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Fahrerlaubnisentziehung bei einmaliger Trunkenheitsfahrt – Ablieferung Fahrerlaubnis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 16.1493 – Beschluss vom 18.10.2016

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Der Kläger hatte sowohl am 7. November 2003 als auch am 17. April 2005 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von jeweils 1,19 ‰ geführt. Ihm war deshalb jeweils die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden. Nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens vom 18. Juni 2007 erteilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger zuletzt im August 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen A und B neu. Der Kläger hatte ausweislich des Gutachtens vom 18. Juni 2007 geltend gemacht, er lebe seit Anfang 2006 alkoholabstinent. Ihm sei bewusst, dass er mit Alkohol nicht umgehen könne und Alkohol und Fahren nicht trennen könne.

Am 29. August 2014 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,44 mg/l. Das daraufhin vom Kläger geforderte und zuletzt von ihm vorgelegte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 30. Juni 2015 kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Kläger hatte in der Anamnese erklärt, seit seinem 17. Lebensjahr stets Alkohol getrunken zu haben; er wolle nicht abstinent leben. Er habe das bei der letzten Untersuchung nur gesagt, weil die erste Untersuchung negativ gewesen und ihm das im Vorbereitungskurs nahegelegt worden sei. Er bleibe bei seinen vier halben Bier; da lasse er sich auch nicht mehr „reinquatschen“. Zu der letzten Alkoholfahrt sei es gekommen, weil er überraschend habe Auto fahren müssen, sich hinsichtlich der Promille verrechnet und kein Geld für ein Taxi gehabt habe.

Das Gutachten führt aus, aufgrund der vorliegenden Befunde sei an einen Alkoholmissbrauch mit Abstinenznotwendigkeit zu denken. Da der Kläger keine Abstinenz einhalte, könnten die Bedenken gegen seine Fahreignung gegenwärtig noch nicht ausgeräumt werden. Der Kläger habe seine Alkoholvergangenheit nicht ausreichend aufgearbeitet. Eine Reduktion von Trinkmengen bzw. ein momentaner Verzicht von Alkohol stelle prognostisch, wie auch aus der Vorgeschichte des Klägers hervorgehe, keine Grundlage für ein dauerhaft verändertes Trinkverhalten dar. Der Kläger unterschätze nach wie vor die Risiken einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, wenn er nach seinen persönlichen Maßstäben verhältnismäßig hohe Trinkmengen konsumiert habe.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 3. September 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die Abgabe des Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld an (Nr. 6).

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Juni 2016 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von den Gutachtern zugrunde gelegte Erforderlichkeit einer Alkoholabstinenz vom Kläger tatsächlich verlangt werden könne. Denn das Gutachten bescheinige dem Kläger schlüssig und nachvollziehbar unabhängig von einer Abstinenz jedenfalls fehlendes Trennungsvermögen. Das Verwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Entzugs der Fahrerlaubnis fahrungeeignet war, durch Vernehmung der Gebietsleiterin der pima-mpu GmbH als sachverständige Zeugin. Den gleichlautenden Beweisantrag des Klägers, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, hatte es anschließend abgelehnt.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ein Mangel in diesem Sinn liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliegt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Missbrauch liegt beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer BAK von 0,5 ‰ und mehr oder einer AAK von mehr als 0,25 mg/l vor. Der Kläger ist demnach bereits mit drei Fahrten unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss aufgefallen.

Zwar ist der Kläger seit dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur einmal unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss (AAK von 0,44 mg/l) gefahren und hat damit „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen. Jedoch ist die Tat nicht isoliert zu betrachten. Denn es sind noch die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2003 und 2005 zu berücksichtigen und der Entscheidung über die Fahreignung des Klägers zugrunde zu legen, da diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) und daher weiterhin verwertbar sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (hier: Trunkenheitsfahrten) verbieten (vgl. B.v. 6.12.2012 – 11 CS 12.2173 – juris Rn. 24, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 54).

Vor diesem Hintergrund und angesichts des in der Anamnese geschilderten Trinkverhaltens des Klägers in der Vergangenheit ist die Empfehlung im Gutachten der pima-mpu GmbH, der Kläger solle alkoholabstinent leben, nachvollziehbar, wie der Senat bereits im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B.v. 11.12.2015 – 11 CS 15. 2404 – juris) ausgeführt hat. Letztlich unterliegt die Notwendigkeit einer absoluten Alkoholabstinenz einer Einzelfallprüfung, bei der die Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie – DGVP- und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin – DGVM -, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.; mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) zu berücksichtigen sind.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen konnte das Verwaltungsgericht die Frage, ob beim Kläger zur Bejahung seiner Fahreignung eine strikte Alkoholabstinenz notwendig ist, offen lassen, weil das Gutachten auch unabhängig von einem etwaigen Erfordernis einer Alkoholabstinenz selbstständig tragend die Fähigkeit des Klägers, den Konsum von Alkohol in unzulässigen Mengen und das Fahren zu trennen, verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat das ausführlich und zutreffend in seinem Urteil (UA S. 10 ff.) begründet. Dessen Ausführungen ist der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Er trägt sinngemäß vor, wenn der Gutachter davon ausgehe, dass beim Kläger Alkoholabstinenz erforderlich sei, könne er ihm kein Trennungsvermögen attestieren. Dabei verkennt der Kläger die Möglichkeit der hilfsweisen Argumentation. Bei dieser muss man sich von der ursprünglichen Annahme (Erforderlichkeit einer Alkoholabstinenz) lösen und das Gutachtensergebnis unabhängig von der ursprünglichen Annahme mit selbstständig tragenden Argumenten begründen. Das ist hier im Gutachten der pima-mpu GmbH ausreichend geschehen. Angesichts der Alkoholvergangenheit des Klägers und seinem Vorbringen in der Anamnese ist es nahezu offensichtlich, dass ihm das Trennungsvermögen fehlt und die Gefahr besteht, dass er erneut unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

