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Falschparken an einer die Fahrzeuglänge überschreitenden Bordsteinabsenkung

Berliner Gericht entscheidet: Parken vor langen Bordsteinabsenkungen ist strafbar

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) vom 22. Juni 2015 behandelt den Fall eines Bußgeldverfahrens wegen falschen Parkens an einer Bordsteinabsenkung, die länger als die Länge eines Fahrzeugs ist. Der Betroffene wurde ursprünglich vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldbuße verurteilt, weil er sein Fahrzeug vor einer auf vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bordsteinkante abgestellt hatte, was zu einer Beeinträchtigung des Fließverkehrs führte.

Das Kammergericht ließ die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zu, ob eine solch lange Bordsteinabsenkung unter das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO fällt. Das Gericht bestätigte die Auslegung des Amtsgerichts, dass auch längere Bordsteinabsenkungen ein Parkverbot begründen können, und verwies auf die Bedeutung der baulichen Gestaltung im Einzelfall. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betroffene parkte sein Fahrzeug vor einer auf vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bordsteinkante, was zu einer Verurteilung führte.
  • Das Amtsgericht Tiergarten und das Kammergericht Berlin bestätigten das Parkverbot vor längeren Bordsteinabsenkungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO.
  • Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zugelassen, um die rechtliche Klärung bezüglich der Länge von Bordsteinabsenkungen herbeizuführen.
  • Das Kammergericht argumentierte, dass auch längere Bordsteinabsenkungen ein Parkverbot begründen können, basierend auf baulicher Gestaltung und Zweck der Regelung.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beeinträchtigung des Fließverkehrs durch das Falschparken entscheidungserheblich war.
  • Die Ansicht, dass Bordsteinabsenkungen auf eine Fahrzeuglänge begrenzt sind, wurde nicht unterstützt.
  • Das Urteil bekräftigt die Wichtigkeit von Bordsteinabsenkungen für die Mobilität von Rollstuhlfahrern und anderen Fußgängern.
  • Verstoß gegen rechtliches Gehör wurde als unzureichend begründet betrachtet.

Bordsteinabsenkungen und Falschparken

Bordsteinabsenkungen sind spezielle Ausprägungen im Straßenbereich, die Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wie Rollstuhlfahrern das Überqueren von Straßen erleichtern sollen. Sie ermöglichen einen barrierefreien Zugang zum Gehweg und anderen Verkehrsflächen. Häufig finden sich solche Absenkungen an Kreuzungen, Fußgängerüberwegen oder Bushaltestellen.

In diesem Bereich ist das Falschparken besonders problematisch, da es die Funktion der Absenkung beeinträchtigt und somit Fußgänger gefährdet. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt aus diesem Grund das Halten und Parken in solchen Bereichen. Verstöße können eine Geldbuße nach sich ziehen – unter Umständen droht sogar ein Fahrverbot.

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Parkverbot vor langen Bordsteinabsenkungen: Kammergericht Berlin entscheidet zugunsten der Verkehrssicherheit

In einem bemerkenswerten Fall, der das Verkehrsrecht in Berlin betrifft, hat das Kammergericht Berlin eine weitreichende Entscheidung getroffen.

 

Parkverstoß
(Symbolfoto: Mounir Taha /Shutterstock.com)

Es geht um einen Betroffenen, der für das Parken seines PKWs vor einer Bordsteinabsenkung, die deutlich länger als ein Fahrzeug ist, mit einem Bußgeld belegt wurde. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Auslegung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezüglich Bordsteinabsenkungen und hat potenzielle Auswirkungen für Fahrzeugführer in ganz Deutschland.

