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Fahrerlaubnisentziehung – Cannabiskonsums – Nachweisdauer von THC-COOH im Urin

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 118/21 – Beschluss vom 09.06.2021

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 29. April 2021 bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. April 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. April 2021 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 3 und 4) die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und S entzogen (Ziffer 1) und die unverzügliche Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheids aufgegeben (Ziffer 2) sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines angedroht worden ist (Ziffer 5), erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem regelmäßigen Konsum von Cannabis auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung.

Die Beschwerde beschränkt sich zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgegangen sei, obgleich dies wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche bzw. das vom Antragsteller eidesstattlich versicherte Konsumverhalten lediglich kurzfristig und gelegentlich gewesen sei. Der Antragsteller habe sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren zu den über einen kurzen Zeitraum von ca. 2 Monaten getätigten drei selbstständigen Konsumvorgängen und den Umständen, die hierzu geführt hätten (Arbeitsplatzverlust, Trennung von Freundin), ausgeführt, wohingegen das Verwaltungsgericht allein anhand des festgestellten THC-COOH-Werts einen regelmäßigen Cannabiskonsum unterstellt und ein „Aufschaukeln“ des Werts aufgrund der eingeräumten Konsumvorgänge ausgeschlossen habe. Dies widerspreche dem Gebot der vorzunehmenden Einzelfallprüfung und -abwägung und den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Antragsteller verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris) und führt aus, dass der festgestellte hohe THC-COOH-Wert nur den vom Antragsteller vorgetragenen kurzzeitigen gelegentlichen Cannabisgebrauch bestätige und nur ein solcher als wissenschaftlich gesichert anzusehen sei.

Die Beschwerde setzt sich weder mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, noch kann sie aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu ihren Gunsten herleiten, dass die beim Antragsteller festgestellte hohe THC-COOH-Konzentration von 180 ng/ml für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum spricht. Das Verwaltungsgericht hat – ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinandersetzt – ausgeführt, dass nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ab einer Konzentration von THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sei und dies auf die aktuelle Rechtsprechung gestützt (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019 – 11 CS 19.1432 – juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2018 – OVG 4 S 34.18 – juris; HessVGH, Beschluss vom 15. September 2016 – 2 B 2335/16 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 – juris; VG München, Beschluss vom 17. Juni 2020 – M 6 S 20.1192 – juris). Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 (a.a.O.) steht dieser Bewertung schon nicht entgegen. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass der hohe Wert von 210,7 ng/ml THC-COOH für einen z u m i n d e s t gelegentlichen Cannabisgebrauch spreche, auf dessen Beleg es allein für das dortige Verfahren ankam. Dessen ungeachtet führt der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden könne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 15). Die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe nur gelegentlich Cannabis konsumiert, bietet keine nachvollziehbare Erklärung für den hohen THC-COOH in seinem Blut (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 5 MB 2/20 – juris Rn. 6). Hinsichtlich seines Einwands, im Fall eines regelmäßigen Konsums von Cannabis wäre bei seiner Urinuntersuchung im April 2021 ein Nachweis von THC-COOH noch zu erwarten gewesen, wird er den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zwar ist der Nachweis von Cannabinoiden im Urin des Antragstellers negativ ausgefallen (vgl. Laborbefund vom 21. April 2021). Der Antragsteller zeigt jedoch weder substantiiert auf, dass bei einer seit fast sechs Monaten bestehenden Drogenabstinenz der THC-COOH-Wert im Urin noch messbar ist, noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Tatsächlich dürfte die Nachweisdauer von THC-COOH im Urin allenfalls mehrere Wochen je nach Konsumverhalten und nicht ein halbes Jahr betragen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrocannabinol).

Soweit die Beschwerde mit ihrem Einwand, bei dem THC-COOH-Wert spielten die körperliche Konstitution des Betroffenen und dessen individueller Stoffwechsel eine Rolle, wobei der Antragsteller zum maßgebenden Zeitpunkt 8 kg Gewicht verloren habe, darauf abzielen sollte, dass der beim Antragsteller gemessene THC-COOH Wert von 180 ng/ml aufgrund seiner körperlichen Disposition höher als im Regelfall ausgefallen sei und damit nicht den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum erlaube, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar gelten die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nach Nummer 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller indes nicht vorgetragen. Da es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen. In dieser Richtung wurde vom Antragsteller aber nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Davon geht er wohl auch selbst nicht aus, da er nunmehr vorträgt, kein Cannabis mehr zu konsumieren, sondern abstinent zu leben (in diesem Sinne: BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019, a.a.O. Rn. 10). Der unsubstantiierte und in Bezug auf die behauptete Gewichtsabnahme auch nicht belegte Vortrag des Antragstellers ist indes nicht geeignet, den nach gesicherten und auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis fußenden Grenzwert (THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum) für einen regelmäßigen Cannabiskonsum (vgl. im Einzelnen BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019, a.a.O. Rn. 13) für das vorliegende Verfahren in Frage zu stellen. Dessen ungeachtet liegt auch bei einem im Zeitpunkt der Blutabnahme bei einer Größe von 1,76 m geschätzten Körpergewicht von 98 kg (vgl. Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2020) nicht auf der Hand, dass der beschriebene Gewichtsverlust von maßgebendem Einfluss war und zu einem – wie vom Antragsteller behauptet – gesteigerten Kumulationseffekt geführt haben könnte.

