Skip to content
Menü

Erlöschen und Wiederaufleben EG-Betriebserlaubnis für Auspuffanlage mit Klappensteuerung

EG-Betriebserlaubnis für Auspuffanlage mit Klappensteuerung erlischt und wird wiederhergestellt

Das Landgericht hat entschieden, dass das dem Antragsteller von der Zulassungsbehörde auferlegte Betriebsverbot für ein Motorrad der Marke Harley-Davidson mit einer Auspuffanlage mit Klappensteuerung der Firma Penzl-Bikes rechtswidrig ist. Die Behörde hatte behauptet, das Motorrad sei aufgrund der eingebauten Auspuffanlage zu laut. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Anlage nicht gegen Lärm- und Abgasgrenzwerte verstößt, wie aus der für die Auspuffanlage erteilten EG-Betriebserlaubnis hervorgeht. Das Gericht stellte fest, dass die Genehmigung zwar vorschreibt, dass die Anlage im Straßenverkehr nur mit geschlossener Schalldämpferklappe betrieben werden darf, dass diese Vorschrift aber nicht in die Fahrzeugstruktur integriert ist und es sich daher um eine Verhaltensanforderung handelt, die vom Fahrer erfüllt werden kann. Die Genehmigung erfordere keine Eintragung in den Fahrzeugschein oder eine neue Betriebserlaubnis. Das Gericht ordnete an, dass die Aussetzung der Maßnahme des Antragstellers in Bezug auf das Fahrverbot aufgehoben wird und die Anordnung, dass der Antragsteller eine neue Betriebserlaubnis oder Zulassungsbescheinigung für das Motorrad vorlegen muss oder mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, aufgehoben wird.

VG Gießen – Az.: 6 L 1920/22.GI – Beschluss vom 30.09.2022

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. September 2022 (Az. 6 K 1921/22.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2022 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

Erlöschen und Wiederaufleben EG-Betriebserlaubnis für Auspuffanlage mit Klappensteuerung
EG-Betriebserlaubnis wiederhergestellt: Harley-Davidson mit Penzl-Bikes Auspuffanlage darf wieder fahren. Landgericht entscheidet Betriebsverbot als rechtswidrig. (Symbolfoto: Mikadun/Shutterstock.com)

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19. September 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2022 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

In Bezug auf die Kostenfestsetzung ist der Antrag bereits unzulässig, weil nicht feststellbar ist, dass die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts bei der Behörde erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung nachgesucht hätte (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das private Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Der Antragstellerin ist in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides zu Unrecht der Betrieb des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … auf öffentlichen Straßen gemäß § 5 Abs. 1 FZO untersagt worden.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Das Fahrzeug wird auf Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen und das Verbot erledigt sich nicht mit einer einmaligen Befolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, Az. 3 C 1/11, juris, Rn. 12).

Nach § 5 Abs. 1 FZV kann die Zulassungsbehörde, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der StVZO erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Die Behörde muss wegen der besonderen Umstände und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich jeweils die am wenigsten belastende der in § 5 Abs. 1 FZV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen (Wohlfarth, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, Stand: 3. Auflage 2021, § 5 FZV, Rn. 7e). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV sind in dem hiernach maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht erfüllt. Das Fahrzeug der Antragstellerin mit dem Kennzeichen … erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als vorschriftsgemäß im Sinne der Straßenvekehrs-Zulassungs-Ordnung.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nur erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (§ 20 StVZO) oder eine Einzelgenehmigung (§ 21 StVZO) erteilt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2019, AZ. 8 B 622/18, juris, Rn. 5 f.). Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen setzt eine wirksame Betriebserlaubnis voraus. Nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO).

Vorliegend besitzt die Antragstellerin die notwendige Betriebserlaubnis für das streitgegenständliche Fahrzeug. Sie ist Halterin des Kraftrads der Marke Harley-Davidson FS2, Modell FLSTCI, an dem eine Auspuffanlage mit Klappensteuerung des Herstellers Penzl-Bikes GsbR Penzhofer & Michalsky, Ausführung PM Schalldämpferaustauschanlage Typ PB-PM3-K verbaut wurde.

Die Betriebserlaubnis ist auch nicht wegen der eingebauten Auspuffanlage nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erlischt zwar die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Ausweislich des Berichts des Polizeipräsidiums Westhessen vom 5. September 2022 befuhr der Ehemann der Antragstellerin am 2. September 2022 mit dem zuvor genannten Fahrzeug die Landstraße L 3033, aus Richtung Schwalbach kommend, in Richtung Lorch. Die Auspuffklappe war während der Ortseinfahrt und beim Einfahren in die Kontrollstelle der Polizei unstreitig geöffnet, sodass die Polizisten ein lautes Auspuffgeräusch wahrgenommen haben (vgl. Bl. 1 d. Behördenakte). Mit dem Einbau der genannten Auspuffanlage wurde der Erlöschenstatbestand des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO grundsätzlich erfüllt.

