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Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlicher Cannabiseinnahme

VG Ansbach, Az.: AN 10 S 16.00443, Beschluss vom 08.06.2016

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem am …1997 geborenen Antragsteller wurde am 19. Mai 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L erteilt.

Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlicher Cannabiseinnahme
Symbolfoto: cendeced/Bigstock

Am 27. Juni 2015 wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da sich hierbei Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergaben, wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Auswertung gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 20. Juli 2015 unter anderem einen Gehalt von 4,1 ng/ml THC ergab. Wegen dieser Tat erging am 8. Oktober 2015 ein seit 27. Oktober 2015 rechtskräftiger Bußgeldbescheid.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Oktober 2015 Kenntnis vom Vorfall vom 27. Juni 2015 erhalten hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 auf, ein ärztliches Gutachten zur Klärung seines Konsumverhaltens vorzulegen.

Am 5. Januar 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Polizei in Verwahrung bis zum 4. Februar 2016 im Vollzug des im Ordnungswidrigkeitenverfahren verfügten Fahrverbots. Dies teilte er mit Schreiben vom 7. Januar 2016 der Fahrerlaubnisbehörde mit.

Am 19. Januar 2016 ging das Gutachten vom 15. Januar 2016 eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Es beantwortet die behördliche Fragestellung unter anderem dahingehend, dass das Konsumverhalten des Antragstellers als gelegentliche Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei. Eine Abhängigkeit bestehe nicht. Hinweise auf aktuelle oder fortgesetzte Einnahme von Cannabis oder weiterer illegaler Drogen oder auf dem Missbrauch legaler Drogen hätten sich nicht gefunden. Unter anderem habe der Antragsteller zu seinem Cannabiskonsum angegeben, dass er ab dem Jahr 2013 ein- bis zweimal im Monat ein bis zwei Joints geraucht habe. Bei der Drogenfahrt am 27. Juni 2015 habe er zwei Joints geraucht. Seit dem 27. Juni 2015 habe er kein Cannabis und auch keine anderen Drogen mehr zu sich genommen. Abstinenznachweise habe er bisher nicht erbracht.

Mit Schreiben vom „18. September 2015“ wurde der Antragsteller zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und ihm hierzu Frist bis 29. Januar 2016 gesetzt. Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben am 26. Januar 2016 zugestellt.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2016 Antrag auf Akteneinsicht und Fristverlängerung bis 15. Februar 2016 stellen. Nach Vollmachtsvorlage am 1. Februar 2016 wurde dem Antragstellerbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. Februar 2016 Akteneinsicht gewährt und die gewünschte Fristverlängerung abgelehnt, ohne dies weiter zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 bat der Antragstellerbevollmächtigte um die Mitteilung der Gründe, aus welchen die beantragte Fristverlängerung abgelehnt worden sei. Der Antragsteller befinde sich in Ausbildung und sei hierfür dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Es werde auch gebeten, den Führerschein wieder an den Antragsteller herauszugeben. Mit Schreiben der zuständigen Polizeiinspektion vom 5. Februar 2016, eingegangen am 11. Februar 2016, wurde der Führerschein des Antragstellers – entsprechend dem Ersuchen der Fahrerlaubnisbehörde – übersandt.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2016, zugestellt am 17. Februar 2016, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B samt Einschlussklassen entzogen und der Antragsteller ferner aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung, bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Die vorstehenden Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Ferner wurde dem Antragsteller bei Nichteinhaltung der Ablieferungsverpflichtung unmittelbarer Zwang in Form der Einziehung des Führerscheins durch die Polizei angedroht.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass auf Grund des ärztlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle beim Antragsteller zumindest ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Ferner könne er nicht den gelegentlichen Cannabiskonsum vom Führen von Kraftfahrzeugen trennen, was sich daraus ergeben, dass er am 27. Juni 2015 ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss (THC-Wert von 1,4 ng/ml) geführt habe. Der Antragsteller habe sich daher gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als nicht geeignet erwiesen, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, weswegen ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1, 3 und 4 FeV zu entziehen gewesen sei. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 sowie vom 20. Januar 2016 (versehentlich datiert auf 18.9.2015) sei eine Stellungnahme zu den hier maßgeblichen Tatsachen ermöglicht worden. Die beantragte Fristverlängerung bis 15. Februar 2016 sei abzulehnen gewesen, da eine Stellungnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei. Spätestens mit Schreiben vom 5. Februar 2016 sei es möglich gewesen, sich zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da das öffentliche Interesse daran, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werde, so gewichtig sei, dass demgegenüber das Privatinteresse am Erhalt der Fahrerlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurücktreten müsse, denn es bestehe die Befürchtung, dass der Antragsteller bei weiterer Benutzung eines Kraftfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer an so hochwertigen Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit schädigen könne.