Rechtsstreit um eine ungewöhnliche Bordsteinabsenkung

Im Kern des Falles steht ein am 8. Oktober 2014 in der Kurfürstenstraße in Berlin abgestellter Mercedes. Der Betroffene parkte das Fahrzeug an einer Stelle, an der der Bürgersteig auf einer Länge von etwa vier Fahrzeuglängen abgesenkt ist. Diese ungewöhnlich lange Bordsteinabsenkung führte zu einer Beeinträchtigung des Fließverkehrs, da andere Fahrzeuge, einschließlich LKWs, gezwungen waren, auszuweichen und teilweise in den Gegenverkehr zu fahren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten

Aufgrund dieses Parkverstoßes setzte der Polizeipräsident in Berlin zunächst eine Geldbuße von 10 Euro fest. Nach Einspruch des Betroffenen verurteilte das Amtsgericht Tiergarten ihn zu einer erhöhten Geldbuße von 25 Euro. Dabei berücksichtigte das Gericht nicht nur den ursprünglichen Parkverstoß, sondern auch einen tateinheitlich begangenen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, der allgemeine Rücksichtnahme im Straßenverkehr fordert.

Debatte über die Definition von Bordsteinabsenkungen

Die Hauptkontroverse in diesem Fall drehte sich um die Interpretation dessen, was unter einer Bordsteinabsenkung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO zu verstehen ist. Das Amtsgericht Tiergarten und später das Kammergericht Berlin standen vor der Frage, ob eine über die Länge eines Fahrzeugs hinausgehende Bordsteinabsenkung unter diese Regelung fällt. Eine relevante Entscheidung des OLG Köln, die eine Bordsteinabsenkung auf eine Strecke von etwa einer PKW-Länge limitierte, stand im Widerspruch zu der Auslegung des Berliner Gerichts.

Klärung durch das Kammergericht Berlin

Das Kammergericht Berlin ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und entschied, dass auch längere Bordsteinabsenkungen ein Parkverbot begründen können. Es betonte, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Längenbegrenzung vorsieht und dass der Regelungszweck – die Erleichterung der Auf- und Abfahrt für Rollstuhlfahrer und die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr – eine solche Beschränkung nicht rechtfertigt. Das Gericht verwies zudem auf die Bedeutung der baulichen Gestaltung im Einzelfall und stellte klar, dass der Betroffene rechtswidrig gehandelt hat, indem er sein Fahrzeug vor einer langen Bordsteinabsenkung parkte.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Betrachtung der lokalen Verkehrsregeln und -zeichen sowie der baulichen Gegebenheiten. Es zeigt auch, dass die Gerichte bereit sind, die Vorschriften der StVO flexibel auszulegen, um den Sicherheits- und Mobilitätsbedürfnissen aller Verkehrsteilnehmer gerecht zu werden.

In diesem speziellen Fall musste der Betroffene letztlich die Kosten seines Rechtsmittels tragen, und die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten wurde bestätigt. Die Diskussion und die Entscheidung in diesem Fall bieten wichtige Einblicke in die Auslegung der StVO und dienen als Orientierung für ähnliche Fälle in der Zukunft.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet „Falschparken an einer Bordsteinabsenkung“?

Falschparken an einer Bordsteinabsenkung bedeutet, dass ein Fahrzeug vor einer abgesenkten Bordsteinkante geparkt wurde, was laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erlaubt ist. Ein abgesenkter Bordstein dient häufig als Zugang zu Grundstückseinfahrten, Fußgängerüberwegen oder als barrierefreier Übergang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, wie Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen.

Die StVO sieht vor, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, an denen der Bordstein abgesenkt ist, unzulässig ist, um die Durchfahrt oder den barrierefreien Zugang nicht zu behindern. Auch wenn keine direkte Einfahrt oder kein direkter Zugang hinter der Bordsteinabsenkung liegt, kann das Parken dort untersagt sein, da solche Stellen auch als Übergangshilfen gedacht sind.

Bußgelder für das Parken an einer Bordsteinabsenkung variieren je nach Situation und können zwischen 10 und 35 Euro liegen. Wenn durch das Parken andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, kann das Bußgeld höher ausfallen. In manchen Fällen kann das falsch geparkte Fahrzeug sogar abgeschleppt werden, wobei die Kosten dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden können.

