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Fahreignungszweifel aufgrund eines sozialmedizinischen Gutachtens

Gericht hebt Führerscheinenzug wegen Rechtsmängeln auf

Im vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 6 S 13.1240, geht es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund von Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit, die aus einem sozialmedizinischen Gutachten hervorgingen. Das Gericht hebt die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auf, weil die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens als unrechtmäßig angesehen wird, da die dafür angegebene Rechtsgrundlage fehlerhaft war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: W 6 S 13.1240 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers rechtswidrig war, da die Grundlage für die geforderte ärztliche Begutachtung fehlerhaft war.
  • Die Entscheidung stützt sich darauf, dass keine ausreichenden Belege für eine Alkoholabhängigkeit vorlagen und die Behörde eine unzutreffende Rechtsnorm zur Begründung der Gutachtensanforderung heranzog.
  • Der Antragsteller hatte gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt, und das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wieder her, da die Anforderungen an eine rechtlich korrekte Gutachtensaufforderung nicht erfüllt waren.
  • Das Gericht legt dar, dass die Anordnung zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe gesetzlich sofort vollziehbar ist, jedoch aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung im konkreten Fall nicht haltbar war.
  • Die gerichtliche Überprüfung ergab, dass die Anordnung zur Gutachtensvorlage unrechtmäßig war, weil sie nicht anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgte und somit den rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprach.
  • Es wird betont, dass der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens nur zulässig ist, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, und der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.

Fahrtüchtigkeit und deren Überprüfung

Die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers ist ein zentrales Thema im Straßenverkehrsrecht. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Suchterkrankungen nicht mehr die erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt, kann die Behörde ein sozialmedizinisches Gutachten anfordern.

Dieses ärztliche Fachgutachten dient dazu, die Fahreignung des Betroffenen umfassend zu bewerten. Es untersucht mögliche Risikofaktoren wie Suchterkrankungen, psychische Störungen oder körperliche Behinderungen, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten. Auf Basis der Begutachtung entscheidet die Behörde dann, ob die Fahrerlaubnis entzogen oder aufrechterhalten wird.

➜ Der Fall im Detail


Fallanalyse: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Führerscheinentzug

Im Dezember 2013 entzog das Landratsamt Haßberge einem Antragsteller die Fahrerlaubnis, nachdem Zweifel an seiner Fahreignung aufgrund eines sozialmedizinischen Gutachtens aufgekommen waren.

Führerscheinentzug - Unrechtmäßig?
(Symbolfoto: michaelheim /Shutterstock.com)

Der Antragsgegner forderte daraufhin ein weiteres Gutachten zur Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung des Antragstellers. Als dieser das geforderte Gutachten nicht vorlegte, wurde ihm per Bescheid die Fahrerlaubnis entzogen und er sollte seinen Führerschein abgeben. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, und das Verwaltungsgericht Würzburg musste über die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung des Führerscheinentzugs entscheiden.

Gerichtliche Entscheidung zur sofortigen Vollziehung

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Die Begründung des Gerichts stützte sich darauf, dass die Anforderung des Gutachtens unrechtmäßig gewesen sei. Es wurde festgestellt, dass die Behörde nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV handeln durfte, da diese Vorschrift nur greift, wenn die Anforderungen zur Gutachtenanordnung sowohl rechtmäßig als auch verhältnismäßig sind und konkret begründet werden.

Kernargumente der rechtlichen Prüfung

Das Gericht prüfte die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und stellte dabei fest, dass der Bescheid auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhte. Es wurde betont, dass die Nichteignung des Antragstellers nicht allein auf die Nichtvorlage des Gutachtens geschlossen werden könne, insbesondere wenn die Gutachtensaufforderung unrechtmäßig war. Dies stellt einen entscheidenden Aspekt im Sinne des Antragstellers dar, da die rechtlichen Bedingungen für eine solche Anforderung nicht erfüllt waren.

Bedeutung der Entscheidung für die Rechtslage

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verdeutlicht die Bedeutung der genauen Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen bei der Anordnung von Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen haben. Der Fall zeigt, dass die Behörden beim Entzug der Fahrerlaubnis und der Anforderung von medizinischen Gutachten strengen Anforderungen unterliegen. Insbesondere müssen sie den Ermessensspielraum korrekt nutzen und ihre Entscheidungen ausreichend begründen.

