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Anordnung Fahrtenbuchauflage – Selbstbelastung des Fahrzeughalters

VG Mainz – Az.: 3 L 68/22.MZ – Beschluss vom 02.03.2022

In dem Verwaltungsrechtsstreit pp. wegen Führung eines Fahrtenbuchs hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 2. März 2022, beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Februar 2022 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2022 ausgesprochene sofort vollziehbare Anordnung, für die Dauer von 12 Monaten für ein konkret benanntes Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO — statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7.1.2016 -8 B 11060/15 -, juris, Rn. 5

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen — insbesondere solcher zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr —, ist das Erlassinteresse im Regelfall mit dem Vollzugsinteresse identisch und es ist deshalb regelmäßig der grundsätzlich erforderliche Bezug zu den Gegebenheiten des konkreten Falles entbehrlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.3.2015 – 1 1 CS 15.247 -, juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 10.7.2008 – 7 B 10698/18 §. 4 f. BA). Der Antragsgegner hat unter Nr. Il. b) des angefochtenen Bescheids ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sei es, vorbeugend erforderlich werdenden Ermittlungen bei Verkehrsverstößen zu dienen. Das wäre aber infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Damit ist dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO — liegen vor. Auf dieser Rechtsgrundlage kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist hier der Fall.

a) Die der Fahrtenbuchanordnung zugrunde gelegte Zuwiderhandlung mit dem Kraftfahrzeug des antragstellenden Fahrzeughalters vom 23. September 2021 stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 1 1 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 und juris, Rn. 9 f.). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung — FeV —, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes im Einzelfall, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 — 1 1 C 12/94 —, a.a.O. und juris,

Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 12.3.2014 – 1 1 CS 14.176 —, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 29.4.1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und juris, Rn. 21, 38; NdsOVG, Beschluss vom 6.3.2012 – 2 LA 21/12 -, juris, Rn. 5). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach insbesondere nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.9.1999 – 3 B 94/99 NZV 2000, 386 und juris, Rn. 2). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktsystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2015 — 3 C 13/14 — BVerwGE 152, 180 und juris, Rn. 14; VG Saarland, Urteil vom 11.11.2020 – 5 K 715/20 —, juris, Rn. 26; VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.6.2015 -5 K 1730/15 juris, Rn. 17).

Die in Rede stehende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften — hier um 28 km/h — mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers ist eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße geahndet wird (§ 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 40 FeV i.V.m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV eine Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zur Folge hat. Bei Anlegung des zuvor dargestellten Maßstabs liegt damit ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, der auch bei nur einmaliger Verkehrszuwiderhandlung die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

b) Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. September 2021 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich.

Die Ermittlung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 7 C 3/80 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 —, juris, Rn. 21 m.w.N).

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter (wie hier geschehen) möglichst umgehend — im Regelfall innerhalb von zwei Wochen — von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77/74 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 25.6.1987 – 7 B 139/87 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2015 — 8 B 1465/14 —, juris, Rn. 15). Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 1 1 B 84/96 – juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 4.8.2015 – 7 B 10540/15 —, juris, Rn. 9). Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 1 1 B 113/93 juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2019 — 8 B 774/19 —, juris, Rn. 3). Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2020 — 8 A 4299/19 —, juris, Rn. 19). Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion: Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2020 — 8 A 1423/19 —, juris, Rn. 27). Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Halter des Fahrzeugs an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde gleichwohl erfolglos geblieben sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 1.4.2019 — 1 1 B 19/56 juris, Rn. 22).

Gemessen an diesen Vorgaben hat die Bußgeldbehörde die erforderlichen und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen zu dem Verkehrsverstoß am 23. September 2021 ergriffen, ohne dass eine Feststellung des Fahrers möglich war.

Sie hat den Antragsteller zu dem Verkehrsverstoß mit Schreiben vom 30. September 2021 angehört. In dem Antwortschreiben gab der Antragsteller die Zuwiderhandlung zu. Der nachfolgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem hinsichtlich des Fahrzeughalters bei der Meldebehörde angeforderten Ausweisfoto ergab jedoch seitens der Bußgeldbehörde (mit Blick auf das Lebensalter und die äußere Erscheinung deutliche und ohne weiteres nachvollziehbare) Zweifel daran, dass der Halter Fahrer des Kraftfahrzeugs bei der Zuwiderhandlung gewesen sein kann. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter des Weiteren dreimal mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers angeschrieben. Soweit der Antragsteller hierauf überhaupt reagierte, beantragte er Akteneinsicht bzw. erklärte, dass er sich zu dem Vorfall nicht weiter einlassen werde. Eine außerdem vorgenommene Anforderung von Ausweisfotos von unter der Wohnanschrift des Antragstellers gemeldeten sonstigen Familienangehörigen — insbesondere eines Sohnes — führte zu dem Ergebnis, dass unter der Meldeadresse des Antragstellers als weitere Person lediglich die Ehefrau registriert ist.

