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Bußgeldbescheid: Anordnung von Erzwingungshaft

LG Saarbrücken, Az.: 2 Qs 4/12, Beschluss vom 30.01.2012

Die Beschwerde der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.11.2011 (43 OWi 768/11) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Landeshauptstadt Saarbrücken ist unzulässig, da die ablehnende Entscheidung über die Anordnung der Erzwingungshaft nicht anfechtbar ist (§ 104 Abs. 3 S. 2 OWiG).

Bußgeldbescheid: Anordnung von Erzwingungshaft
Symbolfoto: sidarta/Bigstock

Die im Rahmen der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen unterliegen lediglich in den in § 104 Abs. 3 S. 1 Ziffern 1 – 3 OWiG abschließend aufgelisteten Fällen der sofortigen Beschwerde. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Insbesondere liegt kein Fall des § 104 Abs. 3 S. 1 Ziffer 1 OWiG vor.

Nach dieser Vorschrift ist die sofortige Beschwerde zulässig „gegen die Anordnung der Erzwingungshaft“, mithin gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung steht der Vollstreckungsbehörde hingegen kein Rechtsmittel zu (Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 96 Rn. 24 m.w.N., § 104 Rn. 13 m.w.N.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

III.

Für das weitere Verfahren weist die Kammer in der Sache jedoch auf Folgendes hin:

Im Falle einer erneuten Antragstellung wird das Amtsgericht zum einen zu berücksichtigen haben, dass zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung des Bußgeldbescheides (vgl. Bl. 26 – 28 d.A.) eine Betreuerbestellung noch nicht vorgelegen haben dürfte (vgl. Bl. 6 d.A.).

Des Weiteren führte selbst eine Betreuerbestellung gerade nicht zu einer Zustellungsverpflichtung an den bestellten Betreuer. Nach § 51 Abs. 2 OWiG (inhaltlich § 409 Abs. 2 StPO entsprechend) werden Bescheide dem Betroffenen zugestellt und dem gesetzlichen Vertreter lediglich mitgeteilt. Für die Rechtsmittelfrist ist ausschließlich auf die für den Betroffenen laufende Frist abzustellen (§ 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 298 Abs. 1 StPO).

Ein Unterlassen der Mitteilung nach § 51 Abs. 2 OWiG hinderte daher weder den Fristenlauf (OLG Schleswig, SchlHA 1984, 112; Seitz in Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, § 51 Rn. 40) noch ließe sich hieraus ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herleiten (Seitz in Göhler a.a.O; sowie § 67 Rn. 6).

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