Ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen Mo – Fr, 6 – 18 h, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt, gilt auch dann, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (Mo – Fr) fällt. Da die für Montag bis Freitag getroffene geschwindigkeitsbegrenzende Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung umfassend (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Fehlerhafte StVO-Novelle – Was bedeutet das für Ihren Bußgeldbescheid? Im nachfolgenden Text klären Sie die Verkehrsrechtsexperten der Anwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen rund um den Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Kotz über die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Formfehler in der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf und erläutern, welche Folgen dieser Formfehler für Sie […]