Skip to content
Menü

ES 3.0 Geschwindigkeitsmessung – Übersendung der Rohmessdaten der Tagesmessreihe

OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 32 SsBs 99/21 – Beschluss vom 01.02.2022

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 1. Februar 2022 beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).

2. Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

3. Das Verfahren wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).

4. Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier: ESO-Einseitensensor ES 3.0 – Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe, die nicht zur Bußgeldakte gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhaltet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO)?

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid 09.1508092.8 vom 15. Mai 2020 (BI. 34 f. d.A.; zugestellt am 23.05.2020, BI. 36 f. d.A.) wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h ein Bußgeld von 355,- Euro sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Den Bußgeldregelsatz der Nr. 11.3.7 BKatV hat die Bußgeldbehörde wegen einer Voreintragung im Fahreignungsregister erhöht.

Der Betroffene hat hiergegen durch Telefax-Schreiben seines Verteidigers am 5. Juni 2020 Einspruch einlegen lassen (BI. 38 d.A.). Nachdem der Verteidiger Akteneinsicht hatte (BI. 41 d.A.), hat der Betroffene durch Schreiben des Verteidigers vom 8. Juli 2020 (BI. 43 ff. d.A.) beantragt, das Verfahren einzustellen, da nach seinem Dafürhalten (s)eine Identifizierung als Fahrzeugführer nicht zu erreichen sein werde. Darüber hinaus begehre er „ausdrücklich komplette Akteneinsicht (…)“, „insbesondere in die gesamte Messreihe“. Er wünsche Einsicht nicht nur „in die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten“ sondern auch in folgende Unterlagen bzw. Dateien:

Statistikdatei und Caselist, vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme, Konformitätsbescheinigung, die „Aufbau-bzw. Einbauanweisung der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM1 bei Verwendung in einem Trailer“ – tatsächlich erfolgte die Messung mit dem ESO-Einseitensensor ES 3.0, Softwareversion 1.007.2 – sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Nur durch Einsicht in diese Unterlagen und Dateien könne ein eventueller Messfehler überhaupt erst erkannt werden. Insbesondere könne sich aus einer Analyse der Messreihe ergeben, dass (auch) andere Messungen fehlerhaft gewesen seien oder technisch nicht nachvollzogen werden könnten, woraus Rückschlüsse auf die tatgegenständliche Messung gezogen werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen (BI. 43 ff. d.A.).

Die Zentrale Bußgeldstelle ließ daraufhin eine Compact-Disk mit der Gebrauchsanweisung, dem Schulungsnachweis, der Falldatei inkl. Passwort und Token, einem entschlüsselten Bild, dem Messbild mit Symbolen sowie der Statistikdatei zusammenstellen (BI. 47 d.A.) und dem Verteidiger mit Schreiben vom 10. August 2020 zukommen. Den Antrag auf Vorlage der gesamten Messreihe lehnte sie unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen anderen Fahrer ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben (BI. 51 f. d.A.) Bezug genommen.

Hierauf ließ der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. August 2020 auf gerichtliche Entscheidung dieser Frage antragen (BI. 53 d.A.). Die Zentrale Bußgeldbehörde teilte mit Schreiben vom 20. August 2020 mit, dass sie dem Antrag nicht abhelfe (BI. 55 f. d.A.).

Durch Beschluss vom 7. Oktober 2020 wies das Amtsgericht Alzey den Antrag des Betroffenen „auf Übersendung der gesamten Messreihe des Tattages“ zurück (BI. 59 f. d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, hierbei handele es sich nicht um ein Beweismittel im Verfahren. Ein Betroffener habe tatsachenfundiert vorzutragen, aus welchen Gründen er die gesamte Messreihe benötige und inwiefern er aus den Messungen anderer Verkehrsteilnehmer auf die Unwirksamkeit der Messung in seinem eigenen Fall meine schließen zu können. Darüber hinaus könne die verfahrensgegenständliche Messung auch nur anhand der sie konkret betreffenden Daten überprüft werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (BI. 59 f. d.A.) Bezug genommen. Über den Antrag des Betroffenen auf Einsicht in weitere, ihm nicht von der Bußgeldbehörde bereits überlassene Daten und Unterlagen hat das Amtsgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