Dieser Bescheid wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses den Bevollmächtigten am 17. Februar 2016 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 17. März 2016 Anfechtungsklage erheben und im Eilverfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung (der Klage) anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Klage und Antrag wurden unter anderem dahingehend begründet, dass dem Antragsteller bereits nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Fristverlängerungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, die unbegründete Mitteilung, dass die gewünschte Fristverlängerung abgelehnt werde, genüge hier nicht. Die Versagung der beantragten Fristverlängerung ohne Angabe von Gründen sei nicht rechtmäßig.

Auch sei das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom „18. September 2015“ fehlerhaft. Ein korrektes Datum habe das Schreiben damit nicht enthalten. Auch könne nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. Ausweislich Blatt 93 der Verwaltungsakte (Postzustellungsurkunde) solle die Zustellung angeblich am 28. Januar 2016 erfolgt sein, zumindest sei dies so eingetragen worden, bevor – aus welchen Gründen auch immer – offensichtlich nachträglich eine Korrektur (auf 26.1.2016) erfolgt sei.

Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers bestünden nicht. Selbst wenn er am 27. Juni 2015 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden haben sollte, so hätte dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Dies gelte umso mehr, als von einem einmaligen Konsum auszugehen gewesen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seit dem 27. Juni 2015 keine Drogen mehr genommen habe. Der Antragsteller werde in regelmäßigen Abständen untersucht. Entsprechende Abstinenznachweise dürften vorliegen. Auch sei der Antragsteller nicht drogenabhängig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei nicht anzunehmen. Das ärztliche Gutachten spreche lediglich von einer gelegentlichen Einnahme von Betäubungsmitteln und verneine eine Abhängigkeit.

Im angefochtenen Bescheid sei auch davon die Rede, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Damit gebe die Behörde zu erkennen, dass sie fehlerhaft kein Ermessen gebraucht habe. Die Fahrerlaubnisentziehung sei keinesfalls zwingend gewesen. Eine erwiesene Nichteignung des Antragstellers habe die Behörde nicht annehmen dürfen. Dies gelte auch in Anbetracht der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV. Ausweislich dieser Vorbemerkung gälten die dortigen Bewertungen nur für den Regelfall. Dass ein solcher vorliege, habe die Behörde jedoch nicht hinreichend dargelegt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, zudem unter Anordnung des Sofortvollzugs, bedeute für den Antragsteller eine unzumutbare Härte. Die Wegstrecke vom Wohnort des Klägers zu seinem Ausbildungsort betrage 30 km einfach und könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls nicht unter zumutbaren Umständen erreicht werden. Somit benötige der Antragsteller die Fahrerlaubnis, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können. Insofern sei Art. 12 GG, Berufsfreiheit, tangiert.

Da sich die Behörde den Führerschein von der Polizei habe übermitteln lassen, seien die Anordnungen in Ziffern II, III und IV des angefochtenen Bescheides von vorneherein nicht veranlasst gewesen und deshalb rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe der Antragsteller, was die Behörde auch gewusst habe, den Führerschein nicht mehr in Besitz gehabt. Er habe ihn deshalb auch nicht abgeben können. Eine Rechtsgrundlage für die Einziehung des Führerscheins – zumal zeitlich vor Erlass des Entziehungsbescheides – sei ersichtlich von keiner Rechtsgrundlage gedeckt.

Der Antragsgegner beantragte, Antragsablehnung und führte unter anderem aus, dass der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sei, der nicht über das erforderliche Trennungsvermögen verfüge. Er sei deshalb fahrungeeignet. Besondere Umstände, die im Sinne der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV geeignet sein könnten, die entsprechend der dortigen Nr. 9.2.2 vorgenommene Bewertung in Zweifel zu ziehen, seien dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen.

Einwendungen zu Ziffern II und IV des angefochtenen Bescheides seien begründet. Der Führerschein habe sich zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits bei der Fahrerlaubnisbehörde befunden. Die unter Ziffer III erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges sei insoweit rechtswidrig, als sie die unter Ziffer II verfügte Einziehung des Führerscheins betreffe. Eine Verletzung von Vorschriften, welche die Entscheidung in der Hauptsache beeinflusst habe, sei jedoch nicht ersichtlich.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, sachlich jedoch unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage berücksichtigt werden. Bleiben diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

2. Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist.

Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

2.1 Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist u. a. der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau unter anderem nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl. 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV bzw. Ziffer 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (gültig ab 1. Mai 2014) ist u. a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis einnimmt oder Cannabis gelegentlich konsumiert und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder bei einer Störung der Persönlichkeit oder bei einem Kontrollverlust.