Auswirkungen des Gerichtsbeschlusses

Durch die Entscheidung des Gerichts wurden nicht nur die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, sondern es wurde auch ein Streitwert von 7.500 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung unterstreicht das Gewicht, das das Gericht der Wahrung der Grundrechte und der ordnungsgemäßen Verwaltung beimaß. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid nicht deutlich machte, ob und wie er seinen Ermessensspielraum genutzt hatte, was letztendlich zu einer rechtswidrigen Entscheidung führte.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter Fahreignungszweifeln?

Fahreignungszweifel liegen vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber nicht die notwendige körperliche oder geistige Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt.

Solche Zweifel können sich aus verschiedenen Gründen ergeben, z.B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Erkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Auch bestimmte Straftaten mit hohem Aggressionspotenzial können Fahreignungszweifel begründen.

Um die Zweifel auszuräumen, kann die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. Diese Gutachten bewerten dann, ob der Betroffene trotz möglicher Einschränkungen noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Anordnung eines Gutachtens stets hinreichend begründen und die Verhältnismäßigkeit wahren. Kommt der Betroffene der Anordnung nicht nach, darf die Behörde auf seine Nichteignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Welche Rolle spielen sozialmedizinische Gutachten beim Führerscheinentzug?

Sozialmedizinische Gutachten spielen eine wichtige Rolle, wenn es um den Entzug der Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen geht:

Bestehen bei der Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahrtauglichkeit einer Person, kann sie die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Dieses soll klären, ob der Betroffene trotz körperlicher oder geistiger Einschränkungen noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Reicht ein fachärztliches Gutachten nicht aus, um die Zweifel auszuräumen, wird oft zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert. Die MPU setzt sich aus einem ärztlichen und einem psychologischen Teil zusammen und bewertet umfassend die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben ist, darf die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen. Weigert sich der Betroffene, die geforderten Gutachten beizubringen, darf die Behörde ebenfalls auf seine Nichteignung schließen.

Die Behörde muss sich bei ihrer Entscheidung auf die Aussagekraft der Gutachten stützen und darf ein entgegenstehendes Gutachten nicht einfach übergehen. Sie muss die Anordnung eines Gutachtens stets hinreichend begründen und die Verhältnismäßigkeit wahren.

Typische Krankheitsbilder, die Anlass für Fahreignungszweifel geben, sind Abhängigkeitserkrankungen wie Alkoholismus, neurologische Erkrankungen wie Epilepsie oder Parkinson sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Auch altersbedingte Leistungseinbußen können die Fahreignung in Frage stellen.

Wie kann man gegen einen Führerscheinentzug Widerspruch einlegen?

Um gegen einen Führerscheinentzug vorzugehen, haben Betroffene folgende Möglichkeiten:

Wurde der Entzug durch eine Verwaltungsbehörde angeordnet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dazu muss der Widerspruch schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruch sollten die Gründe dargelegt werden, warum man den Entzug für unrechtmäßig hält.

Folgt die Behörde dem Widerspruch nicht, bleibt als letzte Möglichkeit noch eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Ob sich eine Klage lohnt, sollte aber unbedingt vorab mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprochen werden.

Wurde der Führerscheinentzug hingegen von einem Gericht angeordnet, ist ein Widerspruch nicht statthaft. Hier kann nur das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Unabhängig davon, ob Widerspruch oder Beschwerde eingelegt wird, sollten Betroffene unbedingt fristgerecht handeln. Wird die jeweilige Frist versäumt, wird der Führerscheinentzug rechtskräftig.

Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann den Einzelfall bewerten und die Rechtsmittel sachgerecht begründen. Auch eine Verkürzung der Sperrfrist lässt sich u.U. erreichen, wenn der Entzug als solcher nicht verhindert werden kann.

Generell sollte man sich aber bewusst sein, dass die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung eines Führerscheinentzugs hoch sind. Die Behörden ordnen diese Maßnahme nur bei schweren Verstößen an, so dass oft wenig Spielraum bleibt. Umso wichtiger ist eine kompetente anwaltliche Vertretung, um zumindest eine Milderung zu erwirken.

Was bedeutet die „sofortige Vollziehung“ bei einem Führerscheinentzug?