Es ist also ratsam, beim Parken immer darauf zu achten, ob der Bordstein abgesenkt ist und ob man dadurch möglicherweise eine Zufahrt oder einen barrierefreien Zugang blockiert. Im Zweifelsfall sollte man lieber einen anderen Parkplatz suchen, um Bußgelder oder das Abschleppen des Fahrzeugs zu vermeiden.

Welche Folgen hat das Parken vor einer langen Bordsteinabsenkung?

Das Parken vor einer langen Bordsteinabsenkung kann verschiedene Folgen haben, die von Bußgeldern bis hin zum Abschleppen des Fahrzeugs reichen. Generell ist das Parken an oder auf einer Bordsteinabsenkung laut Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt, da es den Verkehrsfluss behindern und den Zugang für Fußgänger, insbesondere Menschen mit eingeschränkter Mobilität, blockieren kann.

In einem spezifischen Fall, in dem ein Autofahrer vor einer etwa 20 Meter langen Bordsteinabsenkung geparkt hatte, wurde ein Bußgeld wegen der Behinderung des Verkehrs verhängt. Das Kammergericht Berlin lehnte eine Beschwerde des Fahrers ab und bestätigte das Bußgeld für das Falschparken. Dies verdeutlicht, dass auch bei längeren Bordsteinabsenkungen das Parkverbot gilt, um den Verkehrsfluss und die Zugänglichkeit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Die Bußgelder für das unzulässige Parken am abgesenkten Bordstein variieren je nach Art der Behinderung und können zwischen 10 und 35 Euro liegen. Wenn durch das Parken andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, kann das Bußgeld höher ausfallen. In manchen Fällen, insbesondere wenn von dem falsch geparkten Fahrzeug eine konkrete Gefahr oder Behinderung ausgeht, kann das Fahrzeug auch abgeschleppt werden, wobei die Kosten dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen nicht nur für Bereiche mit direkten Zufahrten oder Einfahrten gilt, sondern auch als Übergangshilfe für Menschen mit eingeschränkter Mobilität dient. Daher kann das Falschparken in solchen Bereichen auch ohne direkte Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geahndet werden.

Welche Rolle spielen die bauliche Gestaltung und die Verkehrssicherheit bei der Bewertung eines Parkverstoßes?

Die bauliche Gestaltung und die Verkehrssicherheit spielen eine wesentliche Rolle bei der Bewertung eines Parkverstoßes, da sie direkt die Nutzung des öffentlichen Raums und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinflussen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und lokale Verordnungen definieren Regeln für das Parken, um einen sicheren und fließenden Verkehr zu gewährleisten sowie den Zugang für Notdienste, Fußgänger und Radfahrer zu sichern.

Die bauliche Gestaltung, wie die Anordnung von Parkflächen, Bordsteinabsenkungen, Fußgängerüberwegen und die Markierung von Parkverbotszonen, dient dazu, die Verkehrswege klar zu strukturieren und die Nutzung des Raums zu regeln. Diese Gestaltungselemente tragen zur Verkehrssicherheit bei, indem sie beispielsweise sicherstellen, dass Fußgängerüberwege frei von parkenden Autos sind, was die Sichtbarkeit und Sicherheit für Fußgänger erhöht.

Die Verkehrssicherheit wird durch die Einhaltung der Parkregeln direkt beeinflusst. Unzulässiges Parken, beispielsweise in Kreuzungsbereichen, auf Gehwegen oder vor Bordsteinabsenkungen, kann die Sicht für andere Verkehrsteilnehmer einschränken, den Verkehrsfluss behindern und im Ernstfall den Zugang für Rettungsfahrzeuge blockieren. Daher ist die Überwachung und Ahndung von Parkverstößen nicht nur eine Frage der Ordnung, sondern auch der Sicherheit.

