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Fahrerlaubnisentziehung – Einstellung Strafverfahren nach § 153 Abs 2 StPO

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 6 B 314/19 – Beschluss vom 17.03.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. November 2019 – 6 L 787/19 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse. Der motorisierte Straßenverkehr stelle an die menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit hohe Ansprüche und es sei daher durch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit im höheren Lebensalter möglich, dass es zunehmend zu Anpassungsschwierigkeiten kommen könne. Leistungsminderungen im höheren Alter müssten aber nicht zwangsläufig zur Fahrungeeignetheit führen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf die Umstände des am 9. Januar 2019 vom Antragsteller verursachten Unfalls. Maßgeblich sei zum einen, dass er ungebremst auf das vor ihm haltende Fahrzeug aufgefahren sei und zum anderen die Tatsache, dass er auf den aufnehmenden Polizeibeamten nach dem Unfall einen abwesenden und verwirrten Eindruck gemacht habe. Dass der Antragsteller sich ein paar Tage später zu Hause mit einem Polizeibeamten über ein Buchprojekt unterhalten habe und der Polizeibeamte keine Einschränkungen beim Antragsteller festgestellt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Gespräche in heimischer Umgebung ließen keine Rückschlüsse darauf zu, inwieweit er in der Lage sei, im schnellen Straßenverkehr adäquat auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren und Gefahrenlagen richtig einzuschätzen. Dafür, dass er dies nicht mehr ausreichend könne, spreche die Tatsache, dass er bei dem Vorfall am 9. Januar 2019 keinerlei Bremsreaktionen gezeigt habe. Hinzu kämen ein Ereignis vom 15. August 2016 und ein Vorfall am 2. April 2018. Am 15. August 2016 habe er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, nachdem sein Pkw beim Rückwärtsfahren mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sei. Am 2. April 2018 sei das Fahrzeug seiner Ehefrau mit laufendem Motor länger unverschlossen abgestellt worden. Da die Ehefrau des Antragstellers schwer krank sei, sprächen viele Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich er das Fahrzeug in diesem Zustand abgestellt habe. Auch die Tatsachen, dass er nach der Anordnung der Begutachtung erneut beim Rückwärtsfahren mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert sei und den Unfallort trotz Kenntnis des Unfalls verlassen habe und offensichtlich das angefertigte Gutachten zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gekommen sei, bestätigten die von der Behörde vorgenommene Einschätzung hinsichtlich seiner Fahreignung.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, die Witterungsbedingungen am 9. Januar 2019 seien schlecht gewesen. Schneematsch habe auf dem gefrorenen Boden zu erheblichen Glättebildungen geführt. Seine Bremsung habe deshalb auf der rutschigen Fahrbahn keinerlei Wirkung gezeigt. Er zeige auch keinerlei Leistungsmängel. In den vergangenen zehn Jahren habe er sich intensiv einer Forschungsarbeit gewidmet. Hierfür sei er nicht nur mit seinem Pkw im Vogtland, sondern auch in ganz Sachsen und dem weiteren Bundesgebiet unfallfrei umhergereist. Sein 900-seitiges Werk: „Vogtland – Wege durch Zeit und Raum“ stehe unmittelbar vor der Vollendung. Es sei auch natürlich, dass er als 92-Jähriger nach einem nicht unerheblichen Verkehrsunfall einen abwesenden und verwirrten Eindruck gemacht habe. Er habe schlicht und ergreifend unter Schock gestanden. Der Vorfall vom 15. August 2016 liege mehr als drei Jahre zurück. Zudem sei es bei der Einstellung nach § 153a StPO nicht zu einer endgültigen Schuldfeststellung gekommen. Deshalb gelte die Unschuldsvermutung fort. Völlig außer Betracht zu bleiben habe der Vorfall vom 2. April 2018. Hier äußere die Antragsgegnerin einen bloßen Verdacht ins Blaue hinein. Seine Ehefrau verfüge trotz ihrer Krankheit noch über eine gültige Fahrerlaubnis. Er habe sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr sogar zwei Augenoperationen unterzogen, um den Anforderungen der Antragsgegnerin hinsichtlich seiner Fahreignung Genüge zu tun. Sofern jeder Fahrerlaubnisinhaber, der einmal in ein Verkehrsunfallereignis verwickelt worden sei, ein ärztliches Fahreignungsgutachten vorlegen müsste, würde dies den Verwaltungsapparat bei den Fahrerlaubnisbehörden und den Prüforganisationen zum Erliegen bringen. Die Anordnung zur Beibringen eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens sei deshalb rechtswidrig gewesen und demzufolge dürfe auch aus der Nichtvorlage nicht auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden.

Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin aus der Tatsache, dass der Antragsteller das von ihr geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist zwar nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, die Zweifel an seiner Fahreignung begründeten, vor und die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig.

