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Fahrerlaubnisentziehung – aufgrund gefälschten Führerscheins

VG Regensburg 8. Kammer – Az.: RN 8 S 12.576 – Beschluss vom 13.06.2012

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts Passau vom 5. März 2012, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Der 1973 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis (Klassen A, BE und CE), die ihm auf der Grundlage eines – wohl gefälschten – ukrainischen Führerscheins ausgestellt worden war. Zunächst hatte der Antragsteller in den Jahren 1991 und 1992 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 1a (alt) erworben, die ihm aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Deggendorf wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Jahr 2002 entzogen worden war. Die ihm im September 2002 erteilte deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 und C1E wurde ihm aufgrund bestandskräftigen Bescheides des Landratsamts Passau vom 29. November 2005 entzogen, nachdem er mit Urteilen des Amtsgerichts Passau vom 10. November 2004 und vom 27. Januar 2005 wegen Bedrohung und wegen fahrlässiger Körperverletzung (jeweils zwei Fälle in Tatmehrheit) verurteilt worden war und ein in diesem Zusammenhang von ihm gefordertes psychologisches Gutachten vom 7. September 2005 zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und er aufgrund der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Fahrerlaubnisklassen A, B, BE, C1, C1E nicht sicher führen könne.

Hinsichtlich des vom Antragsteller unter dem 20. Juni 2006 erworbenen tschechischen Führerscheins erkannte ihm das Landratsamt Passau mit Bescheid vom 14. August 2007 die Berechtigung ab, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nachdem er mit Urteil des Amtsgerichts Passau vom 7. August 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft verurteilt worden war und nachdem er am 9. April 2007 wegen Suizidabsichten gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht werden musste. Vorangegangen war die Aufforderung durch das Landratsamt, sich psychologisch untersuchen zu lassen, der der Antragsteller nicht nachgekommen war.

Am 27. März 2008 wurde dem Antragsteller ein ungarischer Führerschein aufgrund eines von ihm vorgelegten ukrainischen Führerscheins erteilt. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft Passau am 28. März 2011 gegen den Antragsteller Anklage wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit mittelbarer Falschbeurkundung erhoben. Der Ausgang dieses Verfahrens ist dem Gericht nicht bekannt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Passau vom 12. Januar 2010 wurde der Antragsteller erneut verurteilt. Er wurde wegen 32 tatmehrheitlicher Fälle der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt, nachdem er im Zeitraum vom 27. April bis 27. Juli 2009 eine andere Person (Ehemann seiner früheren Lebensgefährtin) per Telefon mit den Worten „Wichser, Arschloch, Schwuli, Depp“ beleidigt hatte, um seine Missachtung auszudrücken. Ausweislich des Protokolls über die in diesem Strafverfahren durchgeführte Sitzung hat sich der Antragsteller im Zeitraum vom 29. April bis 5. August 2009 einer Alkoholtherapie unterzogen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 forderte das Landratsamt Passau den Antragsteller unter Fristsetzung bis 19. Februar 2012 zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV mit der Fragestellung auf: “Ist trotz der aktenkundigen Straftaten aufgrund von Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass Herr K… die geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1/2 (FE-Klasse A, BE und CE) im Verkehr erfüllt und er nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ In der Gutachtensaufforderung wurde auf die früheren Verurteilungen des Antragstellers wegen Beleidigung, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung sowie auf die im Jahr 2005 negative psychologische Begutachtung Bezug genommen und ausgeführt, aufgrund der neuerlichen Straftat mit hohem Aggressionspotential (Beleidigung in 32 tatmehrheitlichen Fällen) habe das Landratsamt Bedenken, ob der Antragsteller nicht wieder auch Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehen werde. Es sei daher notwendig und auch verhältnismäßig, seine Fahreignung zu überprüfen. Er wurde auf die Folge des § 11 Abs. 8 FeV für den Fall der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens hingewiesen.

Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, entzog ihm das Landratsamt Passau mit Bescheid vom 5. März 2012 seine ungarische Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE mit der Wirkung der Aberkennung des Rechtes, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), forderte ihn zur unverzüglichen Vorlage dieses Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerkes auf (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in der Nr. 2 auferlegten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Nr. 4). Der Antragsteller habe in der Vergangenheit wiederholt Straftaten im Straßenverkehr und auch mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential begangen. Gemäß dem Gutachten des BAD Deggendorf vom 7. September 2005 sei er nicht geeignet, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Aufgrund der neuerlichen Straftat mit einem hohen Aggressionspotential nach Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis habe das Landratsamt Passau erneut Bedenken, ob der Antragsteller nicht auch wieder Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehen werde. Es habe daher zurecht die Vorlage eines psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert. Denn es sei wissenschaftlich belegt, dass Personen, die gehäuft mit aggressivem Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs auffallen würden, auch vermehrt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehen würden. Nachdem das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe das Landratsamt Passau auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr schließen dürfen. Der Antragsteller stelle aufgrund seiner Straftat mit hohem Aggressionspotential und seiner Weigerung, seine Fahreignung durch Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens nachzuweisen, eine solch akute Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar, dass sein Interesse, die Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft dieses Bescheides hinauszuschieben, als nachrangig zu werten sei. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2012 ließ der Antragsteller hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2012 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 4 anzuordnen.

Die Verurteilung wegen Beleidigung berechtige den Antragsgegner nicht, vom Antragsteller einen Nachweis seiner Fahreignung zu fordern. Denn die dieser Verurteilung vom 12. Januar 2010 zugrundeliegenden Beleidigungen stellten keine Straftaten mit hohem Aggressionspotential i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV dar. Es handele sich mithin nicht um eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Inwieweit nicht tätliche Beleidigungen überhaupt Straftaten i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV sein könnten, könne dahinstehen. Jedenfalls ergebe sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Aggressionspotential vorliege, das etwa dem einer Körperverletzung oder ähnlichen Straftaten gleichzustellen wäre. Zwar habe der Antragsteller das Opfer wiederholt beleidigt. Daraus könne jedoch ebenfalls nicht auf ein hohes Aggressionspotential, sondern lediglich auf eine gewisse Hartnäckigkeit geschlossen werden. Auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller das Opfer nicht nur zu Hause sondern auch an dessen Arbeitsstelle angerufen habe, ergebe sich kein hohes Aggressionspotential. Vor der Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis begangene Straftaten dürften im Rahmen der Fahreignungsüberprüfung nicht herangezogen werden. Der Antragsteller sei daher nicht verpflichtet gewesen, der Gutachtensaufforderung nachzukommen.

Der Antragsgegner beantragt, die Abweisung des Antrages.

Inwieweit die dem Antragsteller aufgrund eines ukrainischen Führerscheins erteilte ungarische Fahrerlaubnis ihn überhaupt berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sei rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Der Antragsteller habe eine andere Person über einen nachweisbaren Zeitraum von rund drei Monaten ständig auf das Übelste beleidigt. Dabei habe er auch nicht davor zurückgeschreckt, diese Person an deren Arbeitsstelle anzurufen und zu beleidigen. Aufgrund der Intensität und ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen sei hier von einer Straftat mit hohem Aggressionspotential auszugehen. Der Antragsteller habe hier billigend in Kauf genommen, dass seine Handlungen auch weitergehende Beeinträchtigungen für die andere Person nach sich ziehen könnten. Aufgrund der vom Antragsteller auch in der Vergangenheit begangenen teilweise erheblichen Straftaten mit hohem Aggressionspotential (zuletzt Verurteilung aus dem Jahre 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft) habe das Landratsamt Passau zu Recht Bedenken gehabt, dass der Antragsteller aufgrund seines aggressiven Verhaltens außerhalb des Straßenverkehrs auch wieder Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehen werde. Die Forderung eines psychologischen Gutachtens habe daher auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt werden dürfen. Aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens habe das Landratsamt Passau auf die Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Fahrerlaubnisakte des Antraggegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Passau vom 5. März 2012 erweist sich als rechtmäßig, der Antragsteller ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung getroffen ist. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde können jedoch – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Überwiegende öffentliche Belange können es im Einzelfall nämlich rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückstellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell nicht zu beanstanden. Ihre Begründung genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie setzt sich mit den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls auseinander und macht das besondere Vollzugsinteresse hinreichend deutlich. Auch materiell erweist sich die Anordnung als rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanforderungen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit erfolgt aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr. Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. z. B. BayVGH vom 27.10.2005 Az. 11 CS 05.1967 <juris> RdNr. 13, BayVGH vom 14.12.1994 Az. 11 AS 94.3847 – BayVBl 1995, S. 248 f.).

Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr einerseits und der zu schützenden Güter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer andererseits, grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Es ist in der Regel nicht verantwortbar, einen als ungeeignet erachteten Kraftfahrer bis zu einer möglicherweise erst nach Jahren eintretenden Bestandskraft des Entziehungsbescheids weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Deshalb entspricht es regelmäßig pflichtgemäßer Abwägung, eine nach § 3 StVG, § 46 FeV zu verfügende Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären. Bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen und der Begründung für diese Abwägung kann sich die Behörde daher im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung besonderer Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNrn. 84 ff., insbesondere RdNr. 98 n. m. W.). Diesen Anforderungen genügt die im angegriffenen Bescheid gegebene Begründung. Insbesondere lagen keine Umstände vor, die den vorliegenden Fall als vom Regelfall abweichend erscheinen lassen (BayVGH vom 18.4.2011, Az. 11 C 10.3167 <juris> RdNr. 20).

2. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und summarischen Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen ist.

2.1 Genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des 80 Abs. 2 und 3 VwGO, so hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des Antragstellers selbst zu beurteilen, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorliegt. Bestehen – wie hier – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Nach der Rechtsprechung hat der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. BayVGH vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 < juris >).

2.2 Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragsteller derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner hat die Nichteignung des Betroffenen daraus geschlossen, dass er das von ihm geforderte psychologische Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Beschl. d. BayVGH v. 8.10.2009 Az. 11 CS 09.1891 <juris>).

2.3 Die streitgegenständliche Anordnung über die Beibringung eines psychologischen Fahreignungsgutachtens erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als rechtswidrig, weil sie von der in Betracht kommenden und von der Behörde auch herangezogenen Befugnisnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gedeckt ist. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Beibringung eines (medizinisch-)psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die Anordnung nur einer psychologischen Untersuchung stellt sich als das mildere Mittel gegenüber der auch möglichen medizinisch-psychologischen Untersuchung dar und ist von daher verhältnismäßig.

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Kraftfahreignung beurteilt sich dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr. Dabei sind sämtliche im Einzelfall bedeutsamen Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können. Dies gilt besonders, wenn der charakterliche Mangel, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen soll, aus einer Straftat nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden soll, wobei ein Zusammenhang der Aggressionstat mit dem Straßenverkehr bereits nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht erforderlich ist. Allerdings muss von der Fahrerlaubnisbehörde aufgezeigt werden, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird.

