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Widerspruch gegen Ergebnis praktische Fahrprüfung

VG Leipzig – Az.: 1 K 2238/14 – Urteil vom 30.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte.

Der in der Ukraine geborene Kläger erwarb dort die Fahrerlaubnis der Klasse B. Im August 2001 verlegte er seinen Wohnsitz in das Bundesgebiet. Am 6.2.2004 beantragte er bei der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises D… die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde verwies den Kläger an eine Fahrschule zur Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung. Am 10.3.2004 bestand der Kläger die theoretische Prüfung; die praktische Prüfung am 21.4.2004 wurde durch einen Prüfer des DEKRA e. V. D… als nicht bestanden bewertet. Ausweislich des Protokolls des Prüfers vom …2004 soll der Kläger ein Rotlicht missachtet haben. Dies wurde als erhebliches Fehlverhalten eingestuft.

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 4.5.2004 „Widerspruch“ ein, er sei nicht bei Rot gefahren und habe als Fahrer seit 1978 keine Fehler im Straßenverkehr begangen.

Mit Schreiben vom 17.5.2004 teilte der DEKRA e. V. D… dem Kläger mit, dass nach einer eingehenden Überprüfung des Fahrprüfungsprotokolls sowie nach Rücksprache mit dem Prüfer und der Fahrschule feststehe, dass das Prüfungsergebnis gerechtfertigt sei. Da nach übereinstimmender Schilderung von Prüfer und Fahrlehrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet worden sei, habe die Prüfung nur als nicht bestanden gewertet werden können.

In der Folgezeit kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem DEKRA e. V. im Zusammenhang mit der von dem DEKRA e. V. vorgenommenen Bewertung der praktischen Fahrprüfung des Klägers. So erhielt der Kläger weitere Schreiben des DEKRA e. V. vom 1.6.2004 und 26.1.2005.

Nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Stadt L… beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21.3.2010 bei dieser den „Umtausch“ seines ukrainischen Führerscheins. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen seien. Der bei der Fahrerlaubnisbehörde D im Jahr 2004 gestellte Antrag sei abgelaufen.

Widerspruch gegen Ergebnis praktische Fahrprüfung
(Symbolfoto: wellphoto/Shutterstock.com)

Nach weiterem Schriftverkehr und einer Anhörung des Klägers lehnte die Stadt L… mit dem – hier nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 14.7.2010 die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, nach § 31 Abs. 1, § 15 FeV habe der Bewerber seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Dies sei nicht erfolgt, da der Kläger die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Absolvierung der theoretischen Prüfung bestanden habe.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Landesdirektion L… mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 zurück. Die begehrte „Umschreibung“ der in der Ukraine erworbenen Fahrerlaubnis sei rechtlich als Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis zu behandeln. Da die Ukraine nicht zu den in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Staaten zähle, sei nach § 31 Abs. 2 FeV die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Lediglich die Vorschriften über die Ausbildung fänden keine Anwendung. Der Kläger habe seine Befähigung nicht in einer praktischen Prüfung nachgewiesen. Jedenfalls sei nunmehr wegen Ablaufs der Jahresfrist aus § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV die gesamte Prüfung ungültig, da es nicht zur Erteilung einer Fahrerlaubnis gekommen sei. Unabhängig hiervon sei die tatsächlich absolvierte praktische Prüfung nicht als bestanden zu bewerten. Ausweislich des Prüfprotokolls vom 21.4.2004 habe der Kläger während der bereits nach 10 Minuten abgebrochenen Prüfungsfahrt das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet und sich beim Linksabbiegen zweimal auf der Gegenfahrbahn eingeordnet. Der DEKRA e. V. D… habe u.a. in den Schreiben vom 17.5.2004 und 1.6.2004 die Bewertung der praktischen Prüfung als nicht bestanden aufrechterhalten. Es sei nicht erkennbar, dass der Prüfer insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Im Übrigen sei die Feststellung des Prüfers durch die Aussage des Fahrlehrers bestätigt worden. Eine vom Kläger hiergegen erhobene Klage vom 19.11.2010 wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil der erkennenden Kammer vom 18.1.2012 – 1 K 1004/10 – abgewiesen.