2. Die Bußgeldakten wurden dem Amtsgericht sodann am 3. November 2020 zur Durchführung des Hauptverfahrens vorgelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. November 2020 ließ der Betroffene auch gegenüber dem Amtsgericht auf „komplette Akteneinsicht, insbesondere in die gesamte Messreihe“, antragen, wobei er sich zur Begründung auf den Verteidigerschriftsatz vom 8. Juli 2020 bezog (BI. 76 d.A.). Eine Differenzierung bzw. Konkretisierung seines Begehrens unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Messdateien und Unterlagen nahm er nicht vor. Eine Reaktion seitens des Amtsgerichts erfolgte auf diesen Antrag nicht. Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Dezember 2020 ließ der Betroffene schließlich einräumen, der Fahrer des auf dem verfahrensgegenständlichen Messbild abgebildeten Fahrzeugs zu sein.

Die Hauptverhandlung fand am 1. März 2021 statt (vgl. Protokoll BI. 89 ff. d.A.), wobei der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden und abwesend war. Das Amtsgericht hat den Betroffenen unter Anwendung von §§ 24, 25 Abs. 1 StVG, §§ 41 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 49, 49 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 StVO, Nr. 11.3.7. BKatV wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h zu einer Geldbuße von 195,- Euro verurteilt. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam werden soll, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 31. März 2020 um 15:56 Uhr mit einem Pkw die Bundesautobahn A 63 bei Alzey in Fahrtrichtung Süden im dort auf 100 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h (nach Toleranzabzug von 5 km/h). Zu diesem Ergebnis gelangte die Tatrichterin unter Verwertung der verfahrensgegenständlichen Messung mit dem ESO-Einseitensensor ES 3.0, Software-Version 1.007.2, deren Richtigkeit das Amtsgericht als standardisiertes Messverfahren zugrunde gelegt hat, weil die hierfür aufgestellten Messbedingungen eingehalten worden seien.

Entgegen den Feststellungen im Bußgeldbescheid ist das Amtsgericht lediglich von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen; die Einlassung des Betroffenen, er habe auf die hinter einer Kuppe angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht sofort reagieren können, weil ihm ansonsten das dicht hinter ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren wäre, hat die Tatrichterin als durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt angesehen.

3. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner per Telefax des Verteidigers am 5. März 2021 eingelegten (BI. 99 d.A.) und nach Zustellung des Urteils am 24. März 2021 (BI. 115 Rücks. d.A.) durch Schriftsatz vom 26. April 2021 (BI. 127 ff. d.A.), an diesem Tag auch eingegangen, näher begründeten Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet wird. Er macht geltend, sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil ihm nicht sämtliche, zur Überprüfung der Richtigkeit der ihn betreffenden Messung existenten Rohmessdaten zur Verfügung gestellt worden seien; insbesondere sei ihm die Einsicht in die „komplette Messreihe“ versagt worden, welche er jedoch benötige, um die Messung auf ihre Plausibilität hin überprüfen zu können. Nur durch Einsicht in die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten, Einzelmesswerten, Statistikdatei und Caselist, durch Sichtung der vorhandenen Wartungs-, In-standsetzungs- und Eichunterlagen des betreffenden Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme sowie durch Einsichtnahme der Konformitätsbescheinigung zum Messgerät und der Aufbau- bzw. der Einbauanweisung könne ein eventuell aufgetretener Messfehler überhaupt erkannt werden. Gerade aus der Analyse der gesamten Messreihe könne sich ergeben, dass andere Messungen fehlerhaft gewesen oder technisch nicht nachvollzogen werden könnten, was dann auch Rückschlüsse auf die tatgegenständliche Messung zulasse. Denn mit Hilfe dieser Daten könne auf das Vorliegen atypischer Fotopositionen, eine Divergenz zwischen der Anzahl der erfassten Messungen und der generierten Falldatensätze, auf die Annulierungsrate des Geräts, auf Bewegungen des Messgeräts während der Messung und auf eine eventuelle Nutzung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs geschlossen werden. In der Versagung der Einsicht in diese Daten liege zugleich eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht und damit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO.

