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Feststellungen zur Ampelgelbphase im innerstädtischen Verkehr bei Rotlichtverstoß

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 7/18 – 162 Ss 2/18 – Beschluss vom 26.01.2018

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2017 wird verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase als Kraftfahrzeugführerin gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVG (Anmerkung des Senats: zutreffend müsste es anstatt „StVG“ heißen: StVO), (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I) lfd. Nr. 132.3 BKat i.V.m. mit § 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 215,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die Betroffene, gegen die am 6. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem 23. Oktober 2015, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt worden war, am xxx 2017 um xxx Uhr in 10247 xxx mit einem Pkw des Modells Smart die xxx in Richtung xxx auf der dortigen Geradeausspur befuhr, wobei sie an der Kreuzung xxx/xxx über die dortige Haltelinie und weiter über die gesamte Kreuzung fuhr, obwohl die dortige Wechsellichtzeichenanlage für ihre Fahrtrichtung bereits seit über einer Sekunde rotes Licht abstrahlte, und sie bei Anwendung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt das Umschalten der Ampel auf Rot sehen und rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten hätte können und müssen. (UA S. 2 f.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Januar 2018 hat vorgelegen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufgezeigt, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

a. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Feststellungen zur Ampelgelbphase im innerstädtischen Verkehr bei Rotlichtverstoß
(Symbolfoto: ako photography/Shutterstock.com)

aa. Die vom Rechtsmittelführer vermissten Feststellungen des Amtsgerichts zur Dauer der Gelbphase waren unter den Bedingungen des innerstädtischen Verkehrs erlässlich, denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO 44. Aufl. 2017, § 37 Rn. 44 m.w.N.) und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2016 – 3 Ws (B) 130/16 –; 24. Februar 2016 – 3 Ws (B) 649/15 – = DAR 2016, 214, juris Rn. 2 sowie 27. Juli 2015 – 3 Ws (B) 312/15 –). Die – hier getroffenen – Feststellungen, dass die Betroffene die Haltelinie bei – bereits länger als einer Sekunde andauerndem – Rotlicht passierte und in den Kreuzungsbereich einfuhr, genügen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O.).

bb. Der vom Tatrichter im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung großzügig vorgenommene Toleranzabzug von 0,5 Sekunden von der mit 1,57 Sekunden gestoppten Zeit (UA S. 4), mithin von etwa 30 %, beschwert den Rechtsmittelführer nicht.

b. Die durch das Tatgericht bestimmten Rechtsfolgen stehen mit dem materiellen Recht in Einklang.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 – 3 Ws (B) 357/17 – ; 12. April 2017 – 3 Ws (B) 31/17 – und 10. März 2017 – 3 Ws (B) 63/17 – ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 29/08 – = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 – 3 Ss 6/01 – = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).

aa. Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße mit 215,00 Euro am Regelsatz des Bußgeldkatalogs nach Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat orientiert und die nicht allzu lange zurückliegende verkehrsrechtliche Vorahndung zu Ungunsten der Betroffenen angemessen berücksichtigt. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich.

bb. Auch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots nach Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.2 BKat erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 125).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

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