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Fahrerlaubnisentziehung – zuständige Behörde nach Umzug des Betroffenen

Umzug und Fahrerlaubnisentziehung: Wer ist zuständig

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat in seinem Beschluss (Az.: 1 L 437/15.NW vom 29.06.2015) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt. Es wurde entschieden, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt und der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt wird. Das Gericht erkannte auf formelle und materielle Mängel bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere wurde die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen infolge der Weigerung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, als unzulässig betrachtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 L 437/15.NW    >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung wieder her.
  2. Kostenübernahme durch Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Festsetzung des Streitwerts: Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgelegt.
  4. Formelle Rechtmäßigkeit: Die Entziehungsverfügung erfolgte in formell rechtmäßiger Weise, inklusive der erforderlichen Anhörung des Antragstellers.
  5. Örtliche Zuständigkeit: Die Antragsgegnerin war trotz Umzug des Antragstellers örtlich zuständig für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung.
  6. Unzulässige Annahme der Ungeeignetheit: Das Gericht sieht die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund seiner Weigerung, sich einer MPU zu unterziehen, als unzulässig an.
  7. Kein Automatismus bei MPU-Anordnung: Die Anordnung einer MPU unterliegt keinem Automatismus und erfordert eine Einzelfallbewertung.
  8. Löschung im Fahreignungsregister: Relevant ist die Löschung der Eintragung im Fahreignungsregister, die die Grundlage für die Anordnung der MPU darstellte.

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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Ein Wendepunkt im Fahrerlaubnis-Entzugsverfahren

Im bemerkenswerten Fall vor dem VG Neustadt (Weinstraße) wurde ein entscheidender Schritt in einem Fahrerlaubnis-Entzugsverfahren unternommen. Der Beschluss (Az.: 1 L 437/15.NW) vom 29. Juni 2015 markierte eine wesentliche Wende, indem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnis-Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin wiederhergestellt wurde. Dieser Beschluss verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzung, in der sowohl formelle als auch materielle Aspekte des Verwaltungsrechts eine Rolle spielen.

Kosten und Streitwert: Die finanziellen Folgen der Fahrerlaubnisentziehung

Der Beschluss des VG Neustadt brachte auch eine finanzielle Entscheidung mit sich: Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zusätzlich wurde der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt. Diese Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung spiegeln die Bedeutung wider, die solche Fälle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben. Sie unterstreichen zudem die finanziellen Konsequenzen, die mit rechtlichen Auseinandersetzungen in Verbindung mit der Fahrerlaubnisentziehung einhergehen können.

MPU und Drogenkonsum: Kernproblematik der Fahreignung

Ein zentraler Punkt des Falles betraf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und den damit verbundenen Drogenkonsum des Betroffenen. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ausgegangen war. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Annahme, dass die Weigerung des Antragstellers, sich einer MPU zu unterziehen, nicht automatisch als Indiz für seine Ungeeignetheit gewertet werden durfte. Diese Feststellung wirft ein Licht auf die komplizierte Beziehung zwischen Drogenkonsum, Fahreignung und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine MPU erforderlich machen.

Verwertungsverbot und Tilgungsfrist: Schlüsselaspekte im Verwaltungsrecht

Der Fall vor dem VG Neustadt brachte auch das Thema Verwertungsverbot und Tilgungsfrist in den Fokus. Die Entscheidung betonte, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein Verwertungsverbot nicht ignorieren darf. Im speziellen Fall war die relevante Eintragung im Fahreignungsregister aufgrund der Tilgungsfrist zu löschen, was bedeutete, dass diese nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer MPU herangezogen werden durfte. Diese rechtliche Nuance unterstreicht die Bedeutung der Tilgungsfristen und des Verwertungsverbots im Kontext des Verwaltungsrechts und insbesondere bei der Beurteilung der Fahreignung.

Insgesamt zeigt der Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) die vielschichtige Natur rechtlicher Auseinandersetzungen im Bereich der Fahrerlaubnisentziehung auf. Er beleuchtet die feinen Abstufungen zwischen formeller und materieller Rechtmäßigkeit und stellt die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Umstände in solchen Fällen heraus. Dieser Fall dient somit als ein anschauliches Beispiel dafür, wie im Verwaltungsrecht verschiedene Faktoren – von der MPU über den Drogenkonsum bis hin zu Tilgungsfristen – zusammenspielen und die Entscheidungsfindung beeinflussen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung?