Der Betroffene beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 1. März 2021 mit den Feststellungen aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Alzey, gegebenenfalls an eine andere Ab-teilung, zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Votum vom 11. Juni 2021, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

Der Betroffene hat hierauf durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2021 erwidert (BI. 163 ff. d.A.) und weiter beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – vom 4. Mai 2021 auszusetzen.

Dem ist der Einzelrichter des Senats zunächst nachgekommen. Eine Nachfrage beim Bundesgerichtshof vom 30. Dezember 2021 hat jedoch ergeben, dass das genannte Vorlage-verfahren dort (noch) nicht anhängig ist. Da es sich um eine eilbedürftige Fahrverbotssache handelt, ist ein längeres Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung deshalb nicht mehr sachgerecht. Von daher trifft der Senat die in der Sache vorliegend gebotene Entscheidung, die allerdings in eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof mündet.

II.

Der Einzelrichter des Senats überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern , da es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob und in welchem Ausmaß es das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, ihm die zu einem Messvorgang existierenden Rohmessdaten, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, insbesondere die Daten der gesamten Tagesmessreihe, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs zu dieser Frage liegt bislang nicht vor, wäre jedoch zu begrüßen.

III.

Die im Tenor formulierte Rechtsfrage ist für die Entscheidung in vorliegender Sache erheblich.

Die Rügen der Verletzung des fairen Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) und der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 1 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO) ist zulässig erhoben worden, allerdings nur im Hinblick auf die unterbliebene Einsichtnahme Möglichkeit in die noch vorhandenen Messdateien der Tagesmessreihe (dazu nachfolgend 1.).

Wäre die vom Senat formulierte Vorlagefrage zu bejahen, dann wäre der Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattzugeben, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 1. März 2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück zu verweisen (dazu nachfolgend 2.).

Ist die Rechtsfrage hingegen zu verneinen, so ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen und dem Betroffenen sind die Kosten hierfür aufzuerlegen, da – unbeschadet einer eventuell vorzunehmenden Schuldspruchberichtigung im Hinblick auf die subjektive Tatbestandsseite (vorsätzliche statt fahrlässige Begehungsweise) – eine Verletzung des materiellen Rechts zum Nachteil des Betroffenen nicht gegeben ist.

1. Die Verfahrensrügen der Verletzung des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) und der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 1 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO) hat der Betroffene mit der Beanstandung zulässig erhoben, ihm sei die Einsicht in die komplette Messreihe des Messtages – des 31. März 2020 – versagt worden, obwohl er dies sowohl im Verfahren vor der Bußgeldbehörde als auch im gerichtlichen Ver-fahren beantragt und geltend gemacht habe. Nur insoweit trägt die Rechtsbeschwerde die den behaupteten Mangel enthaltenen Tatsachen schlüssig im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor.

Soweit sich der Rügevortrag auch auf weitere „Rohmessdaten“ und Unterlagen bezieht, ist die Rüge nicht zulässig erhoben.

Dies folgt zwar nicht schon aus dem Umstand, dass der vom Verteidiger formulierte Einsichtsanspruch in Dateien und Unterlagen des Messverfahrens Vitronic PoliScan Speed gerichtet war, das vorliegend gar nicht eingesetzt wurde. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das den sachlichen Inhalt des Einsichtsbegehrens unberührt lässt, da entsprechende Unterlagen und Dateien auch für das Messverfahren ES 3.0 existieren bzw. geführt werden.