Die sofortige Vollziehung bei einem Führerscheinentzug bedeutet, dass der Betroffene ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids keine Fahrerlaubnis mehr besitzt und kein Kraftfahrzeug mehr führen darf, selbst wenn er gegen die Entziehung Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage einlegt.

Normalerweise haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht vollzogen werden. Bei einem Führerscheinentzug ordnet die Behörde jedoch häufig die sofortige Vollziehung an, wenn sie der Ansicht ist, dass der Betroffene eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Entzug besteht.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss schriftlich begründet werden. Die Behörde muss darlegen, warum gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung besteht und eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen vornehmen. Eine lediglich formelhafte Begründung reicht nicht aus.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann der Betroffene einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Das Gericht prüft dann in einem Eilverfahren summarisch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und nimmt eine Interessenabwägung vor. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Lässt der Betroffene die Rechtsmittelfrist verstreichen, wird der Führerscheinentzug trotz etwaiger Rechtswidrigkeit bestandskräftig. Es ist daher wichtig, fristgerecht Rechtsmittel einzulegen und fachanwaltlichen Rat einzuholen, um die Fahrerlaubnis möglichst zu erhalten.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens relevant?

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens sind:

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG): § 3 StVG ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörden, einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Auf Basis von § 4 StVG kann die Behörde auch die Beibringung eines Gutachtens anordnen, wenn Bedenken an der Eignung bestehen.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): § 11 FeV konkretisiert die Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, kann die Behörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 8 FeV regelt, dass bei Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens von der Nichteignung des Betroffenen auszugehen ist.

Die Anlagen 4 und 5 zur FeV enthalten außerdem Grundsätze für die Beurteilung der Eignung bei häufigen Krankheitsbildern und Mängeln. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen trotz bestimmter Erkrankungen eine Fahreignung gegeben sein kann.

Weitere relevante Vorschriften finden sich in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), die spezielle Anforderungen an Betriebsbedienstete und Triebfahrzeugführer stellen.

Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen haben Begutachtungsstellen für Fahreignung detaillierte Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien entwickelt, die den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln und eine einheitliche Begutachtungspraxis sicherstellen sollen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 11 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV
Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung. Im vorliegenden Fall wurde auf diese Vorschriften Bezug genommen, um die Anforderung eines Gutachtens zur Fahreignung des Antragstellers zu begründen.

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
Diese Vorschrift erlaubt es Behörden, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes anzuordnen, auch wenn Widerspruch eingelegt wird. Im vorliegenden Fall wurde diese Regelung angewandt, um die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen.

§ 11 Abs. 8 FeV
Dieser Paragraph besagt, dass die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen vermutet werden kann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten nicht vorlegt. Diese Regelung war zentral für den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers, obwohl das Gericht später feststellte, dass die Anwendung in diesem Fall unrechtmäßig war.

§ 80 Abs. 5 VwGO
Ermöglicht dem Gericht, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen. Dies kam zur Anwendung, als das Gericht entschied, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV
Bestimmt die sofortige Vollziehbarkeit bestimmter verwaltungsrechtlicher Entscheidungen bezüglich der Fahrerlaubnis, was im Kontext des Falles für die Anordnung der Führerscheinabgabe nach Entzug der Fahrerlaubnis relevant war.

Art. 21a VwZVG
Regelt die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Anordnungen, was im Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Führerscheinabgabe zur Anwendung kam.


Das vorliegende Urteil

VG Würzburg – Az.: W 6 S 13.1240 – Beschluss vom 07.01.2014

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 5. Dezember 2013 wird wiederhergestellt und bezüglich der Nrn. 2 und 4 des Bescheids angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von einem sozialmedizinischen Gutachten, in dem Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers geäußert wurden. Mit Schreiben vom 10. September 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines Gutachtens auf, um die Frage zu klären, ob der Antragsteller noch die körperlichen und geistigen Anforderungen für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle sowie ob sich die begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätige. Dazu bezog er sich auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV und Nr. 3, 7 und 8 der Anlage 4 zur FeV.