Der Kläger hat am 14.11.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er ausdrücklich den Erlass eines Widerspruchsbescheides der Beklagten über seinen „Widerspruch“ vom 4.5.2004 begehrt, und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 24.8.2016 abgelehnt, Die hiergegen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24.10.2016 – 3 D 107/16 – verworfen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vertiefend und wiederholend unter Vorlage von Unterlagen vor, die praktische Fahrprüfung sei unzutreffend bewertet worden. Der Prüfer sei seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. Zudem belege der Umstand, dass der Fahrlehrer das Kraftfahrzeug im Moment des behaupteten Verstoßes gegen das Lichtzeichen nicht zum Stehen gebracht habe, die Fehlerhaftigkeit des Vorwurfs. Er sei bei Grün gefahren. Der Fahrlehrer habe sein Geld genommen, ohne einen Beleg auszustellen. Die Fahrprüfung sei absichtlich „zugeschüttet“ und ein falsches Protokoll erstellt worden. Deshalb sei die Fahrprüfung nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte sei über 10 Jahre untätig geblieben und beantworte trotz seiner mehrfachen Aufforderungen auch im gerichtlichen Verfahren, u. a. mit Schreiben vom 29.12.2014, seine Fragen nicht. Diese seien entgegen den richterlichen Hinweisen vom 10.8.2016, 21.9.2016 und 11.10.2016 auch entscheidungsrelevant. Er begehre weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Widerspruchs und zur Beantwortung seiner Fragen aus dem Schreiben vom 29.12.2014. Dies werde nach wie vor weder seitens der Einzelrichterin noch seitens der Beklagten gehört. Er sehe auch keinen Zusammenhang zwischen dem Bescheid der Stadt L… vom 14.7.2010 zu dem streitgegenständlichen Widerspruch vom 4.5.2004 und beantrage, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten sowie die Mitarbeiter der Beklagten für eigene Handlungen zu verantworten.

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 4.5.2004 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Beklagte sei keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Klage sei auch nicht statthaft, weil die Abnahme der Fahrprüfung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstelle. Es handele sich um eine im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durchgeführte hoheitliche Maßnahme. Förmliche Rechtsbehelfe könnten nur gegen Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde erhoben werden. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die Fahrprüfung sei von einem Mitarbeiter des DEKRA e. V. D… abgenommen worden und nicht von der Beklagten. Im Übrigen habe der Kläger mit Schreiben des DEKRA e. V. D… vom 17.5.2004, 1.6.2004 und 26.1.2005 Antworten erhalten, so dass der Vorwurf der Untätigkeit nicht zutreffe.

Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.8.2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Ein vom Kläger am 3.11.2016 gegen die Einzelrichterin gestellter Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 21.11.2016, zur Post aufgegeben am 22.11.2016, abgelehnt. Im Schreiben vom 24.11.2016 führt der Kläger zu seiner Ablehnung der Einzelrichterin wegen Befangenheit und Betrug vertiefend aus, dass seine Fragen im Schreiben vom 29.12.2014 trotz Aufforderung der Einzelrichterin durch die Beklagte nicht beantwortet worden seien, die Einzelrichterin dies und fehlerhafte Daten absichtlich nicht bemerke.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 1 K 2238/14 und 1 K 1004/10 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Die zuständige Einzelrichterin konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der ordnungsgemäßen Ladung vom 9.9.2016, die ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13.9.2016 zugestellt wurde, auf diese Folge seines Nichterscheinens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Eine vom Kläger vorgetragene Befangenheit der zuständigen Einzelrichterin steht der Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 3.11.2016 wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 21.11.2016 abgelehnt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 24.11.2016, mit welchem er die Einzelrichterin wegen Parteilichkeit, im Verfahren ergangener richterlicher Hinweise und der fehlenden Beantwortung seiner Fragen aus dem Schriftsatz vom 29.12.2014 als befangen ablehnt. Es ist bereits nicht auszuschließen, dass es sich hierbei lediglich um eine vertiefende Begründung zu seinem mit Beschluss vom 21.11.2016 beschiedenen Befangenheitsantrag vom 3.11.2016 handelt. Selbst wenn es sich aber um einen erneuten Befangenheitsantrag handeln würde, wäre dieser jedenfalls unzulässig und wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO – kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch trifft zwar grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Beteiligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig verworfen werden oder – wie vorliegend – überhaupt unberücksichtigt bleiben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, mithin das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2005 – 6 C 11.05 – m. w. N.; st. Rspr., juris).

Dies wäre, sofern mit dem Schreiben vom 24.11.2016 ein erneuter Befangenheitsantrag gestellt worden sein sollte, der Fall, so das dieser unbeachtlich ist. Denn die Kammer hat sich mit den vom Kläger aufgeführten Gründen für eine Befangenheit der Einzelrichterin bereits im Beschluss vom 21.11.2016 auseinandergesetzt und dabei ausdrücklich offengelassen, ob nicht bereits dieser Antrag wegen eines offenbaren Missbrauchs des Ablehnungsrechtes unzulässig war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 21.11.2016 verwiesen (Aktenseite 207 ff. der Gerichtsakte). Eine erneute Entscheidung hierüber war daher nicht veranlasst.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu seinem „Widerspruch“ vom 4.5.2004. Dies folgt bereits daraus, dass die Entscheidung des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz-Verkehr über die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, so dass ein Widerspruch hiergegen nicht statthaft ist und, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die DEKRA darüber hinaus keine Behörde ist, der die Befugnis zum Erlass von Bescheiden zukommen könnte. Das Ergebnis einer Fahrprüfung kann nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis inzident überprüft werden (vgl. Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 22 FeV, Rn. 12, VG Leipzig, Urt. v. 18.1.2012 – 1 K 1004/10 -).