Die Rüge lässt jedoch unberücksichtigt bzw. verschweigt, dass die Statistikdatei sowie die Gebrauchsanweisung für das hier verwendete Messgerät auf der dem Verteidiger von der Bußgeldbehörde zur Verfügung gestellten CD enthalten waren (vgl. BI. 47 d.A.), dem Betroffenen somit bereits zur Verfügung gestellt wurden.

Was die Caselist-Datei, die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen sowie die Konformitätsbescheinigung für das Messgerät betrifft, so hat der Betroffene sein dahingehendes Informationsbedürfnis nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2020 (BI. 59 f. d.A.) nicht mehr in einer auf eine sachgerechte Prozessführung bedachten Weise weiter verfolgt. Die genannte Entscheidung verhält sich – wie dargestellt – nur zu der Frage, ob der Betroffene einen Anspruch auf Übersendung der Rohmessdaten der gesamten Messreihe des Tattages hat; über eine Herausgabe weiterer Dateien und Unterlagen hat das Amtsgericht dagegen nicht entschieden. Obwohl er also bereits einen Teil der verlangten Dateien und Unterlagen erhalten hatte und über einen anderen Teil der amtsgerichtliche Beschluss ergangen war, hat der Betroffene im Gerichtsverfahren nur undifferenziert und pauschal sein ursprüngliches, auf „komplette Akteneinsicht“ gerichtetes Auskunftsverlangen aus dem Verteidigerschriftsatz vom 8. Juli 2020 weiter geltend gemacht (vgl. Schriftsatz v. 30.11.2020, BI. 76 d.A.). Er hätte sich hier schon die Mühe machen müssen, konkret aufzulisten, welche Dateien und Unterlagen ihm zu diesem Zeitpunkt noch fehlten. Denn ein Anspruch auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen setzt in formeller Hinsicht zunächst voraus, dass die begehrten Informationen hinreichend und konkret benannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1616/18 v. 12.11.2020 – Rn. 57 n. juris). Zwar hat der Adressat des Einsichtsantrags eine verständige Auslegung vorzunehmen, um das konkrete Einsichtsbegehren des Betroffenen zu ermitteln. Diese Pflicht besteht indes nur im Rahmen des Zumutbaren. Gerade mit Blick auf die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege obliegt es insbesondere im Bereich der Massenverfahren zur Sanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dem Betroffenen und seiner Verteidigung, das Verfahren nicht durch unklare Anträge unangemessen zu verzögern (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. VGH B 46/21 v. 13.12.2021 – Rn. 48).

Da der Betroffene im gerichtlichen Verfahren konkret nur die Nichtzurverfügungstellung der „gesamten Messreihe“ beanstandet hat – womit offensichtlich die Tagesmessreihe gemeint war – erachtet der Senat die Verfahrensbeanstandungen auch nur mit diesem Vortrag als hinreichend im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht. Unter diesem Aspekt sind die Verfahrensrügen damit zulässig erhoben.

2. Der Senat würde die Vorlagefrage gerne dahingehend beantworten, dass aus dem Grund-recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) kein Anspruch des Betroffenen auf Einsichtnahme in die Messdateien der kompletten Tagesreihe folgt und die Ablehnung darauf gerichteter Anträge auch nicht zu einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen führt.

a) Nach der aktuellen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dass der Betroffene, dem eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungs-anträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. VGH B 46/21 v. 13.12.2021 – Leitsatz 1 n. juris). Dem Betroffenen biete sich auf diesem Weg auch außerhalb eines gerichtlich anhängigen Verfahrens die Möglichkeit, anlässlich der Tatermittlung entstandene Unterlagen der Ermittlungs- bzw. Bußgeldbehörden durch seine Verteidigung einsehen zu lassen. Dadurch würden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen könne, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen seien. Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Betroffenen genügt werden könne, sei gleichwohl gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet werde (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1616/18 v. 12.11.2020 – NZV 2021, 41 ff. unter Bezugn. auf BVerfGE 63, 45 <67>). Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen könnten von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene könne so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sehe, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfG aaO. Rn. 52 unter Bezugn. auf BVerfGE 63, 45 <69 f.>). Auch im Verfahren nach dem OWiG könne der Betroffene ein Interesse daran haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, ei-genständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen. Es bestehe im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Mess-geräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse lieferten. Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte ließen ein Bedürfnis des Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen (vgl. BVerfG aaO. – Rn. 54 n. juris).