2.2 Zwar wird weder in der Fahrerlaubnisverordnung noch in der Anlage 4 zur FeV definiert, wann ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt. Ein „gelegentlicher“ Cannabiskonsum liegt jedenfalls immer dann vor, wenn dieses Betäubungsmittel öfters als in der Form eines einmaligen, experimentellen Gebrauchs, aber weniger als „regelmäßig“ eingenommen wird. Daraus folgt, dass bereits ein zweimaliger Cannabiskonsum ausreicht, um die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ zu überschreiten (so BayVGH, Beschluss vom 25.1.2006 – 11 CS 05.1453). Hier liegen zweifellos mehrere Konsumhandlungen im vorgenannten Sinne vor. Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Antragsteller in den Jahren ab 2013 mehrfach Cannabis konsumiert hat. Auch im vorliegenden Antragsverfahren wird dieser Konsum nicht in Abrede gestellt.

2.3 Des Weiteren konnte der Antragsgegner auch davon ausgehen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung – welcher sich die Kammer angeschlossen hat – davon aus, dass ein fehlendes Trennungsvermögen dann vorliegt und auch nachgewiesen ist, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Fahrzeug unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis führt (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az.: 11 CS 05.1711).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging ferner bislang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Drogenfahrt im obigen Sinne, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt, dann vorliegt, wenn die bei dieser Fahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC-Konzentration 2,0 ng/ml überstieg (vgl. BayVGH vom 14.7.2004, 11 CS 04.1513; vom 27.10.2004, 11 CS 04.2840; vom 11.11.2004, 11 CS 04.2348). Mittlerweile vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 10. März 2015, 11 CS 14.2200) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (3 C 3/13) die Auffassung, dass beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml und mehr eine Fahrgeeignetheit nicht gegeben ist. Dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hat, ist unstrittig und ist zudem durch den Polizeibericht zweifelsfrei nachgewiesen. Eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ist durch das eingeholte chemisch-toxikologische Gutachten (vom 20.7.2015) zur Überzeugung des Gerichts belegt.

3. Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könnte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – und ihm folgt dieses Gericht – geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass eine wegen Betäubungsmittelkonsums verlorengegangene Eignung erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz, bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis (in Verbindung mit fehlendem Trennungsvermögen) auch bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres wiedererlangt werden kann. Hinzu kommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten bzw. die besonderen Voraussetzungen beachten wird, bei deren Erfüllung ein Konsument von Cannabis als fahrgeeignet angesehen werden kann. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend BayVGH vom 9.5.2005 – 11 CS 04.2526). Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller schon deshalb nicht, weil der letzte nachgewiesene Konsum nicht länger als ein Jahr vor der letzten Behördenentscheidung, auf welche hier abzustellen ist, lag.

4. Der Antragsgegner durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV zwingend entzogen werden musste. Entgegen dem Antragstellervorbringen war der Fahrerlaubnisbehörde für diese Entscheidung keinerlei Ermessen eingeräumt. Steht die Nichteignung fest, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Behörde das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Ziffer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV nicht geprüft habe, greift dies nicht durch. Das Antragstellervorbringen räumt selbst ein, dass die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall Geltung beanspruchen. Es besteht im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass der Antragsteller keiner Regelfallgestaltung unterliegen könnte.

Das Gesetz lässt auch bei der vorliegenden Gestaltung kein milderes Mittel als den Entzug zu. Ist der Antragsteller jedoch ungeeignet, so kann es auch nicht mehr darauf ankommen, ob oder dass er die Fahrerlaubnis zur Ausübung seines Berufs benötigt.

Es kann dahinstehen, ob im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör dem Antragsteller ausreichend gewährt wurde, wie dies die Antragsbegründung vorbringt. Jedenfalls hat der Antragsteller im Rahmen des hier anhängigen Eil- und Klageverfahrens die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern. Diese Möglichkeit hat er auch wahrgenommen.

Entgegen dem Antragsvorbringen und auch entgegen der eigenen Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde ist auch die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins unter Ziffer II des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig anzusehen. Es ist zwar zutreffend, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses der Führerschein durch die Polizei auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde dieser im Anschluss an das Fahrverbot übermittelt worden war. Dies macht die Ablieferungsanordnung bei der vorliegenden Konstellation jedoch nicht entbehrlich, denn diese bildet den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen des Führerscheins. Wäre diese Anordnung nicht ergangen, hätte die Fahrerlaubnisbehörde dem Herausgabeverlangen des Antragstellers nichts entgegenzusetzen gehabt. Ob die vorzeitige faktische Einziehung des Führerscheins im vor Bescheidserlass rechtmäßig war, kann hier offenbleiben, denn diese Frage ist hier nicht streitgegenständlich.

Unnötig war bei der vorliegenden Fallgestaltung zwar die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung, diese Anordnung hat sich jedoch bereits mit ihrem Erlass erledigt und hat den Antragsteller faktisch nicht belastet. Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde je beabsichtigt hat oder noch beabsichtigt, aus dieser Androhung irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten. Letztlich ist der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Deswegen besteht kein Anlass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer IV des Bescheides, welche von Gesetzes wegen (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbar ist.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches der Antragsgegner auch formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013.

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