2.1 Der Kläger trägt hierzu zunächst vor, das Verwaltungsgericht hätte die Gebietsleiterin der pima-mpu GmbH nicht als sachverständige Zeugin vernehmen dürfen, da diese einerseits den Kläger nicht untersucht und an dem Gutachten nicht mitgewirkt habe, andererseits aber als selbstständige Sachverständige ausscheide, weil das Unternehmen, in dem sie arbeite, das Ausgangsgutachten erstellt habe.

Der Kläger legt schon nicht dar, welcher Verfahrensfehler hier vorliegen soll, er spricht lediglich von einer nicht ordnungsgemäßen Beweisaufnahme. Das ist jedoch nicht der Fall. Unabhängig von der Frage, ob der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Vernehmung der Gebietsleiterin der pima-mpu GmbH zutreffend formuliert ist, konnte diese als sachverständige Zeugin vernommen werden. Sie hat den Kläger zwar nicht untersucht und an der Gutachtenserstellung nicht mitgewirkt, ist aber als Gebietsleiterin durchaus in der Lage, ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das in ihrem Unternehmen erstellt worden ist, zu erläutern. Von einer Befangenheit der Gebietsleiterin kann entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht gesprochen werden. Schließlich wurde das Gutachten der pima-mpu GmbH im Auftrag des Klägers erstellt und von diesem der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt. Die Vernehmung der Gebietsleiterin hat insoweit auch keine neuen Erkenntnisse gebracht, sondern nur dazu gedient, die Ausführungen im Gutachten nachvollziehen zu können. Im Übrigen hat sich der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts gewandt noch gegen die tatsächliche Vernehmung. Vielmehr erklärte die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2016 eine Entbindung der sachverständigen Zeugin von der ärztlichen Schweigepflicht.

2.2 Der Kläger sieht einen weiteren Verfahrensfehler darin, dass sein in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2016 gestellter Antrag, „Beweis zu erheben zur Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Entzugs der Fahrerlaubnis fahrgeeignet war durch Einholung eines Sachverständigengutachtens“ vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Der Kläger sieht einen Widerspruch darin, dass das Gericht mit genau diesem Beweisthema die Gebietsleiterin der pima-mpu GmbH als sachverständige Zeugin vernommen hat.

Beides ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu Recht abgelehnt.

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, die Klagepartei sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids fahrungeeignet gewesen, richtig ist. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde ihre Einschätzung bereits im Entziehungsbescheid darzulegen und entsprechend Beweis zu führen. Beruht die Beurteilung der Fahrerlaubnisbehörde auf einem vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachten, so muss dieses Gutachten unter Zugrundelegung der Begutachtungsleitlinien (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) und der Beurteilungskriterien (a.a.O.) schlüssig und nachvollziehbar sein. Ist das Gutachten fehlerhaft, wird es nicht ausreichend korrigiert und trägt es daher den Schluss der Fahrungeeignetheit letztlich nicht, ist der Fahrerlaubnisentziehungsbescheid, der auf der Grundlage eines fehlerhaften Gutachtens ergangen ist, aufzuheben. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde, bestehen die ursprünglichen Bedenken weiterhin, erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Ergeben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an einem im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Gutachten, kann das Gericht den Gutachter zu einer Stellungnahme und Erläuterung seines Gutachtens auffordern oder ihn zur Erläuterung seines Gutachtens als sachverständigen Zeugen vernehmen.

Es kann offen bleiben, in welchen Fällen, bleiben trotz des bereits vorliegenden Gutachtens und ggf. dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung noch Fragen offen, das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) einholen kann oder muss. Denn ist – wie hier – das vorliegende Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar und werden die Feststellungen des Gutachtens durch die Einwendungen der Klagepartei nicht infrage gestellt, ist kein weiteres Sachverständigengutachten mehr einzuholen, denn der Sachverhalt ist dann insoweit geklärt.

Hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, kann es einen Beweisantrag, der auf die Erforschung des gleichen Beweisthemas mithilfe eines weiteren Sachverständigengutachtens abzielt, ablehnen, wenn es das vorliegende für ausreichend erachtet. Das folgt aus § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, der dem Gericht eine erneute Gutachtenserstellung dann zur Pflicht macht, wenn das erste mangelhaft ist oder der Sachverständige nach Gutachtenserstattung mit Erfolg abgelehnt wurde. Eine Ablehnung des Beweisantrags kann auch mit der Begründung erfolgen, das Gericht sei durch das frühere Gutachten vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO in analoger Anwendung). Ohne Bedeutung ist, ob das Gutachten vom Gericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird bzw. nach den Regeln des Sachverständigenbeweises in das Verfahren eingeführt wird (vgl. zum Ganzen Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl 2014, § 86 Rn. 44). Dementsprechend ist auch das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete, im Auftrag des Klägers erstellte Gutachten ein Sachverständigengutachten in diesem Sinn. Es handelt sich nicht um ein Parteigutachten der Fahrerlaubnisbehörde.

Mithin war hier kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn das vom Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wird von den Einwendungen des Klägers nicht infrage gestellt.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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