2.4 Die vom Landratsamt Passau gewürdigten Straftaten stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung. Zunächst ist entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung klarzustellen, dass es sich vorliegend nicht nur um eine Straftat, sondern um mehrere Straftaten handelt, die gem. § 53 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gleichzeitig abgeurteilt werden und bei denen auf eine Gesamtstrafe erkannt wurde. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV ist damit grundsätzlich eröffnet. Wenngleich der Antragsteller vorliegend „nur“ Beleidigungen am Telefon und diese vor dem Hintergrund seiner damaligen familiären Situation (Trennung, neuer Ehemann der früheren Lebensgefährtin, Umgang dieser Person mit seinem minderjährigen Kind) ausgesprochen hat, ist zu berücksichtigen, dass er sich hierbei einer äußerst abwertenden Wortwahl bedient hat, sein Verhalten über einen langen Zeitraum angehalten hat, er eine Vielzahl einzelner Beleidigungen ausgesprochen hat (32 Taten innerhalb von drei Monaten nachweisbar) und er auch nicht davor zurückgeschreckt hat, die betreffende Person auch am Arbeitsplatz anzurufen und sie dort zu beschimpfen. Letzteres ist durchaus geeignet, eine Person nicht nur persönlich zu kränken und herabzuwürdigen, sondern aufgrund der Störungen am Arbeitsplatz auch dort ernsthaft in Erklärungsnot und Schwierigkeiten zu bringen. Unabhängig davon ist folgendes festzustellen: Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrere Straftaten begangen, die ein hohes Aggressionspotential aufgewiesen haben (Bedrohung, Nötigung, gefährliche Körperverletzung etc.). Auch wenn er diese vor Ausstellung des ungarischen Führerscheins begangen hat, ist eine Verwertung dieser Straftaten anlässlich der mit Urteil des Amtsgerichts Passau am 12. Januar 2010 abgeurteilten Straftaten möglich. Unterstellt, mit der Ausstellung des ungarischen Führerscheins hätte eine Eignungsüberprüfung stattgefunden, die die früher vom Antragsteller begangenen Straftaten und das darin zu Tage getretene Aggressionspotential gewürdigt hätte und die zu einer Bejahung der Eignung zu diesem Zeitpunkt geführt hätte, schließt dies eine Verwertung dieser Straftaten jedenfalls dann nicht aus, wenn der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber danach wiederum straffällig wird und diese Straftat(en) – insbesondere im Lichte der früher begangenen Aggressionstaten – wiederum Eignungszweifel begründen können. Denn die früheren Straftaten sind vorliegend gemäß § 29 StVG nach wie vor verwertbar. Im Falle einer von den ungarischen Behörden ggf. vorgenommenen Eignungsüberprüfung (hiervon geht das Gericht beim Umtausch eines Drittstaatenführerscheins in einen ungarischen Führerschein allerdings nicht ernsthaft aus) müsste aus heutiger Sicht aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Antragstellers der Schluss gezogen werden, dass sich die für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis notwendige positive Prognose als nicht zutreffend erwiesen hat. Vielmehr wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller noch verwertbaren einschließlich der jüngst begangenen Straftaten deutlich, dass der Antragsteller trotz entsprechender Verurteilungen nach wie vor nicht gewillt ist, die Rechte und die Sphäre anderer zu respektieren. In der Gesamtschau aller bisher begangenen und noch verwertbaren Straftaten zeigt sich, dass er offensichtlich weiter aufklärungsbedürftige Schwierigkeiten hat, die Rechtsordnung als solche sowie Rechte Dritter zu respektieren und dass er dazu zu neigen scheint, die Belange anderer seinen eigenen Interessen, Gefühlslagen und Bedürfnissen unterzuordnen. Hier wird insgesamt ein Verhaltensmuster deutlich, das auf ein hohes Aggressionspotential schließen lässt, insbesondere kommt deutlich die Neigung zu bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf Interessen anderer zum Ausdruck. Ein derartiges Verhaltensmuster kann sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Straftäter mit hohem Aggressionspotential lassen erwarten, dass sie auch in konfliktträchtigen Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln, Interessen und die körperliche Unversehrtheit anderer sowie die allgemeine Verkehrssicherheit gering schätzen und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation noch erhöhen anstatt zu entschärfen, aber auch, dass eigene Bedürfnisse – etwa durch Auffahren oder Geschwindigkeitsüberschreitungen – aggressiv durchgesetzt werden.

Da nach alledem feststeht, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 7 FeV vorliegen, konnte das Landratsamt ein psychologisches Gutachten anfordern. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die nur geforderte psychologische Begutachtung anstelle der grundsätzlich möglichen medizinisch-psychologischen Untersuchung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dass in diesem Zusammenhang ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung im Strafverfahren auch seine im maßgeblichen Zeitraum offenbar bestehende Alkoholproblematik eine Rolle bei den begangenen Straftaten gespielt haben mag und als Auslöser für den beim Antragsteller festzustellenden Kontrollverlust in Betracht kommt, hätte den Antragsgegner nach Auffassung der Kammer im Übrigen auch dazu berechtigt, den Antragsteller gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte somit gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV wegen Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen (mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, § 46 Abs. 5 FeV). Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wirtschaftliche und bzw. oder persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert.

2.5 Die – aufgrund der zu Beweissicherungszwecken erfolgten Einziehung des Führerscheins – bereits erledigte Ablieferungspflicht des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FEV begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gemäß Art. 21 a VwZVG sofort vollziehbare und ebenfalls erledigte Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des so ermittelten Streitwertes, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

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