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Fahrerlaubnisentziehung bei einmaligem Kokainkonsum – unbewusste Einnahme

VG Bremen – Az.: 5 K 740/19 – Urteil vom 23.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 05.11.2018, einem Montag, um 00:15 Uhr wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Nach dem Bericht des Polizeikommissariats vom .01.2019 wurden bei dem Kläger fahreignungsrelevante Auffälligkeiten festgestellt. Der Kläger habe angegeben, zu einem Konsum von Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen keine näheren Angaben machen zu wollen. Eine um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Benzoylecgonin-Wert von 95,6 ng/ml.

Mit Verfügung vom 05.03.2019 entzog das Bürgeramt der Beklagten dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (1.), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens am 3. Tage nach Zustellung der Verfügung beim Bürgeramt abzuliefern, drohte ihm für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 250,00 € bzw. Ersatzzwangshaft von einem Tag an (2.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte das Bürgeramt aus, dass sich der Kläger wegen des Konsums von Kokain als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen habe.

Der Kläger hat dagegen am 06.04.2019 Klage erhoben. Er habe sich bei Fahrtantritt körperlich fit gefühlt. In der Nacht von Samstag auf Sonntag habe er gefeiert. Bewusst habe er kein Kokain zu sich genommen. Er vermute, dass eine dritte Person ihm Kokain über ein Getränk oder das Essen verabreicht habe. Er konsumiere kein Kokain; Kokain oder andere Substanzen habe er noch nicht einmal probiert. Die bei ihm vorgefundene Menge des Abbauprodukts Benzoylecgonin führe nicht zur unsicheren Fahrweise. Er rege die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Fahreignung an.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Fahrerlaubnisentziehung vom 05.03.2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, bei den unsubstantiierten Angaben des Klägers handele es sich um Schutzbehauptungen. Es sei lebensfremd anzunehmen, eine dritte Person führe jemanden unbewusst Kokain zu.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 10.09.2019 und 16.09.2019 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Zwar ist die Fahrerlaubnisentziehung formell rechtswidrig, weil der Kläger nicht vor Erlass des Bescheids vom 05.03.2019 angehört worden ist. Anders als die Beklagte im angefochtenen Bescheid meint, war eine vorherige Anhörung des Klägers nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 14). Danach lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer vorherigen Anhörung nicht vor. Angesichts der übrigen Dauer des Verwaltungsverfahrens ist nicht ersichtlich, dass eine Anhörung auch bei Gewährung kurzer Anhörungsfristen zu einem nicht mehr hinnehmbaren Zeitverlust geführt hätte.

Die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Anhörung kommt aufgrund der Vorschrift des § 46 BremVwVfG jedoch nicht in Betracht. Nach § 46 BremVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 BremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die in § 46 BremVwVfG geregelten Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers sind (nur) dann erfüllt, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – BVerwG 3 C 14.09 –, BVerwGE 137, 199 [212], juris Rn. 40). Bei der vorliegenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, so dass es ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte.

2. Die Fahrerlaubnisentziehung ist materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Der Kläger hat Kokain eingenommen. Dies steht auf Grund des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 04.01.2019 fest. Danach wurde im Blut des Klägers 95,6 ng/ml Benzoylecgonin nachgewiesen. Benzoylecgonin ist ein Abbauprodukt von Kokain. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Bei der Einnahme sog. harter Drogen, die im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind, schließt im Regelfall bereits der einmalige bewusste Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum – eines Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. VG Bremen, Beschlüsse v. 04.10.2010 – 5 V 1176/10 –, juris Rn. 16; und v. 06.03.2013 – 5 V 98/13 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03 –, juris Rn. 5 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 11.08.2009 – 12 ME 159/09 –, juris Rn. 7, alle m. w. N.).

Für die Wirkung von harten Drogen – insbesondere Kokain – ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens charakteristisch. Der Kokainkonsum bringt eine eindrucksvolle Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2013 – 5 V 98/13 –, juris Rn. 17).

Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger bewusst Kokain konsumiert. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, einen unwissentlichen Konsum, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (st. Rspr.: vgl. OVG Bremen Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15 –, juris Rn. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 22.03.2019 – 5 E 6119/18 –, juris Rn. 36). Einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich demgegenüber als Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu welchem Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (st. Rspr.: vgl. OVG Bremen Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15 –, juris Rn. 6; OVG NW, Beschl. v. 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 9). Für Fallgestaltungen einer behaupteten unwissentlichen Einnahme von Kokain nach unbemerktem Beibringen durch Dritte (z.B. Untermischen in Getränke) ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass im Lichte der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer die vorstehenden (erhöhten) Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen sind (vgl. OVG MV, Beschl. v. 04.10.2011, – 1 M 19/11 –, juris Rn. 8). Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es nämlich wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel einem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln ist daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass die Aufnahme der Betäubungsmittel v. Betroffenen unbemerkt geblieben ist (OVG MV, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 21.11.2012 – 11 CS 12.217 –, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 1.12.2011 – 12 ME 198/11 –, juris Rn. 6; OVG NW, Beschl. v. 18.02.2008, – 16 B 2113/07 –, juris; VG Saarlouis, Urt. v. 18.09.2009 – 10 K 660/08 –, juris Rn. 20).

Diese strengen Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung einer unwissentlichen Einnahme von Kokain durch das Untermischen in ein Getränk oder das Essen erfüllt der Kläger nicht. Es fehlt an einem substantiierten Vorbringen, aus dem sich der behauptete Geschehensablauf ergeben könnte. Sein Vortrag, er habe in der Nacht von Samstag auf Sonntag gefeiert und vermute, dass eine dritte Person ihm Kokain über ein Getränk oder das Essen verabreicht habe, ist detailarm und lässt nachvollziehbare Einzelheiten, die den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf auch nur ansatzweise plausibel machen könnten, vermissen.

Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein Konsument „harter“ Drogen muss die in der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 FeV aufgestellte Vermutung gegen sich gelten lassen, wonach bereits bei einer Einnahme derartiger Drogen für den Regelfall die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist. Diese Regelvermutung trägt dem Suchtpotential und der Wirkung „harter“ Drogen Rechnung, sie berücksichtigt überdies die – bereits durch die Illegalität bedingte – Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Deshalb ist es Sache des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers, die Regelvermutung zu entkräften, d. h. einen besonders gelagerten Sachverhalt geltend zu machen und zu belegen (VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2013 – 5 V 98/13 –, juris Rn. 23). Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend nicht geschehen.

Danach kommt es nicht darauf an, ob die im Blut des Klägers nachgewiesene Menge des Abbauprodukts Benzoylecgonin zu einer unsicheren Fahrweise führt oder nicht. Auch bedarf es bei der Einnahme von Kokain nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die konkrete Fahreignung.

3. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV.

4. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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