Wenn der Betroffene demnach geltend mache, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergäben, müsse ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich gewährt werden (vgl. BVerfG aaO. – Rn. 55 n. juris). Dies bedeute allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gelte. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten sei eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestünde die Ge-fahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechts-missbrauchs. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten des-halb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Tat-vorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern sei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend sei, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten dürfe. Die Verteidigung dürfe grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden seien. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachteten (vgl. BVerfG aaO. – Rn. 55-57 n. juris).

Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte hätten bei entsprechenden An-trägen hiernach im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Gesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens halte. Etwaigen praktischen Bedenken könne durch eine verfahrenseffiziente Handhabung der Einsicht begegnet werden. Der Gewährung eines solchen Informationszugangs könnten aber auch gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG aaO. – Rn. 58 f. n. juris; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO. – Leitsatz 2 n. juris).

b) Vor dieser Verfassungsjudikatur haben die Fachgerichte ihre Überzeugung von der Verwertbarkeit eines Messergebnisses maßgeblich auf die Zulassung der PTB gestützt, der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und aller Oberlandesgerichte der Beweiswert eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“ zukam. Durch die in Kenntnis aller maßgeblichen – insbesondere auch patent- und urheberrechtlich geschützten – Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die PTB wurde die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt, so dass Informationen zu seiner Funktionsweise grundsätzlich entbehrlich sind. Auch wenn ein beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, bleibt an sich kein Raum für die Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit einer ordnungsgemäß erfolgten Messung (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschl. 3 OLG 151 SsBs 2/18 v. 17.05.2018 – Rn. 15 n. juris; OLG Bamberg, Beschl. 2 Ss OWi 641/15 v. 22.10.2015 – Rn. 15 n. juris). Mögliche Einwendungen des Betroffenen gegen die Richtigkeit der Messung können sich deshalb grundsätzlich nicht aus Rohmessdaten des Geräts, sondern nur aus äußeren Umständen wie fehlerhaftem Aufbau oder Betrieb, Verwendung eines ungeeichten Geräts usw. ergeben. Durch die vorgenannte Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist die speziell für die massenhaft abzuwickelnden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelte Figur des standardisierten Messverfahrens mit vorangehendem „antizipierten Sachverständigengutachten“ infolge der Zulassung durch die PTB jedoch faktisch abgeschafft worden, ohne dass der Bundesgerichtshof als oberstes Fachgericht zu dieser Frage richtungsweisend Stellung genommen hat.

c) Die Erstreckung des Informationsanspruchs des Betroffenen auf die Daten und Unterlagen der gesamten Tagesmessreihe würde in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Dritten (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreifen.

Von Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten des Typs ES 3.0 wird für jede Messung eine signierte Falldatei erzeugt. Diese Falldatei enthält u.a. das Beweisfoto, den geeichten Geschwindigkeitsmesswert, weitere Daten (z.B. den Abstandswert, das Datum der Messung), den öffentlichen Schlüssel für die digitale Signatur sowie die sogenannten Rohmessdaten, also die Signalverläufe der einzelnen Sensoren. Zur Wahrung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Betroffenen sind die Dateien verschlüsselt (vgl. die Stellungnahme der PTB v. 06.04.2016, D01: 10.7795/520.20160913E).