Die „aufschiebende Wirkung“ eines Widerspruchs im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung bezieht sich auf die rechtliche Regelung, dass die Vollstreckung eines Verwaltungsakts durch einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage grundsätzlich ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde nicht sofort wirksam wird, wenn der Betroffene Widerspruch einlegt oder klagt.

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. In diesem Fall hat der Widerspruch oder die Klage keine aufschiebende Wirkung.

Wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, kann der Betroffene beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das Gericht trifft dann eine Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung.

Es ist zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung nicht automatisch dazu führt, dass der Betroffene weiterhin fahren darf. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, je nach den Umständen des Einzelfalls.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass der Widerspruch oder die Klage innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden muss. Wenn die Frist versäumt wird, kann das Gericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnen.

Insgesamt ist die aufschiebende Wirkung ein wichtiges Rechtsmittel für Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Es ermöglicht ihnen, gegen die Entscheidung der Behörde vorzugehen und möglicherweise ihre Fahrerlaubnis zu behalten, während ihr Fall geprüft wird.

Wie wird die örtliche Zuständigkeit einer Behörde für die Fahrerlaubnisentziehung nach einem Umzug des Betroffenen bestimmt?

Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde für die Fahrerlaubnisentziehung wird grundsätzlich durch den Wohnort des Betroffenen bestimmt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Behörde des Ortes zuständig, in dem der Betroffene seine Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, seine Hauptwohnung hat.

Wenn der Betroffene während eines laufenden Verfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis umzieht, kann die bisherige Behörde weiterhin zuständig sein. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Sachkenntnis der bisherigen Behörde und der Zumutbarkeit der Gegenwehr für den Betroffenen.

Es ist auch möglich, dass die örtliche Zuständigkeit auf Antrag des Betroffenen abweicht. § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV ermöglicht ein Abweichen von der örtlichen Zuständigkeit auf Antrag des Betroffenen.

Es ist zu erwähnen, dass eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsordnung nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt. Wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist.


Das vorliegende Urteil

VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 1 L 437/15.NW – Beschluss vom 29.06.2015

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnis-Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.4.2015 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

Der vorliegende Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.

Zwar hat die Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hiernach begegnet die Begründung für den Sofortvollzug der Verfügung vom 29.4.2015 keinen Bedenken. Dabei ist zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung, die Gründe für einen Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend decken, geht es doch regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (OVG RP, Beschluss vom 13.2.2007 – 10 B 10063/07). Gehen in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar hervor, kann sich dementsprechend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Sofortvollzugsbegründung sogar in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2006 – 10 B 10184/06).

Die Entziehungsverfügung erging auch in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere erfolgte vor deren Erlass die erforderliche Anhörung des Antragstellers (§§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –), wobei die Antragsgegnerin auch auf einen Fristverlängerungsantrag des Antragstellers eingegangen war. Zudem ist die Antragsgegnerin unter Abweichung von § 73 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG örtlich zuständig für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Entscheidung des VGH Bayern (Beschluss vom 20.2.2007 – 11 CS 06.2029) verwiesen, wonach die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit neben § 73 FeV anwendbar sind. Insbesondere erscheint es zweckmäßig, dass die Antragsgegnerin, mit Blick auf ihre Aktenkenntnis, auch nach dem Umzug des Antragstellers in das Stadtgebiet K., das von ihr durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und die Einleitung eines Anhörungsverfahrens durch Schreiben vom 19.3.2015 begonnene Entziehungsverfahren fortführt. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Umzug des Antragstellers nach K. (24.3.2015) und dem Erlass der Entziehungsverfügung nur etwas mehr als ein Monat verstrichen ist. Hinzukommt, dass die Wahrnehmung der individuellen Rechte des Antragstellers durch die Fortführung des Entziehungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht unzumutbar erschwert wird und die Stadtverwaltung K. der Fortführung des Verfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Antragsgegnerin ist allerdings zu Unrecht gemäß §§ 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG); 46, 14 Abs. 2 Nr. 2, 11 FeV von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ausgegangen. Insbesondere durfte sie von der Verweigerung des Antragstellers, sich einer MPU zu unterziehen, nicht auf dessen Ungeeignetheit schließen.

