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Fahrerlaubnisentziehung – einmaliger Probierkonsum

Gericht bestätigt Fahrerlaubnisentzug nach einmaligem Cannabis-Konsum

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Fahrerlaubnis eines jungen Mannes, der unter Cannabiseinfluss fuhr, zu Recht entzogen wurde, trotz seiner Behauptung, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Die Gerichte fanden seine Angaben unglaubwürdig und sahen kein Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahrzeugführung.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Cannabiskonsum beim Führen eines Kraftfahrzeugs.
  • Der Kläger behauptete, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt, konnte dies jedoch nicht glaubhaft machen.
  • Ein Bußgeldbescheid wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss und der anschließende Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde basierten auf dem Nachweis des Cannabiskonsums durch Blutproben.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht hielten den Kläger nicht für geeignet, ein Fahrzeug zu führen, da er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.
  • Der Kläger argumentierte vergeblich mit einer besonderen emotionalen Ausnahmesituation aufgrund einer Trennung und bot seine Ex-Freundin als Zeugin an.
  • Es wurde kein Beweis erbracht, dass der Kläger seit dem Vorfall keine Drogen mehr konsumiert hat.
  • Das Gericht sah keinen Grund für eine Berufungszulassung, da der Kläger keine neuen schlüssigen Argumente oder Beweise vorbringen konnte.
  • Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Drogenkonsum und Straßenverkehr

Ob einmaliger Probierkonsum oder regelmäßiger Drogenkonsum – die Einnahme von Betäubungsmitteln und das anschließende Führen eines Kraftfahrzeugs stellen eine gefährliche Kombination dar. Nicht nur für den Konsumenten selbst, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer. In der Rechtsprechung ist man sich einig: Drogen und Straßenverkehr vertragen sich nicht.

Die Frage nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird in solchen Fällen stets sorgfältig geprüft. Dabei spielen der Konsumierungszeitpunkt, die Menge der konsumierten Drogen sowie das Fahrverhalten eine entscheidende Rolle. Wann ist die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt? Wann ist der Konsum lediglich einmalig oder gelegentlich? Diese Abgrenzung ist nicht immer einfach und führt häufig zu kontroversen Diskussionen.

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➜ Der Fall im Detail


Fahrerlaubnisentzug nach einmaligem Cannabiskonsum

Ein junger Mann, geboren am 21. Dezember 1995, verlor seine Fahrerlaubnis der Klasse B, die er seit dem 28. Mai 2013 besaß, nachdem er am 3. Januar 2014 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führte. Eine Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 44,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH). Der Kläger gab an, am Vortag, dem 2. Januar, Cannabis konsumiert zu haben. Dieser Fall führte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die die Grenzen des Erlaubten im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Fahrerlaubnis beleuchtete.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Argumentation des Klägers

Der Fall wurde zunächst durch einen Bußgeldbescheid sanktioniert, welcher ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zog. Später entschied die Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis vollständig zu entziehen, da der Kläger als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen wurde. Der Kläger verteidigte sich mit der Argumentation, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt, ausgelöst durch eine emotionale Ausnahmesituation nach der Trennung von seiner Freundin. Diese Darstellung sollte den Entzug der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestanden. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere und eine Trennung des Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gewährleisten könne. Die Argumentation des Klägers wurde als Schutzbehauptung eingestuft, da die gemessenen THC-Werte nicht mit seiner Darstellung eines einmaligen Konsums übereinstimmten.

Rechtsgrundlagen und Interpretation

Nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das Gericht legte dar, dass bereits ein gelegentlicher Cannabiskonsum ohne eine klare Trennung vom Fahren zur Fahrungeeignetheit führt. Die juristische Bewertung basierte auf der Annahme, dass mehr als ein Konsumvorgang stattgefunden haben muss, um die nachgewiesenen Substanzkonzentrationen im Blut des Klägers zu erklären.

Bedeutung des Urteils im Kontext der Fahrerlaubnisregulierung

Dieses Urteil unterstreicht die strenge Haltung der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf Drogenkonsum und Fahrerlaubnis. Es zeigt auf, dass auch ein behaupteter einmaliger oder probeweiser Konsum von Cannabis zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass keine Trennung zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, als Fahrerlaubnisinhaber jeglichen Drogenkonsum, der das Führen von Fahrzeugen beeinträchtigen könnte, zu vermeiden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie wird ein einmaliger Probierkonsum von Cannabis juristisch bewertet?