Die Bewertung eines Parkverstoßes berücksichtigt daher sowohl die bauliche Gestaltung als auch die Verkehrssicherheit. Verstöße gegen Parkregeln können mit Bußgeldern geahndet werden, und in schwerwiegenden Fällen kann das falsch geparkte Fahrzeug abgeschleppt werden, um die Sicherheit und den fließenden Verkehr wiederherzustellen. Die Kommunen setzen Parkraummanagement und Überwachungsmaßnahmen ein, um die Einhaltung der Regeln zu fördern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Zusammenfassend ist die Einhaltung der Parkregeln entscheidend für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und die effiziente Nutzung des öffentlichen Raums. Die bauliche Gestaltung und die Verkehrssicherheit sind daher zentrale Aspekte bei der Bewertung von Parkverstößen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Regelt das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen. Im Kontext des Urteils ist diese Vorschrift zentral, da sie direkt das Falschparken an Bordsteinabsenkungen adressiert und die rechtliche Grundlage für das Bußgeld bildet.
  • § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO: Bezieht sich auf die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften. Dieser Paragraph unterstreicht die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Geldbuße gegen den Betroffenen wegen des Parkens an einer unzulässigen Stelle.
  • § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Grundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. In diesem Fall dient § 24 StVG als Basis für die Festsetzung des Bußgeldes durch den Polizeipräsidenten in Berlin.
  • § 1 Abs. 2 StVO: Fordert allgemeine Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Die Tateinheit mit diesem Verstoß erhöht die Geldbuße, da das Verhalten des Betroffenen als rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern eingestuft wurde.
  • § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten): Erläutert die Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden zur Fortbildung des Rechts. Diese Bestimmung ermöglichte die Überprüfung des Falls durch das Kammergericht Berlin und ist entscheidend für die rechtliche Weiterentwicklung.
  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung): Regelt die Kostenentscheidung bei Rechtsbeschwerden. Diese Vorschriften sind relevant für die Entscheidung, dass der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15 – Beschluss vom 22.06.2015

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. März 2015 wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. März 2015 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 3 (Nr. 5), 49 Abs. 1 (Nr. 12) StVO (Parken vor Bordsteinabsenkungen) nach § 24 StVG eine Geldbuße von 10,- Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen wegen des im Bußgeldbescheid bezeichneten Parkverstoßes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 25.- Euro verurteilt. Es hat festgestellt:

„Am 8. Oktober 2014 gegen 9.40 Uhr hatte der Betroffene als Führer des PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-… … seinen Wagen in der Kurfürstenstraße neben der Hausnummer 23, schräg gegenüber der T-Mündung der Steinmetzstraße in die Kurfürstenstraße abgestellt. An dieser Seite der Kurfürstenstraße ist der Bürgersteig auf einer Länge von etwa vier Fahrzeuglängen abgesenkt. Auch der gegenüberliegenden Bordsteine links und rechts von der einmündenden Straße sind abgesenkt, der Bürgersteig weist insoweit eine andere Pflasterung aus und ist im Kurven- sowie im Einmündungsbereich mit sog. Pollern versehen, um Fußgängern und Rollstuhlfahrern sowie Personen mit Kinderwagen das Überqueren der Straße gefahrlos zu ermöglichen, den Fließverkehr zu gewährleisten und ein gefahrloses Ab- und Einbiegen im Kreuzungsbereich Steinmetz-/Kurfürstenstraße zu ermöglichen.