Nachdem das Gutachten nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und gab dem Antragsteller weiter auf, den Führerschein der Klassen A, A18, A1, B, BE, C1, C1E, L und M, Nr. B 77000I9O31, ausgehändigt am 5. April 2004 vom Landratsamt Haßberge, innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt Haßberge – Fahrerlaubnisbehörde – abzuliefern (Nr.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV und Nr. 3, 7 und 8 der Anlage 4 zur FeV angeordnete ärztliche Begutachtung sei das einzige geeignete Mittel, um die gegen die Eignung aufgetretenen Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Der Antragsteller sei nicht bereit gewesen, das Gutachten vorzulegen. Ihm sei die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen (§ 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV und § 3 Abs. 1 StVG).

Der Antragsteller ließ am 16. Dezember 2013 gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2013 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

Am 16. Dezember 2013 ließ der Antragsteller im vorliegenden Verfahren b e a n t r a g e n:

Der Bescheid des Landratsamts Haßberge – Fahrerlaubnisbehörde –, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt, vom 05. Dezember 2013, Geschäftszeichen: I/5-143/4-3, wird abgeändert, die unter Ziffer 3 angeordnete sofortige Vollziehung einstweilen aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Weder im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit noch zu einem Alkoholmissbrauch lägen Erkenntnisse oder Verdachtsmomente vor. Der Bescheid lasse nicht erkennen, ob und in welcher Weise der Antragsgegner vom bestehenden Ermessensspielraum Gebrauch gemacht habe. Schon im Hinblick auf die Frage, ob dem Antragsteller auferlegt werde, ein Gutachten vorzulegen, ergebe sich aus der normierten Kann-Regelung ein Ermessensspielraum. Auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner bestehendes Ermessen ausgeübt habe.

Der Antragsgegner b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Antragserwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch das vorgelegte sozialmedizinische Gutachten hätten sich Hinweise auf eine Erkrankung des Antragstellers und auf einen chronischen Alkoholabusus ergebe. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV angeordnete ärztliche Begutachtung sei das einzige geeignete Mittel gewesen, um die gegen die Eignung aufgetretenen Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Nachdem das Gutachten nicht vorgelegt worden sei, sei gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. § 3 Abs. 1 StVG und § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Die ärztliche Begutachtung habe sich nicht nur auf die Alkoholfragestellung (Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV) erstrecken sollen, sondern vielmehr auch die Frage nach einer Bewegungsbehinderung (Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) und einer psychischen Störung (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV) sei gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides), ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.874 – juris). Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Bescheid vom 5. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil der Antragsgegner nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte. Denn der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist. Das Gutachten muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung gebunden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 55; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG Rn. 7c und 7e). An einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung fehlt es hier.

Zwar sind vorliegend keine Ermessensfehler ersichtlich. Denn soweit bei der Gutachtensaufforderung ein Ermessensspielraum besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachtensanordnung selbst kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, so dass die auf Verwaltungsakte zugeschnittenen Regeln der Art. 39 Abs. 1 Satz 3 und Art. 40 BayVwVfG bei der Ermessensausübung und der Begründung von Ermessensentscheidungen allenfalls entsprechend heranzuziehen sind. Des Weiteren ist § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV trotz des missverständlichen Wortlauts keine Ermessensvorschrift (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV, Rn. 51 m.w.N. zur Rspr.).

Der streitgegenständliche Bescheid kann aber deshalb nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden, weil die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens rechtswidrig war, da der Antragsgegner in Bezug auf die Alkoholproblematik eine falsche Rechtsgrundlage angegeben hat. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese zutreffen. Ist eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens nicht von der Behörde oder dem Gericht auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Falle der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens kann dann nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1624 – Blutalkohol 49, 340; BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – SVR 2011, 275). Eine Ausnahme käme nur dann Betracht, wenn eine Norm – anders als hier – schlicht falsch bezeichnet wird, die Voraussetzungen der beiden Vorschriften aber identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beinträchtigen kann (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2012 – 11 ZB 12.1449; VG Würzburg, B. v. 2.5.2012 – W 6 K 11.889).

An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, die Gutachtensstelle auf die zutreffende Rechtsgrundlage hinzuweisen. Auch der Gutachter ist an die Gutachtenaufforderung und die dort genannte Rechtsgrundlage gebunden; es ist nicht seine Aufgabe, die zutreffende Rechtsgrundlage und damit seine eigene Beurteilungsgrundlage selbst festzulegen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 16 E 1257/12 – SVR 2013, 314).