Die Betriebserlaubnis ist jedoch wegen § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a StVZO nicht erloschen. Danach erlischt abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- und Anbau von Teilen für diese Teile eine EG-Typengenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht besteht und eventuelle Einschränkungen beachtet sind. Für die eingebaute Auspuffanlage besteht eine EG-Betriebserlaubnis mit der Nr. e20 0001(5)(9). Aus der vorgelegten EG-Betriebserlaubnis geht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch eindeutig hervor, dass die Auspuffanlage für das streitgegenständliche Fahrzeug geprüft und zugelassen ist, da das Fahrzeugmodell (FLSTCI) explizit in der Betriebserlaubnis genannt wird. Der Betrieb des Fahrzeugs mit der Auspuffanlage ist daher erlaubt und eine weitere Überprüfung durch den TÜV oder eine Eintragung in den Fahrzeugschein ist nicht erforderlich (vgl. https://www.dekra.de/de/auspuffanlage/, zuletzt abgerufen am 29.09.2022). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Einbau der Auspuffanlage nicht unter Beachtung der Einbauanweisung erfolgt ist (vgl. dazu Semrau, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, Stand: 3. Auflage 2021, § 19 StVZO, Rn. 36).

Dem steht auch nicht entgegen, dass vorliegend Einschränkungen der Betriebserlaubnis zwischenzeitlich nicht beachtet wurden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a a.E. StVZO). Die EG-Betriebserlaubnis für die Auspuffanlage steht unter der Auflage, dass der Betrieb nur mit geschlossener Soundklappe im Bereich der StVZO zulässig ist, da sonst die Grenzwerte der Lärmbeschränkungen überschritten werden (vgl. Bl. 5 d. Behördenakte). Vorliegend hat der Ehemann der Antragstellerin bei seiner Fahrt am 2. September 2022 die Auflage der EG-Betriebserlaubnis unstreitig nicht eingehalten, sodass die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO zumindest für diese Zeit kurzfristig erloschen ist. Allerdings wurde die Auspuffklappe während der Polizeikontrolle am 2. September 2022 unstreitig wieder geschlossen, sodass das Fahrzeug deutlich leiser war (vgl. Bl. 1 d. Behördenakte). Mit dem Schließen der Klappe wurde die Auflage der EG-Betriebserlaubnis wieder eingehalten (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a StVZO) und das Fahrzeug erwies sich wieder als vorschriftsgemäß. Insoweit war die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nicht erforderlich, da die bereits vorhandene Betriebserlaubnis wiederauflebte.

Es war in dem vorliegenden Einzelfall auch kein Antrag auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis zu stellen, obwohl die Betriebserlaubnis grundsätzlich bei Vorliegen des Erlöschenstatbestandes nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO nicht mehr auflebt (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Stand: 45. Auflage 2019, § 19 StVZO, Rn. 2). Dieser Grundsatz betrifft nach dem Sinn und Zweck insbesondere Fälle, in denen eine erneute Prüfung durch einen Sachverständigen notwendig ist, weil beispielsweise die ursprünglich allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO wegen des Austauschs eines Fahrzeugteils nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erloschen ist und das geänderte Fahrzeugteil wieder ausgetauscht wird (vgl. dazu Semrau, a.a.O., § 19 StVZO, Rn. 57; so auch zum „Chip-Tuning“: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006, Az. 1 U 181/05, juris, Rn. 29). Nur mit einem neuen Vollgutachten kann in diesen Fällen die Vorschriftsmäßigkeit des gesamten Fahrzeugs überprüft werden. Vorliegend besteht jedoch nach EU-Recht eine EG-Betriebserlaubnis für die Auspuffanlage. Indem die Antragstellerin nunmehr mit geschlossener Klappe der Auspuffanlage im Bereich der StVZO fährt, hält sie auch die Auflage der Betriebserlaubnis ein. Ein Vollgutachten und die Beantragung einer weiteren Betriebserlaubnis ist im vorliegenden Fall daher nicht notwendig. Zudem betrifft die Auflage (Schließen der Soundklappe) ein nicht mit den baulichen Gegebenheiten des Fahrzeugs verbundenes Verhalten. Die Antragstellerin hat es durch ihr Verhalten selbst in der Hand, ob sie die Auflage der Betriebserlaubnis einhält.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wird hinsichtlich der Ziffern 3 (Aufforderung innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen, dass eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen) und 4 (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet, weil diese Verwaltungsakte als Folgeentscheidungen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Betriebsuntersagung ebenfalls rechtswidrig sind.

Bei der weiter vorzunehmenden und in die Interessenabwägung einzustellenden allgemeinen Folgenabwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010, AZ. 7 VR 1/10, juris, Rn. 13) überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, von der Betriebsuntersagung und deren Folgeentscheidungen vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn solange die Antragstellerin mit geschlossener Soundklappe ihr Fahrzeug nutzt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass Lärmbeschränkungen überschritten werden. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann in nächster Zeit noch einmal das streitgegenständliche Fahrzeug mit geöffneter Soundklappe im Bereich der StVZO benutzen. Zum einen ist mit der Polizeikontrolle am 2. September 2022 lediglich ein einzelner Verstoß gegen die Auflage der Betriebserlaubnis bekannt. Zum anderen stellt das Fahren mit geöffneter Soundklappe und damit dem Fahren ohne Betriebserlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld von 90 Euro führt (vgl. §§ 19 Abs. 5, 69 a Abs. 2 Nr. 2a StVZO, § 24 StVG, Nr. 214a BKat), sodass nicht wahrscheinlich ist, dass weitere Verstöße erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragstellerin lediglich mit einem geringen Teil unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht folgt Nr. 46.16 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.), die für Klagen gegen die Stilllegung eines Fahrzeugs einen Streitwert in Höhe des halben Auffangwertes von vorsieht. Der Betrag von 5.000 Euro wird, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs folgend, im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO halbiert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!