Da es sich bei der Kurfürstenstraße um eine enge Straße handelt, führte das Abstellen des PKW durch den Betroffenen zu einer Beeinträchtigung des Fließverkehrs, der das Fahrzeug umfahren und in den Gegenverkehr ausweichen musste, LKWs war es nicht mehr problemlos möglich, in den Kurvenbereich einzufahren.“

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er beanstandet die Anwendung des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO und die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1. Auf den Antrag des Betroffenen ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. BGH NJW 1971, 389; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 80 Rn. 3 mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt nicht voraus, dass das Rechtsmittelgericht in der Fortbildung des Rechts von der Rechtsauffassung des Vorderrichters abweicht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2003, 51).

b) Das Amtsgericht hat bei einem auf die Strecke von vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bord eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO angenommen. Damit hat es sich im Ergebnis gegen das OLG Köln gestellt, das von einer Bordsteinabsenkung im Rechtssinne nur ausgeht, „wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer PKW-Länge) nicht überschreitet“ (vgl. OLG Köln DAR 1997, 79, ebenso Berr/Hauser/Schäpe, Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., Rn. 246c ). Die Frage, ob die im angefochtenen Urteil festgestellte deutlich längere Absenkung unter § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO fällt, ist entscheidungserheblich, weil das Amtsgericht nach dieser Vorschrift nicht hätte verurteilen dürfen, wenn es der veröffentlichten Rechtsprechung gefolgt wäre. Die Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsbegriffs „Bordsteinabsenkung“ ist auch abstraktionsfähig, und sie ist angesichts divergierender Rechtsmeinungen auch klärungsbedürftig.

2. Über die damit durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 OWiG) Richter am Kammergericht S. zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Sie bleibt erfolglos.

a) Das Amtsgericht hat den Rechtsbegriff der Bordsteinabsenkung nicht verkannt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist, ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen kann (so auch König in Hentschel/König/Dauer, StVR 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 49; Huppertz, Halten – Parken – Abschleppen, 3. Aufl., Rn. 1510; ders. in DAR 1997, 504) und dass maßgeblich die bauliche Gestaltung im Einzelfall ist (vgl. Huppertz, DAR 1997, 504).

aa) Die vom OLG Köln angenommene Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden (vgl. Hentschel, NJW 1992, 2062; Berr/Hauser/Schäpe, aaO, Rn. 246c). Denn „abgesenkt“ ist etwas anderes als „niedrig“ und auch als „unterbrochen“ (vgl. Bouska, DAR 1998, 385 [zu § 10 Satz 1 StVO]). Eine Längenbegrenzung ergibt sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht.

bb) Die vom OLG Köln angenommene Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 12 StVO. Nach der amtlichen Erläuterung (VkBl. 1992, 186) begründet § 12 Abs. 3 Nr. 5 (vormals Nr. 9) StVO ein Parkverbot vor allen Bordsteinabsenkungen, also nicht nur vor Fußgängerfurten und -überwegen und sonstigen Überquerungsstellen oder Einmündungen an Gehwegen (vgl. Huppertz, DAR 1997, 502). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift vorrangig der Erleichterung der Auf- und Abfahrt von Rollstuhlfahrern dient (amtliche Begründung, VkBl. 1992, 186). Es ist nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte. Denn gerade wegen der eingeschränkten Beweglichkeit von Rollstuhlfahrern spricht nichts dafür, den zuständigen Behörden solche baulichen Mobilitätsvereinfachungen zu versagen, die den Rollstuhlfahrern das Überqueren einer Straße auch auf „breiter Front“ ermöglichen.

