. Der Fall begann mit einer Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 2023, in der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen entzogen und zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert wurde. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Münster, welche in der ersten Instanz zu einer Entscheidung gegen ihn führte. Jedoch entschied das Oberverwaltungsgericht in der Berufung anders und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.
Die rechtlichen Grundlagen der Gutachtenanordnung
Zentral für das Urteil war die Beurteilung der Gutachtenanordnung zur Überprüfung der Fahreignung. Laut Gericht war die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner zum Nachweis der Fahreignung nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hatte das unter dem 31. August 2022 angeordnete Gutachten nicht beigebracht. Das Gericht betonte, dass eine solche Anordnung nur dann zulässig sei, wenn sie formell und materiell rechtmäßig ist, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt.
Verwertbarkeit älterer Gutachten und Rechtsprechung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Verwertbarkeit älterer Gutachten. Das Gericht stellte fest, dass ein früheres Gutachten zur Fahreignung des Antragstellers, datiert auf den 28. Dezember 2012, zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht mehr verwertbar war. Dies basierte auf der gesetzlichen Regelung, dass Gutachten zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung nach spätestens zehn Jahren zu vernichten sind, sofern nicht andere Bestimmungen gelten. Das Gericht zog dabei auch frühere Urteile und Beschlüsse heran, um seine Entscheidung zu stützen.
Schlussfolgerungen und Konsequenzen des Urteils
Letztendlich führte die Gesamtbewertung des Falles durch das Gericht zur Feststellung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins rechtswidrig waren. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegen den Antragsteller aufgehoben wurden und er seine Fahrerlaubnis zurückerhielt. Darüber hinaus wurde entschieden, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen hat. Dieses Urteil stellt einen Präzedenzfall dar und könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Zukunft haben, in denen die Verwertbarkeit von Gutachten und die Rechtmäßigkeit von Fahrerlaubnisentziehungen infrage gestellt werden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist unanfechtbar und markiert einen wichtigen Moment im Bereich des Verkehrsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Fahreignung und die Rolle von ärztlichen Gutachten in diesem Prozess.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet der Begriff Gutachtenanordnung und wie wird sie in rechtlichen Angelegenheiten umgesetzt?
Der Begriff „Gutachtenanordnung“ bezieht sich auf die Anweisung einer Behörde, ein bestimmtes Gutachten zu erstellen oder vorzulegen. In rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehrsrecht, wird eine Gutachtenanordnung oft verwendet, um die Eignung einer Person zum Führen eines Fahrzeugs zu bewerten. Dies kann beispielsweise durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) oder ein ärztliches Gutachten erfolgen.
Die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung wird anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung beurteilt. Es ist wichtig, dass die Anordnung formell und materiell korrekt ist und dass es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründen. Die Anordnung muss klar und eindeutig sein, welche Art von Begutachtung verlangt wird und welcher Art von Gutachter beauftragt werden muss.
Wenn eine Person sich weigert, das angeforderte Gutachten vorzulegen, kann dies als Indiz für ihre fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet werden. Allerdings darf dieser Schluss nur gezogen werden, wenn die Gutachtenanordnung rechtmäßig war. Wenn die Anordnung Mängel aufweist, wie zum Beispiel einen unzureichenden Anlass für die Anordnung oder eine fehlerhafte Fragestellung, darf nicht auf die fehlende Eignung des Betroffenen geschlossen werden.
Es ist auch zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nicht rückwirkend entfallen kann, wenn nach Erlass der Anordnung ein Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoß eintritt.
Insgesamt ist die Gutachtenanordnung ein wichtiges Instrument im Verkehrsrecht, das jedoch strengen formellen und materiellen Anforderungen unterliegt, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 467/23 – Beschluss vom 19.07.2023
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 818/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 2023 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen des Antragstellers entzogen (Ziffer 1.) und er zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert (Ziffer 2.) wird, und angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld angedroht wird (Ziffer 4.).
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, denn bei summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass seine Klage Erfolg haben wird.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 6. März 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit, der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses,
vgl. für viele: BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 25.17 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 – 16 B 1093/05 -, juris, Rn. 5 f., und vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 -, juris, Rn. 7,
worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte, weil dieser das unter dem 31. August 2022 durch den Antragsgegner angeordnete ärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Denn der Schluss nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2019 – 16 E 457/18 -, juris, Rn. 8 f., und vom 25. August 2021 – 16 B 1059/21 -, juris, Rn. 3.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen. Solche Tatsachen lagen hier – jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 6. März 2023 – nicht vor.
Die am 29. Mai 2021 bei dem Antragsteller festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,91 mg/l, auf die der Antragsgegner in der Beibringungsanordnung vom 31. August 2022 (und auch in der Entziehungsverfügung) abstellt, lässt für sich genommen nicht den Schluss auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit zu. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst höhere Werte, insbesondere solche ab 3,0 Promille (Blutalkoholkonzentration) nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2017 – 11 CS 17.420 -, juris. Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 6 L 2741/18 -, juris, Rn. 71; Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 283 f.
Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begründeten, ergaben sich auch nicht in der Zusammenschau mit den Feststellungen in dem Gutachten der U. O. N. GmbH & Co. KG vom 28. Dezember 2012 (Versanddatum 2. Januar 2013), auf die der Antragsgegner weiter abstellt. Denn unabhängig von der Frage, ob der dort festgestellte schwere Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit, eine Abhängigkeitsdiagnose sei nach den dortigen Ausführungen nicht zu stellen gewesen, in Zusammenschau mit dem festgestellten aktuellen Konsum überhaupt als Grundlage einer Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, also zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit durch einen Arzt, in Betracht kommt, konnte der Antragsgegner die gutachterlichen Feststellungen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht mehr verwerten.
Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG sind unter anderem Gutachten zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Die Zehnjahresfrist beginnt gemäß Satz 4 mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Dies zugrunde gelegt, war das Gutachten jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht mehr verwertbar, selbst wenn man hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht auf die Tilgung der Eintragung der durch Strafbefehl vom 9. Juli 2007, mit dem das Strafgericht zugleich die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzog und der seit dem 28. Juli 2007 rechtskräftig ist, geahndeten fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 Buchstabe a StVG zum 9. Juli 2022), sondern auf die Zehnjahresfrist beginnend nach § 2 Abs. 9 Satz 4 StVG mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 16. Januar 2013 abstellt mit der Folge ihres Ablaufs zum 16. Januar 2023. Später zu tilgende oder zu löschende Eintragungen i. S. d. § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG, also solche, die die Frist von zehn Jahren verlängern, sind nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass das Gutachten – ggf. – noch nicht zu vernichten war, als der Antragsgegner den Antragsteller mit Anordnung vom 31. August 2022 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufforderte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er ein von ihr zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat, und es ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung auf den Zeitpunkt ihres Ergehens abzustellen. Doch lässt sich weder § 11 Abs. 8 FeV noch anderen Regelungen im Straßenverkehrsgesetz oder in der Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen, dass damit auch ein im Straßenverkehrsgesetz angeordnetes Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende und zu löschende oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigungsfähige Eintragungen oder – wie hier – der Löschung oder Vernichtung unterliegende Auskünfte, Gutachten u. ä. im Sinne von § 2 Abs. 9 Satz 1 StVG, durchbrochen wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 -, juris, Rn. 25 ff. (mit ausführlicher Begründung); und vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 50 (jeweils zur Aufklärung von Eignungszweifeln wegen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr und fehlenden Verwertbarkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister).
Erweist sich die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2023 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach alledem bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, gilt dies auch für die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins.
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden wird sich in der Hauptsache voraussichtlich auch die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig erweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).