Zwar begegnet die Anordnung zur MPU keinen formalen Bedenken. Denn die Fragestellung gemäß § 11 Abs. 6 FeV ist nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist erfolgt.

Allerdings bestehen materielle Bedenken an der Rechtmäßigkeit, die auf folgenden Erwägungen beruhen:

Grundsätzlich berechtigt selbst der einmalige Konsum einer harten Droge – wie im vorliegenden Fall – gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 FeV zur Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers (OVG RP, Beschluss vom 13.1.2010 – 10 B 11328/09 und Beschluss vom 25.78.2008 – 10 B 10646/08).

Die Rechtsordnung steht aber einem zeitlich unbeschränkten Rückgriff auf früheren Drogenkonsum im Zusammenhang mit fahrerlaubnisrelevanten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde entgegen.

Es kann hier offen bleiben, ob ein Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten zwischen der behaupteten Drogenabstinenz des Antragstellers nach behauptetem einmaligem Drogenkonsum und der Anordnung zur MPU bereits für sich genommen einer Maßnahme der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV entgegensteht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass weder hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis – ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung – (VGH BW, Beschluss vom 7.4.2014 – 10 S 404/14), noch bei vorgeschalteter Anordnung einer MPU ein Automatismus dergestalt greift, dass mit Ablauf eines Jahres seit der behaupteten Abstinenz (wieder) von der Fahreignung auszugehen ist (BVerwG, Urteile vom 9.6.2005 – 3 C 25.04 und 3 C 21.04). Vielmehr ist zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Dabei kommt eine generalisierende Betrachtung nicht in Frage; insbesondere besteht entgegen der Darstellung des Antragstellers auch keine Verwertungsgrenze, wenn seit der behaupteten Drogenabstinenz 15 Monate vor Anordnung einer MPU verstrichen sind (BVerwG, 3 C 25.04).

Dahinstehen kann weiter, ob im vorliegenden Fall der behauptete einmalige Konsum durch den Antragsteller, die Behauptung der Drogenabstinenz seit über zwei Jahren, die nach Aktenlage seitdem unauffällige Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Fahrzeugverkehr sowie die Vorlage eines Drogenscreenings für sich genommen genügen, um im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerwG, 3 C 25.04) einer Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung entgegenzustehen.

Eine solche Einzelfallbewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde muss hier nämlich unterbleiben, weil die Tat, auf die allein die Anordnung der MPU durch die Antragsgegnerin gestützt wurde, im Verkehrszentralregister, nunmehr Fahreignungsregister, gemäß § 29 StVG am 1.11.2014 zu löschen war. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Nach Aktenlage wurde gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 3.7.2012 lediglich eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat (rechtskräftig seit 1.11.2012) verhängt. Eine Fristhemmung ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Auch die Übergangsbestimmungen (hier § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG) ändern nichts an der Tilgungsreife der einschlägigen Eintragung. War damit aber die Eintragung am 1.11.2014 zu löschen, durfte die Antragsgegnerin ihre Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr auf den Vorfall vom 3.7.2012 stützen. Denn die damit vom Gesetzgeber festgelegte Frist, nach deren Ablauf frühere Eintragungen der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen, bindet auch die Fahrerlaubnisbehörde (BVerwG, 3 C 21.04). Mit der Tilgung der Eintragung gilt, dass sich der Betroffene im Rechtssinne bewährt hat (OVG RP, Beschluss vom 23.6.2010 – 10 B 11226/09).

Offen bleiben kann, ob das Ergebnis des aktuell vom Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde auslöst. Der dort ausgewiesene Wert für Cocain liegt jedenfalls deutlich über dem anlässlich der Kontrolle vom 3.7.2012 durch die Uniklinik Göttingen bestimmten Wert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes folgt den §§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Ziffern 46.1, 46.4 und 46.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169.

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