Der Antragsgegner hat in Bezug auf die Alkoholproblematik die falsche Rechtsgrundlage angegeben, weil er seine Gutachtensaufforderung insoweit auf § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV gestützt hat. Dies hat er im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2013 sowie in der Antragserwiderung bestätigt. Richtige Rechtsgrundlage zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ist jedoch nicht der allgemeine § 11 FeV, sondern der spezielle § 13 FeV. Wird die Gutachtensanordnung fälschlicherweise mit § 11 Abs. 2 FeV anstatt mit dem zutreffenden § 13 FeV begründet, kann der Wegfall der Fahreignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf die Nichtvorlage des Gutachtens gestützt werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 11 C 13.1471 – juris, Rn. 8). Konkret ordnet § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen (vgl. zu den Voraussetzungen einer diesbezüglichen Gutachtensanordnung BayVGH, B. v. 16.12.2013 – 11 CS 13.2107 – juris), während § 11 Abs. 2 Fev nur allgemein von Bedenken gegen die die körperliche und geistige Eignung spricht und auf die Anlage 4 und 5 der FeV verweist. Für die Rechtswidrigkeit der behördlichen Gutachtensaufforderung sprechen zudem die strukturellen Unterschiede der verschiedenen Befugnisnormen. Während es sich bei einer Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, steht die Anordnung der Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 FeV im Ermessen der Behörde (VG Oldenburg, B.v. 21.2.2013 – 7 B 1799/13 – ZfSch 2013, 357). Es ist vorliegend auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller, der gerade im Zusammenhang mit der Gutachtensaufforderung betreffend die Alkoholproblematik auf – vermeintliche – Ermessensfehler verweist, möglicherweise bei Kenntnis des Vorliegens einer zwingenden Norm (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) der Gutachtensaufforderung Folge geleistet hätte. Jedenfalls kann dieses Manko nicht zu seinen Lasten gehen, sondern ist dem Antragsgegner anzulasten.

Der Fehler infolge der Angabe der falschen Rechtsgrundlage macht die gesamte Gutachtensaufforderung rechtswidrig. Denn besteht eine Gutachtensanordnung wie hier aus mehreren Teilen, so infiziert die Unrechtmäßigkeit eines Teils regelmäßig auch den anderen Teil. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (VGH BW, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – NJW 2011, 3757). Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, zu differenzieren und den Gutachter zu einer entsprechenden abschichtenden Untersuchung zu veranlassen. Dies ist nicht seine Aufgabe, sondern die Fahrerlaubnisbehörde selbst muss den Untersuchungsumfang klar festlegen (§ 11 Abs. 6 FeV; vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 16 E 1257/12 – SVR 2013, 314). Selbst angesichts der zwei getrennten Fragenkomplexe in der Gutachtensaufforderung ist aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Gutachter, Fahrerlaubnisbehörde und Fahrerlaubnisinhaber und angesichts der Einheit der Gutachtensanordnung eine andere Sichtweise nicht gerechtfertigt. Die Gutachtensanordnung ist unteilbar, wie auch der zwingend erforderliche Hinweis nach § 11 Abs. 8 Abs. 2 FeV zeigt. Der Antragsgegner hat – ohne Abstriche zu machen oder zu differenzieren – den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen werde, wenn sich der Antragsteller nicht untersuchen lassen bzw. das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegen sollte (großzügiger offenbar VGH BW, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – NJW 2011, 3257, ohne die Frage abschließend zu entscheiden).

Nach alledem durfte der Antragsgegner aufgrund der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens nicht auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Vielmehr sind die Gutachtensaufforderung vom 10. September 2013 und der Entziehungsbescheid vom 5. Dezember 2013 nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeitsfolge erstreckt sich auch auf die Anforderung, den Führerschein abzuliefern, und die Zwangsgeldandrohung.

Vor diesem Hintergrund ist es unter Abwägung der gegenseitigen Interessen gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs – wie tenoriert – wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gegenwärtig gerade nicht feststeht. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, eine neue rechtmäßige Gutachtensaufforderung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen in Abschnitt II des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E, die die anderen Klassen mitumfassen, gemäß Abschnitt II Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, insgesamt 15.000,00 EUR. Nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass letztlich 7.500,00 EUR festzusetzen waren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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