Um dem Betroffenen eine Einsichtnahme in die Falldateien anderer Fahrer zu ermöglichen, müssten diese folglich entschlüsselt werden. Dem Betroffenen und seinem Verteidiger würde also Kenntnis davon verschafft, welche Fahrzeuge sich an einem bestimmten Tag im Be-reich der Messstelle aufhielten. Da die Messfotos den Fahrzeugführer und eventuellen Bei-fahrer, sein Kfz und das dazugehörige Kennzeichen abbilden, würde der Betroffene in die Lage versetzt, ihm bekannte Personen zu erkennen und entsprechende Schlüsse aus einer solchen Information zu ziehen. Der Verteidiger könnte weiter versuchen, die ihm durch die Einsicht offenbarten Halter der gemessenen Fahrzeuge zu ermitteln, um diese zur Preisgabe von Informationen zu veranlassen, die er für sein eigenes Verfahren fruchtbar machen kann. Es bestünde darüber hinaus eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die ermittelten Personalien der betroffenen Fahrzeuge zu verfahrensfremden Zwecken benutzt werden, und sei es nur, um sie als Mandanten in weiteren Bußgeldverfahren zu gewinnen.

Darüber hinaus würde die dann zu erwartende Erstreckung des Beweisbegehrens des Betroffenen auf die Daten und Fahrzeugführer sämtlicher am Tattag gemessener Fahrzeuge -durch Stellung von Beweis- und Beweisermittlungsanträgen – zu einer massiven Überlastung der Bußgeldgerichte führen, da solche Anträge grundsätzlich auch im Falle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zu bescheiden sind.

Hinzu kommt, dass Messdaten, die zwar im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Verstoß erhoben worden sind, aber allein andere Verkehrsteilnehmer betreffen, irrelevant sein dürften. Aus den Daten einer Messreihe ergibt sich allein, dass es neben dem Betroffenen noch weitere Personen gab, deren Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes mit demselben Gerät als zu schnell gemessen wurden. Daneben er-lauben die statistischen Daten der anderweitigen Messungen eine Aussage darüber, mit welcher Rate das Messgerät andere Messungen aufgrund der internen Fehlerkontrolle storniert hat. Selbst eine hohe Annullierungsrate dürfte aber nur belegen, dass das Gerät bei anderen Messungen Unregelmäßigkeiten festgestellt und diese Messungen deshalb verworfen hat. Ein Rückschluss darauf, dass auch die verfahrensgegenständliche Messung unrichtig sei, lässt sich hieraus nach Auffassung des Senats nicht gewinnen. Vielmehr ist gerade im Umkehrschluss zu folgern, dass bei nachgewiesener Funktion der Selbstkorrektur des Gerätes bei der verfahrensgegenständlichen Messung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die das Gerät zu ihrer Verwerfung veranlassen konnten. Ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien abbildet, müsste danach auch in der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes zu erkennen sein. Gleiches gilt für etwaige Aufbaufehler, sofern sich solche überhaupt aus der Messdatei ablesen und nicht nur über die Aussagen oder Dokumentationen der Messbeamten feststellen ließen. Ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Daten schon keine Besonderheiten, kann daher aus Besonderheiten in anderen Falldateien grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung geschlossen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 OWi 6 SsRs 271/20 v. 17.11.2020 – NZV 2021, 201 ff. ; 1 OWi 6 SsBs 19/18 v. 17.07.2018 – Rn. 33 n. juris; 2 SsRs 18/19 v. 11.04.2019; 3 OWi 6 SsRs 288/20 v. 10.02.2021; BayObLG, Beschl. 202 Ob OWi 1532/20 v. 04.01.2021 – DAR 2021, 104 sämtlich bezgl. des Messverfahrens Vitronic PoliScan Speed).