Der Einwand des Antragstellers, er habe seine Fahrereigenschaft unmittelbar und unumwunden eingeräumt und damit fehlerfrei seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan, greift nicht durch. Es handelt sich insoweit — angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem bei dem Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers — um eine unrichtige Angabe, die eher geeignet gewesen ist, den Sachverhalt zu verschleiern und die Ermittlung des Täters zu verhindern. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann nach einem Verkehrsverstoß daher auch dann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Fahrzeugführer die Ermittlung der Bußgeldbehörde bewusst in die Irre führt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.3.2015 — 1 1 CS 15.247 und juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2007-8 B 1042/07 -, juris, Rn. 10). Ein solches Verhalten ist der Ablehnung einer Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers gleichzusetzen und hätte schon von daher die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall wohl nicht zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Die Bußgeldbehörde hat gleichwohl die sich ihr angebotenen weiteren Aufklärungsansätze verfolgt, indem sie von der Meldebehörde am Wohnort des Antragstellers weitere Ausweisfotos hinsichtlich anderer dort gemeldeter Personen angefordert hat. Es hat sich insoweit — außer der Ehefrau des Antragstellers — keine weiter dort gemeldete Person ergeben. Da der Antragsteller zudem auf mehrfache Anfrage der Behörde — auch unter Hinweis darauf, dass das Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei — keine Angaben zur Sache getätigt hat, hat die Bußgeldbehörde alles ihr Zumutbare unternommen, um die Person, die den Verkehrsverstoß begangen hat, zu ermitteln. Nur mit dem Fahrerfoto allein — also ohne Angaben des Täters zu dem Fahrer oder zu dem insoweit in Betracht kommenden Personenkreis — war es der Behörde unter sachgerechtem, erfolgversprechendem Aufwand nicht möglich, den Täter festzustellen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es sich bei dem Täter um den Sohn des Antragstellers gehandelt haben könnte. Dass der Antragsteller überhaupt einen Sohn hat, der als Fahrzeugführer in Betracht zu ziehen sein kann, hat der Antragsteller erst mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag an das Verwaltungsgericht (nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist) angedeutet. Nach allem verfügte die Bußgeldbehörde insbesondere aufgrund des unzureichenden Mitwirkens des Antragstellers über keine zusätzlichen konkreten Ermittlungsansätze. Zu weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“ war die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage nicht verpflichtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4.8.2015 – 7 B 10540/15 -, juris, Rn. 13,19; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2019 – 8 B 774/19 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 30.6.2015 — 8 B 1465/14 —, juris, Rn. 29). Nur wenn eine konkrete Person oder ein Personenkreis von dem Fahrzeughalter als mögliche Fahrzeugführer benannt worden wären, wären der zuständigen Behörde unter Umständen weitere Ermittlungen zumutbar gewesen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.2.2007 — 1 1 CS 06.3395 -, juris, Rn. 27; VGH BW, Urteil vom 16.4.1999 – 10 § 114/99 -, juris, Rn. 22).

Der Antragsteller kann der Feststellung der Unmöglichkeit der Fahrerermittlung nach der Verkehrszuwiderhandlung auch nicht mit dem Einwand begegnen, er sei auch zu keinem Zeitpunkt als Zeuge — nämlich in seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs in einem Verfahren gegen „Unbekannt“— befragt worden. Hierzu ist die Bußgeldbehörde nicht grundsätzlich verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 – 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und juris, Rn. 5). Ob dies eine der Behörde noch zuzumutende Maßnahme ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend bestand dazu kein Anlass. Der Antragsteller ist in dem Anhörungsbogen vom 30. September 2021 nämlich bereits alternativ als Zeuge angehört worden (vgl. §. 2, 2. Absatz). Darüber hinaus hat die Bußgeldbehörde den Antragsteller insgesamt dreimal (auch unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen der Selbstbeschuldigung des Antragstellers und dem vorgelegten Fahrerfoto) angeschrieben, um Benennung des Fahrers gebeten und auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs bei Nichtermittlung des Fahrzeugführers hingewiesen. Auch dies kann als Zeugenbefragung verstanden werden.

c) Die gerichtlich nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten aufzuerlegen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Es liegt ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vor, wie die Bewertung des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt in dem in Anlage 13 zur FeV niedergelegten Punktsystem zeigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 1 1 C 12/94 -, a.a.O. und juris, Rn. 10). Es unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung, wenn sich in einem solchen Fall die Verkehrsbehörde für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs entschieden hat. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im Hinblick auf ihre Dauer als rechtmäßig. Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Bei der Bemessung der Frist sind einerseits das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und andererseits das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der ermittelnden Stelle an der Tataufklärung zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes ist es nicht zu beanstanden, dass die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten aufgegeben worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2016 – 8 A 1030/15 -, NJW 2016, 968 und juris, Rn. 15).

Die Fahrtenbuchauflage durfte nach § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO auch auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt werden.

3. Das erforderliche sofortige Vollzugsinteresse hat der Antragsgegner zu Recht damit begründet, die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im Straßenverkehr und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zu rechtfertigen. Die sich aus der sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage ergebenden Beschwernisse für den Antragsteller müssten hinter das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Feststellbarkeit des Fahrzeuglenkers nach einem Verkehrsverstoß zugunsten der Sicherheit im Straßenverkehr zurücktreten. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz — GKG — i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Fahrzeughalter ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 € je angeordnetem Monat für jedes Fahrzeug — im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert angemessen bewertet. Dies führt bei einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage zu einem Hauptsachestreitwert von 4.800 €.

 

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