Zu Recht wendet der Antragsteller allerdings ein, dass daraus, dass er am 9. Januar 2019 einen Auffahrunfall verursacht hat, nicht auf seine Nichteignung geschlossen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn er – wie von der Antragsgegnerin behauptet, von ihm aber bestritten – ungebremst auf den wegen eines Rettungsdienstfahrzeugs vor ihm bei grüner Ampel anhaltendenden Pkw aufgefahren sein sollte. Ein – auch ungebremstes – Auffahren auf den Vordermann innerorts stellt ein alltägliches – häufig durch Unachtsamkeit hervorgerufenes – Verkehrsgeschehen dar, das jedem passieren kann und aus dem allein keine Rückschlüsse auf die Fahreignung gezogen werden können.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass sein Zustand und Verhalten nach dem Unfall am 9. Januar 2019 die Anordnung des Gutachtens rechtfertigen. In einem Aktenvermerk der Polizeimeisterin M….. vom 9. Januar 2019 ist u. a. festgehalten, dass sie sich nach dem Unfall zum Antragsteller in den Rettungswagen begeben habe, um das Abschleppen seines Fahrzeugs mit ihm zu besprechen. Sie führt in diesem Vermerk u. a. aus:

„Der B…….. hat ein äußerst schlechtes Gehör und wirkte zudem sehr abwesend. Klar und deutlich ausgesprochene Fragen beantwortete dieser falsch, zusammenhanglos und völlig irrelevant. (…) Die Kommunikation war äußerst schwierig. Die Fahrtüchtigkeit wurde umgehend von beiden vor Ort anwesenden Beamten in Frage gestellt.“

Dieses Verhalten kann – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – dafür sprechen, dass der Antragsteller auch schon vor dem Unfall in einem ähnlichen Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und die Straßenverhältnisse reagieren konnte. Zwar ist es auch möglich, dass er – wie von ihm vorgetragen – wegen eines in Folge des Unfalls erlittenen Schocks nur nach dem Unfall, nicht aber davor beeinträchtigt war. Das ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten nach dem Unfall Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere Alternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann.

Die gegenwärtigen Eignungszweifel bestehen ungeachtet dessen, dass er früher längere Zeit unfallfrei gefahren ist. Sie bestehen, obwohl er noch umfangreiche Forschungsarbeiten und Buchprojekte in Angriff nimmt sowie ein Polizeibeamter bei einer Unterhaltung mit ihm einige Tage später keine Einschränkungen bemerkt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann aus seinem Verhalten bei in Ruhe durchgeführten Tätigkeiten, wie Gesprächen, Forschungsarbeiten und schriftstellerischen Tätigkeiten, nicht auf sein Verhalten in Stresssituationen geschlossen werden. Zudem können altersbedingte Einschränkungen auch nur phasenweise auftreten. Es deuten Anhaltspunkte darauf hin, dass er zumindest phasenweise in Stresssituationen im Verkehr unangemessen reagiert und deshalb seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist, obwohl er ansonsten rüstig, aktiv und geistig beweglich ist.

Das Verwaltungsgericht durfte auch als ergänzenden Umstand die Tatsache, dass er am 15. August 2016 beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke mit einem anderen Auto kollidiert war und die Unfallstelle verlassen hatte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, berücksichtigen.

Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt darin nicht. Die Unschuldsvermutung gilt nur im Bereich der straf-, ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 34.07 -, juris Rn. 36; VGH BW, Beschl. v. 10. August 2015 – 10 S 278/15 -, juris Rn. 7). Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO bedeutet zudem nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531 a. E.). Dies heißt freilich nicht, dass eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenstünde. Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der Fahreignung wecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 a. a. O., 1532 für den Approbationswiderruf; BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 – 11 CE 14.11 -, juris Rn. 15). Zudem kann bereits aus dem – zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen – objektiven Geschehen, dass er den Unfallort verlassen hat, ohne Feststellungen anderer zu ermöglichen, auf Zweifel an seiner Fahreignung geschlossen werden. Auch dieses Geschehen lässt den Rückschluss darauf zu, dass er in unvorhergesehenen Situationen im Straßenverkehr nicht angemessen reagiert – sei es, weil er sie aufgrund altersbedingter Einschränkungen gar nicht bemerkt, sei es, weil er aufgrund dieser Einschränkungen inadäquat auf sie reagiert. Die Frage, ob in dem Verhalten ein (vorsätzliches) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vgl. § 142 StGB) liegt, kann deshalb hier letztlich offen bleiben.

Der Vorfall kann berücksichtigt werden, obwohl er bei Anordnung der Begutachtung knapp drei Jahre zurücklag. Sieht man in dem Verhalten ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, betrüge die Tilgungs- und Verwertungsfrist einer entsprechenden Eintragung ins Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.1.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV) fünf Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch wenn man das Verhalten als unvorsätzliches Entfernen wertet, ergibt die einzelfallbezogene Wertung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39), dass das Verhalten des Antragstellers vor drei Jahren auch zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet.

Da bereits diese festgestellten Tatsachen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wecken, kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2018 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er das Fahrzeug selbst abgestellt hat.

Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 – 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Antragsteller nach der Anordnung der Begutachtung beim Rückwärtsfahren mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte und den Unfallort vor der Ermöglichung von Feststellungen oder einer angemessenen Wartezeit verließ, für das Bestehen von Zweifeln an seiner Fahreignung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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