Diese Bedenken liegen auch dem Vorlagebeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Mai 2021 – Az. 1 OWi 2 SsRs 19/21 – zugrunde. Dieses beabsichtigt, eine auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen nicht ermöglichter Einsicht in die Rohmessdaten der Tagesmessreihe gestützte Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da eine Relevanz der betreffenden Dateien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar sei.

d) Aus alldem folgt nach Auffassung des Senats, dass dem Informationsinteresse des Betroffenen in Bezug auf die Falldateien der Tagesmessreihe nicht der Vorrang einzuräumen ist vor den Rechten Drittbetroffener und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege. Den Fall in diesem Sinne zu entscheiden und die Verfahrensrüge als unbegründet zu verwerfen, sieht sich der Senat jedoch gehindert durch Entscheidungen des Thüringischen und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die zwar zu dem Messverfahren Vitronic PoliScan Speed ergangen sind, auf die vorliegende Mess- und Dokumentationssituation jedoch übertragen werden können.

Nach Auffassung des Thüringischen Oberlandesgerichts stehe dem Betroffenen gegenüber der Bußgeldbehörde ein aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung resultierender An-spruch auf die am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer zu, weil die geforderten Informationen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Geschwindigkeitsverstoß stünden und aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein könnten. Die Kenntnis aller zeitnah gewonnenen Messdaten verschaffe dem Betroffenen eine breitere Grundlage für die Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen sei und das Messgerät fehlerfrei funktioniert habe. Denn die Daten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Messung an gleicher Stelle erhoben worden seien, erleichterten dem Betroffenen die Suche nach Hinweisen auf etwaige Fehlfunktionen des Messgerätes (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, Beschl. 1 OLG 331 SsBs 23/20 v. 17.03.2021 – Rn. 19 n. juris). Gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren seien die Persönlichkeitsrechte Dritter regelmäßig nachrangig; dem diesbezüglichen Interesse des Betroffenen sei auch im Bußgeldverfahren erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn man diesem Interesse wegen der geringeren Schwere des erhobenen Vorwurfs und der drohenden Sanktionen nicht schlechthin den Vorrang einräume. Für die in der Messserie abgebildeten Verkehrsteilnehmer stelle es keinen tiefgreifenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sind, zufällig erkannt zu werden (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht aaO. – Rn. 25 n. juris).

Dem ist, soweit ersichtlich, jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart gefolgt. Nach seiner Auf-fassung stellt es eine Verletzung des Rechts auf eine faire Verfahrensgestaltung dar, wenn dem Antrag des Betroffenen auf Überlassung der mit seiner Messung in Zusammenhang stehenden „Messreihe“ nicht entsprochen und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. 4 Rb 25 Ss 1023/20 v. 12.10.2021 – ZfSch 2021, 709). Dieser könne nicht darauf verwiesen werden, dass aus den Daten der gesamten Messreihe keinerlei Rückschlüsse für oder gegen die Richtigkeit der ihn betreffenden Messung gezogen werden könnten. Denn es unterliege allein der Einschätzung des Betroffenen und seiner Verteidigung, ob bestimmte Informationen für seine Recherchen von Bedeutung sein könnten oder nicht. Den schutzwürdigen Rechten Drittbetroffener könne durch eine Anonymisierung der Daten Rechnung getragen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Daten nicht an Dritte, sondern „nur“ an den Verteidiger und einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben würden.

Der zuletzt wiedergegebenen Erwägung liegt offensichtlich die Erwartung zugrunde, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Sachverständige mit ihren Erkenntnissen aus den Rohmessdaten der Tagesmessreihe verantwortungsvoll umgehen und diese nicht an Dritte weitergeben werden. Nach Auffassung des Senats verletzt aber schon die Weiter-gabe der Daten an diese Personen (und den Betroffenen) die schutzwürdigen Rechte Dritter. Durch eine Beschränkung der Herausgabe der Daten Drittbetroffener an Rechtsanwälte und Sachverständige mag die Gefahr eines Missbrauchs für verfahrensfremde Zwecke gemindert sein, ausgeschlossen wird dies jedoch nicht.

3. Nach alledem bedarf die im Beschlusseingang aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein in einem standardisierten Messverfahren gewonnenes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden darf, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen (Roh-)Messdaten der Tagesmessreihe zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!