Ein einmaliger Probierkonsum von Cannabis wird juristisch in der Regel anders bewertet als gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum, insbesondere im Kontext der Fahrerlaubnis. Die rechtliche Handhabung hängt stark von den Umständen des Einzelfalls, den nachgewiesenen THC-Werten und der Fähigkeit des Betroffenen ab, Konsum und Fahren zu trennen.

Einmaliger Probierkonsum

Ein einmaliger Probierkonsum von Cannabis führt nicht automatisch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein solcher einmaliger Konsum die Fahreignung nicht grundsätzlich in Frage stellt. Insbesondere wenn der Betroffene darlegen kann, dass es sich tatsächlich um einen einmaligen Probierkonsum handelte, sind die rechtlichen Konsequenzen in der Regel geringer. Ein bloßer Besitz von Cannabis ohne Teilnahme am Verkehr rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Gelegentlicher Konsum

Im Gegensatz dazu wird gelegentlicher Cannabiskonsum strenger bewertet. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene in zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Bei gelegentlichem Konsum und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass er zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann.

Juristische Handhabung und Beweislast

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den regelmäßigen oder gelegentlichen Konsum nachweisen muss. Im Falle eines gelegentlichen Konsums muss der Betroffene allerdings plausibel darlegen können, dass es sich um einen einmaligen Probierkonsum handelte, um strengere Maßnahmen wie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu vermeiden.

Ein einmaliger Probierkonsum von Cannabis wird juristisch in der Regel weniger streng bewertet als gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum. Die konkreten rechtlichen Konsequenzen hängen jedoch von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Fähigkeit des Betroffenen, den einmaligen Konsum glaubhaft zu machen, und der Beweislage bezüglich des Konsumverhaltens. In jedem Fall ist eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Was versteht man unter der Trennung von Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs?

Unter der Trennung von Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs versteht man die rechtliche Anforderung, dass Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren, in der Lage sein müssen, den Konsum von Cannabis strikt vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das bedeutet, dass sie nur dann ein Fahrzeug führen dürfen, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Cannabis stehen und keine Wirkung der Droge mehr aufweisen.

Die Führerscheinbehörden und Gerichte prüfen das sogenannte Trennungsvermögen, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen wurde. Kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht glaubhaft machen, dass er in der Lage ist, Konsum und Fahren zu trennen, droht ihm der Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der gebotenen Weise trennt. Dabei ist es unerheblich, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit einer Trennung fehlt.

Die rechtlichen Kriterien für das Trennungsvermögen sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und deren Anlagen festgelegt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot kann zu verschiedenen Maßnahmen führen, wie der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder im schlimmsten Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das Trennungsvermögen wird in der Regel im Rahmen einer MPU geprüft, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Welche Rolle spielt die THC-Konzentration im Blut bei der Bewertung der Fahreignung?

Die THC-Konzentration im Blut spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung der Fahreignung, da sie als Indikator für den Konsum von Cannabis und dessen potenzielle Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit herangezogen wird. Verschiedene Grenz- und Richtwerte sind dabei relevant, um zu bestimmen, ob eine Person als fahrungeeignet gilt oder nicht.

THC und Fahreignung

  • Grenzwerte: In vielen Ländern existieren spezifische Grenzwerte für die THC-Konzentration im Blut, die festlegen, ab welcher Konzentration eine Beeinträchtigung angenommen wird und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese Grenzwerte variieren jedoch stark zwischen den Ländern und reichen von einer Nulltoleranz (Nachweis jeglicher THC-Konzentration) bis hin zu höheren Werten, die eine gewisse Beeinträchtigung annehmen.
  • THC-COOH-Werte: Neben dem aktiven THC-Wert wird oft auch der Wert von THC-COOH, einem Abbauprodukt von THC, betrachtet. Dieser Wert gibt Aufschluss über den längerfristigen Konsum von Cannabis, allerdings nicht unbedingt über die akute Beeinträchtigung zum Zeitpunkt des Fahrens.

Wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Praxis

  • Kein signifikanter Zusammenhang: Studien zeigen, dass zwischen einer Konzentration von THC-Carbonsäure (THC-COOH) von ≥ 40 ng/mL und der Fahreignung kein signifikanter Zusammenhang besteht. Das bedeutet, dass Personen, die positiv auf das Abbauprodukt THC-COOH getestet wurden, nicht häufiger Verursacher von Unfällen waren als nüchterne Fahrer.
  • Regelmäßiger Konsum: Medizinisch ist anerkannt, dass nur bei nahezu täglichem Konsum ein THC-COOH-Wert von 150 ng/ml erreicht werden kann. Werte in diesem Bereich oder darüber sprechen daher gegen die Fahreignung.