cc) Mit großer Deutlichkeit gegen die vom OLG Köln angenommene Restriktion sprechen auch systematische Erwägungen. § 10 Satz 1 StVO verwendet denselben Terminus im Zusammenhang mit der Vorfahrtsregelung. Danach haben die über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn Fahrenden eine besondere Sorgfaltspflicht, also keine Vorfahrt. Derartige Bordsteinkanten grenzen, gerade in jüngerer Zeit zunehmend, befahrbare Wohnstraßen oder andere Wege, deren Verkehr beruhigt werden soll, baulich von anderen Straßen ab. Selten sind solche Bordsteinabsenkungen kürzer als eine Autolänge. Wollte man die vom OLG Köln für § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO erkannte Längenbegrenzung auf den identischen Terminus in § 10 Satz 1 StVO übertragen, so ergäbe sich das nicht hinnehmbare Ergebnis, dass bei Bordsteinabsenkungen mit einer Länge bis (etwa) fünf Meter die Vorfahrts- und Sorgfaltsregel des § 10 Satz 1 StVO gälte, bei längeren Absenkungen aber die allgemeinen Regeln nach § 8 StVO. Dass wiederum der Verordnungsgeber in § 10 StVO unter einem abgesenkten Bordstein etwas anderes verstanden haben wollte als in § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO, liegt gerade im auf unbedingte Klarheit angelegten Bereich des Straßenverkehrsrechts (vgl. BGHSt 25, 293) fern (so i. E. auch Berr/Hauser/Schäpe, aaO, Rn. 246c).

dd) Unter Berücksichtigung dieser Auslegung ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene sein Fahrzeug vor einem abgesenkten Bordstein im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 5 OWiG abgeparkt hat. Zwar hat das Amtsgericht hier nicht entsprechend § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Örtlichkeit verwiesen. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Gehweg als auf einem begrenzten Bereich abgeflachter Bordstein vor der Fahrbahn endete. Die Erstreckung der Bordsteinabsenkung auf vier Fahrzeuglängen steht dem, wie dargelegt, nicht entgegen.

b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Unschädlich ist dabei, dass die Rechtsbeschwerde die Beanstandung, das Amtsgericht habe auf die mögliche Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht hingewiesen, nicht als Verfahrensrüge bezeichnet. Die Rechtsmittelschrift versäumt es aber darzulegen, dass ein entsprechender Hinweis entsprechend § 265 StPO nicht bereits vor der Hauptverhandlung und namentlich, was zulässig ist (vgl. BGH StV 2015, 206; Thüringer OLG NZV 2010, 311; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 265 Rn. 32), durch die Ladungsverfügung gegeben worden ist. Da ein derartiger Hinweis ausreichend gewesen wäre, hätte sich die Verfahrensrüge dazu konkret erklären müssen (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 2 SsBs 114/11 – [juris] und [dort zitiert] vom 21. August 2000 – 2 Ss 293/00 -).

c) Die durch die Ausführung einer Sachrüge (hier: das Amtsgericht habe den Rechtsbegriff des abgeflachten Bordsteins verkannt) veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung des gesamten Urteils unter Einschluss des Rechtsfolgenausspruchs (vgl. BGHSt 1, 44; Meyer-Goßner/Schmidt, aaO, § 344 Rn. 19; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rn. 537) deckt keine Rechtsfehler auf, die sich zum Nachteil des Rechtsmittelführers auswirken.

3. Auch wenn die hier vertretene Auffassung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, bedurfte es einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG nicht. Denn die Ansicht, eine Bordsteinabsenkung im Rechtssinne sei nur bei einer Länge bis etwa fünf Meter gegeben, hat das OLG Köln in nicht tragender Weise zum Ausdruck gebracht. Das OLG Köln hat das Urteil des Amtsgerichts wegen eines Darstellungsmangels aufgehoben, weil nämlich zur Länge der Bordsteinabsenkung keine Urteilsfeststellungen getroffen worden waren. Aus dem Erfordernis, entsprechende Feststellungen zu treffen, lässt sich zwar ableiten, dass es aus Sicht des OLG Köln auf die konkrete Gestaltung des Bordsteins entscheidungserheblich ankam. Die darüber hinaus angenommene Begrenzung auf etwa eine Fahrzeuglänge erscheint aber lediglich als in „freier Autorität“ (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 121 GVG Rn. 11 mwN und Hinweis auf BVerfGE 3, 261) gegebener Hinweis an das Amtsgericht und mithin als obiter dictum, das nicht zur Vorlegung verpflichtet (vgl. BGHSt 3, 234).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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