Nach § 69 FeV obliegt die Durchführung der Fahrprüfung den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen nach §§ 10 und 14 des Kraftfahrtsachverständigengesetzes. Der Prüfer – hier des DEKRA e. V. D… – bzw. Kfz-Sachverständige ist bei der Abnahme der Führerscheinprüfung zwar als solcher selbständig tätig. Er handelt im Hinblick auf die Abnahme der Fahrprüfung aber als unselbständiger Verwaltungshelfer ausschließlich für eine Behörde, hier die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Er ist also sachverständiger Gehilfe und Bote der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung (vgl. VGH München, Urt. v. 7.8.2001 – M 6b K 00.3352 -, juris). Die Prüfung wird von diesem nach Maßgabe der §§ 15 ff. FeV durchgeführt, die praktische Prüfung nach § 17 FeV. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Fahrerlaubnis, also den mit Rechtsbehelfen angreifbaren Verwaltungsakt, erlässt schließlich die Fahrerlaubnisbehörde nach den Voraussetzungen des § 22 FeV. Das Ergebnis der Fahrprüfung ist im Rahmen des einheitlichen Verwaltungsverfahrens als ein rechtlich unselbständiger Bestandteil der Verwaltungsentscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis zu würdigen. Bei der Bewertung der praktischen Fahrprüfung handelt es sich mithin nicht um einen nach außen wirkenden, selbständigen nachprüfbaren Hoheitsakt, sondern nur um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 22 Rn. 12 FeV; VG München, Urt. v. 7.8.2001, a. a. O.). Daher ist die Entscheidung des Prüfers über das Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung nur im Rahmen der Entscheidung anfechtbar, mit der die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis versagt.

Im Übrigen war die Problematik der nichtbestandenen Fahrprüfung des Klägers am 21.4.2004 bereits Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 1004/10 und des diesem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens der Stadt L…. Zu prüfen war dort der Bescheid der Stadt L… vom 14.7.2010, mit welchem ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er die erforderlichen Fahrprüfungen nicht nachgewiesen habe. Dabei hat sich die Stadt L… – und in der Folge auch das Verwaltungsgericht – bereits explizit mit der hier in Rede stehenden Fahrprüfung des Klägers vom 21.4.2004 und den Voraussetzungen des § 31 FeV, welcher die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis betrifft, auseinandergesetzt. Ebenso hat sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zum vorgenannten Verfahren – 3 D 68/11 – zu dieser Frage verhalten.

Die von dem Kläger in seinem Schreiben vom 29.12.2014 gestellten Fragen, u.a. zum Ablauf der praktischen Fahrprüfung, den Feststellungen des Prüfers und des Fahrlehrers zu dem Rotlichtverstoß, wie auch die Frage der Ausstellung einer Quittung über den vom Fahrlehrer empfangenen Geldbetrag, sind vorliegend – wie dargelegt – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entscheidungsrelevant und eine weitere Aufklärung hierzu ist nicht angezeigt. Dies hat das Gericht dem Kläger in den gerichtlichen Verfügungen vom 10.8.2016, 21.9.2016 und 11.10.2016 mitgeteilt. Ohne rechtliche Verpflichtung hierzu, wurde die Beklagte dennoch gebeten, nochmals zu den Fragen im Schreiben vom 29.12.2014 Stellung zu nehmen. Diese erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 4.11.2016 unter Bezugnahme auf das vorherige Schreiben vom 24.8.2016, in welchem auf die an den Kläger gegangenen Schreiben des DEKRA e. V. vom 27.11.2014, 17.5.2004, 1.6.2004 und 26.1.2005 Bezug genommen wurde. Mit diesen Schreiben wurde dem Kläger bereits seit Mai 2004 erläutert, dass sowohl der Prüfer als auch der Fahrlehrer den Rotlichtverstoß bestätigt hätten und danach die Fahrprüfung beendet und als nichtbestanden bewertet worden sei. Damit sind die Fragen des Klägers seitens der Beklagten beantwortet worden. Da der Kläger die nicht bestandene praktische Fahrprüfung am 21.4.2004 nicht zusätzlich eigenständig überprüfen lassen kann und insbesondere die Beklagte nicht zum Erlass entsprechender Widerspruchsbescheide zuständig ist, ist die Klage bereits aus diesem Grunde unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulassungsbedürftige Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).

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