Grenzwertdiskussion

  • Kritik an niedrigen Grenzwerten: Der meist angewendete Grenzwert von 1,0 ng/ml wird kritisiert, da er oft noch Tage nach dem Cannabiskonsum überschritten wird, wenn längst keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit mehr vorliegt. Dies führt zu einer Diskussion über die Angemessenheit solcher Grenzwerte und die Notwendigkeit, sie möglicherweise anzupassen, um eine gerechtere Beurteilung der Fahreignung zu ermöglichen.

Die THC-Konzentration im Blut ist ein zentraler Faktor bei der Bewertung der Fahreignung. Die Festlegung von Grenzwerten und die Interpretation von THC-COOH-Werten sind jedoch komplex und Gegenstand wissenschaftlicher und rechtlicher Diskussionen. Die Herausforderung besteht darin, Grenzwerte zu finden, die sowohl die Verkehrssicherheit gewährleisten als auch eine faire Behandlung der Verkehrsteilnehmer ermöglichen.

Kann man die Fahrerlaubnis nach einem Entzug wegen Drogenkonsums wiedererlangen?

Ja, es ist möglich, die Fahrerlaubnis nach einem Entzug wegen Drogenkonsums wiederzuerlangen, allerdings sind hierfür bestimmte Schritte und Maßnahmen erforderlich. Der Prozess kann je nach den Umständen des Einzelfalls variieren, umfasst aber in der Regel die folgenden Schritte:

1. Sperrfrist abwarten

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird in der Regel eine Sperrfrist verhängt, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Länge der Sperrfrist wird vom Gericht oder der zuständigen Behörde festgelegt und kann je nach Schwere des Verstoßes variieren.

2. Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Nach Ablauf der Sperrfrist kann bei der zuständigen Führerscheinstelle ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Dieser Antrag ist oft der erste Schritt im Prozess der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

3. Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

In vielen Fällen wird von Personen, deren Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wurde, die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verlangt. Die MPU soll klären, ob die betreffende Person ihren Drogenkonsum reflektiert hat und zukünftig in der Lage ist, Drogenkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Die MPU umfasst in der Regel ein medizinisches Gutachten, ein psychologisches Gutachten sowie einen Drogenscreening-Test.

4. Nachweis der Abstinenz

Um bei der MPU erfolgreich zu sein, ist es oft erforderlich, den Nachweis einer drogenfreien Lebensweise zu erbringen. Dies kann durch regelmäßige Drogenscreenings über einen bestimmten Zeitraum hinweg geschehen. Die genauen Anforderungen an die Dauer und Häufigkeit der Tests variieren, aber eine Abstinenzperiode von mindestens sechs bis zwölf Monaten ist nicht unüblich.

5. Teilnahme an Beratungs- oder Therapieprogrammen

Es kann auch empfohlen oder erforderlich sein, an speziellen Beratungs- oder Therapieprogrammen teilzunehmen, die darauf abzielen, den Umgang mit Drogen zu reflektieren und zukünftigen Drogenkonsum zu vermeiden.

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug wegen Drogenkonsums ist ein Prozess, der Geduld und Engagement erfordert. Die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU, der Nachweis einer drogenfreien Lebensweise und gegebenenfalls die Teilnahme an Beratungs- oder Therapieprogrammen sind entscheidende Schritte auf diesem Weg. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die spezifischen Anforderungen und Schritte zu informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz) – Ordnungswidrigkeit wegen Drogenkonsum im Straßenverkehr
    Dieser Paragraph regelt die Folgen des Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen, was für den vorliegenden Fall relevant ist, da der Kläger unter Cannabiseinfluss gefahren ist. Die Rechtsnorm ist zentral für das Verständnis der rechtlichen Konsequenzen von Drogenkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr.
  • § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) – Entziehung der Fahrerlaubnis
    Diese Vorschriften bilden die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Eignungsmängeln, insbesondere bei Drogenkonsum. Sie erklären, unter welchen Umständen eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, was direkt auf den Fall des Klägers zutrifft, der seine Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums verloren hat.
  • Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Fahreignung und Drogenkonsum
    In dieser Anlage wird spezifiziert, welche Voraussetzungen für die Annahme einer Fahrungeeignetheit aufgrund von Drogenkonsum erfüllt sein müssen. Sie ist für den Fall relevant, da sie Kriterien enthält, nach denen der Cannabiskonsum des Klägers bewertet wurde, insbesondere die Notwendigkeit der Trennung von Konsum und Fahren.
  • § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) – Zulassungsgründe für die Berufung
    Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung im Verwaltungsrecht zugelassen wird, was für den Kläger von Bedeutung ist, da sein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Sie hilft zu verstehen, warum das Gericht keinen Grund sah, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen.
  • Rechtsmedizinische Begutachtung von THC-Werten
    Obwohl kein spezifischer Paragraph, ist die rechtsmedizinische Bewertung von THC-Konzentrationen im Blut zentral für die Beurteilung der Fahreignung nach Drogenkonsum. Sie bestimmt, inwiefern Drogenkonsum vorliegt und beeinflusst die rechtliche Einschätzung der Fahreignung maßgeblich.
  • Rückrechnung und Abbauverhalten von THC
    Auch hier handelt es sich nicht um eine spezifische Rechtsnorm, aber das Verständnis des Abbaus und der Rückrechnung von THC-Konzentrationen im Körper ist entscheidend, um die zeitliche Nähe des Konsums zum Führen des Fahrzeugs und somit die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zu bewerten.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 15.181 – Beschluss vom 21.04.2015