Der Einwand des Antragstellers, bei ihm als gelegentlichem Konsumenten sei ein THC-COOH-Polster angelegt worden, das sich angesichts seines „exzessiveren [Cannabis-]Gebrauchs“ in der Woche vor der Verkehrskontrolle „aufgeschaukelt“ habe, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Ein nur gelegentlicher Cannabiskonsum liegt nicht (mehr) vor. Vielmehr spricht mit der THC-COOH-Konzentration Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 31. Oktober 2020 regelmäßiger Konsument von Cannabis war. Der Annahme der Regelmäßigkeit des Konsums steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller ggf. nur in der Woche vor der Verkehrskontrolle ein regelmäßiges Konsumverhalten gezeigt hat. Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht darauf auf, dass er „ohne Ausflüchte“ diesen Konsum eingeräumt habe und auf welchen Gründen sein Cannabiskonsum beruht habe.

Ferner verfängt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, die THC-COOH-Konzentration bzw. ihr „Aufschaukeln“ sei dadurch zustande gekommen, dass die Blutprobe „wenige Minuten nach dem letzten Konsumkontakt“ entnommen worden sei. Dieser erstmalige Vortrag widerspricht sowohl seinen Angaben im Polizeibericht vom 31. Oktober 2020 als auch seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. April 2021. Bei der Polizei hatte der Antragsteller noch angegeben, dass sein letzter Konsumkontakt (ein Joint) am 30. Oktober 2020 um 20.00 Uhr und damit fast 24 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe, wohingegen er mit der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen hat, zuletzt am späten Nachmittag des 31. Oktober 2020 einen Joint geraucht zu haben. Die Blutentnahme ist ausweislich des Ärztlichen Untersuchungsberichts vom 31. Oktober 2020 um 19.47 Uhr erfolgt, so dass es sich um eine deutlich längere Zeitspanne als nur „wenige Minuten nach dem letzten Konsumkontakt“ gehandelt hat. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1463 – juris) geprüft, ob ein „Aufputschen“ der Werte in Betracht zu ziehen sei, weil es sich um einen erstmaligen Konsum unmittelbar vor Fahrtantritt gehandelt haben könnte, und dies mit der Begründung verneint, dass der Antragsteller sich dahingehend eingelassen habe, gelegentlich und nicht erstmalig Cannabis konsumiert zu haben. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

Wird damit die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe regelmäßig Cannabis konsumiert, nicht substantiiert in Frage gestellt, kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers zum Verfahrensablauf bei einem (nur) gelegentlichen Cannabiskonsum in Entsprechung der jüngeren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 25.17 – juris) nicht entscheidungserheblich an. Der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte es vorliegend nicht.

Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung wendet, weil das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass er sich nach der Verkehrskontrolle vollständig vom Cannabiskonsum gelöst und dies durch einen von seiner Hausärztin eingeholten Laborbefund vom 21. April 2021 nachgewiesen habe, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Seit der Verkehrskontrolle am 31. Oktober 2020 sind noch keine acht Monate vergangen, so dass eine die Fahreignung wiederherstellende Entwöhnung und Entgiftung im Sinne von Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV, die eine einjährige Abstinenz voraussetzt, nicht vorliegen kann. Dessen ungeachtet ist eine einmalige Urinuntersuchung nicht geeignet, die behauptete Drogenabstinenz lückenlos zu belegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein besonderes Vollzugsinteresse besteht (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [letzter Absatz]). Es kann angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen nicht verantwortet werden, dem Antragsteller wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. März 2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 13). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller seinen Cannabiskonsum auf eine schwierige persönliche Phase zurückführt, hinsichtlich derer er vorgibt, sie überwunden zu haben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 46.3, 46.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei legt der Senat für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B den Auffangwert und für die Entziehung der Fahrerlaubnisklassen C und CE jeweils den 1 ½-fachen Auffangwert zugrunde. Die Entziehung der Fahrerlaubnisklassen AM, BE, C1, C1E, L und T wirkt nicht streitwerterhöhend, da diese von den Fahrerlaubnisklassen B, C bzw. CE umfasst sind (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 7 FeV). Der so ermittelte Streitwert von 20.000,00 € ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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