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 21. Dezember 1995 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die er am 28. Mai 2013 erwarb (Begleitetes Fahren).

Am 3. Januar 2014 führte er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss. Eine um 3.07 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm eine Konzentration von 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 44,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH). Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, am 2. Januar 2014 um 14 Uhr drei bis vier Mal an einem Joint gezogen zu haben. Mit Bußgeldbescheid vom 29. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Fahrverbot von einem Monat.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zum Entzug der Fahrerlaubnis an. Der Kläger machte daraufhin geltend, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Er habe sich am 2. Januar 2014 von seiner Freundin getrennt. Er sei deshalb deprimiert und niedergeschlagen gewesen. Dann habe er einen Bekannten getroffen, der ihn überredet habe, einen Joint mitzurauchen. Etwa zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr habe er nach anfänglicher Ablehnung mitgeraucht. Bei der Verkehrskontrolle habe er den Polizisten angelogen. Der Polizist habe jedoch sofort entgegnet, es könne nicht sein, dass er am Nachmittag zuletzt geraucht habe. Daraufhin habe er in die Blutentnahme eingewilligt. Es sei das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er überhaupt Kontakt mit Drogen gehabt habe.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B (Nr. 1), ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4) und drohte bei einem Verstoß gegen Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 wies die Regierung von Oberbayern den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.

Mit Urteil vom 17. November 2014 wies das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2014 ab. Der Kläger konsumiere gelegentlich Cannabis und könne das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend trennen. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe, denn der Kläger habe selbst angegeben, am 2. Januar 2014 um 14 Uhr einen Joint mitgeraucht zu haben. Damit könne der festgestellte THC-Wert von 2,6 ng/ml nicht erklärt werden, es müsse daher einen zweiten Konsumvorgang gegeben haben. Bei den nunmehr abgegebenen Erklärungen handele es sich um Schutzbehauptungen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er sei in einer besonderen Ausnahmesituation gewesen, deren Wiederholung ausgeschlossen werden könne. Zum Beweis dafür werde seine frühere Freundin als Zeugin angeboten. Zum Beweis dafür, dass er seit diesem Vorfall keine Drogen mehr konsumiert habe, könne ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Es bestehe auch kein Widerspruch zu der Maastricht-Studie, denn der Kläger habe am 2. Januar 2014 nur zwischen 22.30 und 23.00 Uhr Cannabis konsumiert. Einen zweiten Konsum habe der Kläger niemals eingeräumt, einen solchen habe es auch nicht gegeben. Die Beklagte stütze sich dazu auf eine von dem Kläger nicht unterschriebene Aktennotiz der Polizei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien weitere Aufklärungen durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums des Klägers geboten gewesen. Entsprechender Sachvortrag sei schon im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweis gestellt geworden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515 m.w.N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711). Damit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2014 abzustellen. Anwendbar sind auf den vorliegenden Fall das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), bis dahin zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), bis dahin zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. S. 348).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist fahrungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde, die einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O.; BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427 und 11 CS 13.2428 – juris; B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407; B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris). Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert hat und kein Trennungsvermögen gegeben ist, da er nach seinen eigenen Angaben am 2. Januar 2014 um 14 Uhr einen Joint mitgeraucht hat und zur Erklärung der in seinem Blut gefundenen Substanzen noch ein weiterer Konsum vor der Blutentnahme stattgefunden haben muss.

1.1 Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Ulm steht fest, dass der Kläger am 2. Januar 2014, einige Stunden vor der Blutentnahme am 3. Januar 2014 um 3.07 Uhr, Cannabisprodukte konsumiert hat.

Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 a.a.O. m.w.N.). Die in dem Blut des Klägers gefundenen Substanzen belegen, dass er wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede, sondern er macht geltend, er habe am 2. Januar 2014 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr an einem Joint mitgeraucht.

1.2 Soweit der Kläger vorträgt, der Konsum am 2. Januar 2014 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr sei ein erstmaliger Probierkonsum gewesen und er habe den Polizisten bezüglich des Konsumzeitpunkts angelogen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, B.v. 7.1.2014 a.a.O.; B.v. 13.5.2013 a.a.O.; OVG Münster, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers zu einem einmaligen Probierkonsum um eine reine Schutzbehauptung handelt. Diese Annahme kann die Begründung des Zulassungsantrags nicht erschüttern, denn die Vorgänge werden weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum einen wird behauptet, der Kläger habe den von ihm angegebenen Konsumzeitpunkt am 2. Januar 2014 um 14 Uhr nicht durch seine Unterschrift bestätigt. Dies trifft aber nach Aktenlage nicht zu, denn er hat das Protokoll und den Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut, in dem bei Angaben über Drogeneinnahme der 2. Januar 2014, 14 Uhr, eingetragen ist, eigenhändig unterschrieben. Zugleich trägt er selbst vor, der Polizist habe ihn hinsichtlich des von ihm angegebenen Konsumzeitpunkts darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt nicht stimmen könne. Es hätte dann aber einer Erklärung bedurft, aus welchen Gründen er das Protokoll mit dem angeblich falschen Konsumzeitpunkt gleichwohl unterschrieben hat, obwohl ihm schon bekannt war, dass der angegebene Zeitpunkt der Drogeneinnahme unstimmig war.

Zum anderen bleibt er auch weiterhin eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen er den Polizisten angelogen haben will. Nachdem er selbst vorträgt, am 2. Januar 2014 das erste Mal in seinem Leben mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein, hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, weshalb eine völlig drogenunerfahrene Person den Zeitpunkt des Drogenkonsums ca. acht Stunden früher behauptet, als angeblich tatsächlich geschehen. Bei drogenerfahrenen Personen kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Äußerungen von dem Bemühen getragen sind, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand hat, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen (BayVGH, B.v. 13.5.2013 a.a.O.). Bei einer völlig drogenunerfahrenen Person sind solche Kenntnisse und taktischen Manöver aber regelmäßig nicht zu erwarten und ein solches Verhalten bedürfte deshalb einer nachvollziehbaren Erklärung. An einer solchen fehlt es hier aber.

2. Das Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 (a.a.O.) ab. Eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts abweicht und das Urteil darauf beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der vom Kläger genannten Entscheidung ausgeführt, dass bei ausdrücklicher Behauptung und substantieller Darlegung eines Betroffenen, er habe erstmals und einmalig Cannabis eingenommen, eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums geboten ist, ehe zur Verneinung einer Fahreignung gelangt werden kann.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht von diesem Rechtssatz nicht ab, sondern geht davon aus, es sei im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, dass es sich tatsächlich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Damit war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 13. Mai 2013 (a.a.O.) eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst. Ein anderslautender Rechtssatz wurde demgegenüber nicht aufgestellt.

3. Es ist auch kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, auf dem das Urteil beruhen kann.

Bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO müsste dargelegt werden, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Hier macht der Kläger geltend, es liege ein Gehörsverstoß vor, da das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 nicht hinreichend beachtet hätte. Dabei handelt es sich nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ein Gehörsverstoß ist damit nicht hinreichend dargelegt.

Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 75). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, seine frühere Freundin sei zu der Tatsache zu vernehmen, dass er sich am 2. Januar 2014 in einer Ausnahmesituation befunden habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, denn es ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Zeugin zur Frage des Cannabiskonsums des Klägers nach Beendigung der Beziehung machen könnte. Den als Zeugen in Betracht kommenden Bekannten, der den Kläger angeblich zum erstmaligen Cannabiskonsum überredet hat, hat der Kläger demgegenüber nicht benannt.

Auch ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger seit dem Vorfall drogenfrei gelebt und damit ggf. seine Fahreignung wiedererlangt hat, war durch das Verwaltungsgericht nicht einzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. August 2014 war die „verfahrensrechtliche“ Jahresfrist noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl 2006, 18). Somit bestand kein Anlass aufzuklären, ob der Kläger bis dahin drogenfrei gelebt hat, da er seine Fahreignung ohnehin noch nicht wiedererlangt haben konnte. Der Kläger wird erst im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachzuweisen haben, dass er entweder kein Cannabis mehr konsumiert oder zumindest den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann und der diesbezügliche Einstellungswandel motivational gefestigt ist.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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