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Bußgeldverfahren – wirksame Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme

KG – Az.: 3 Ws (B) 33/22 – Beschluss vom 17.03.2022

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 17.03.2022 beschlossen:

1. Der auf die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. April 2021 bezogene Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. November 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 30. April 2021 hat der Polizeipräsident in B. gegen den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 200,- Euro verhängt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. In dem behördlichen Bußgeldverfahren hatte sich zuvor der Verteidiger des Betroffenen unter Vorlage einer unter dem 11. März 2021 ausgestellten Vollmacht, die ihn unter anderem zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln befugt, gemeldet und Akteneinsicht beantragt.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin durch das Amtsgericht T. auf den 31. August 2021 anberaumten Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen. Diese in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Erklärung ist mit dem Zusatz “v.u.g.” (Anmerkung des Senats: Diese Kurzform entspricht dem Text “vorgelesen und genehmigt”, der üblichen Abkürzung für die nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 273 Abs. 3 Satz 1 StPO vorzunehmende Protokollierung und Verlesung einer verfahrensbedeutsamen Prozesserklärung). Die Hauptverhandlung vom 31. August 2021 hat das Amtsgericht mit der Begründung ausgesetzt, dem Betroffenen solle Gelegenheit gegeben werden, “zu einer etwaigen Kompensation” vorzutragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

In der durch das Amtsgericht auf den 30. November 2021 anberaumten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte sodann zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge stützt. Er rügt, das Amtsgericht habe nicht in der Sache entscheiden dürfen, weil er nur über „rudimentäre“ Deutschkenntnisse verfüge, gleichwohl aber keinen Dolmetscher hinzugezogen. Deswegen habe er auch keine Erklärung zur Beschränkung des Einspruchs abgeben können. Davon, dass das Gericht die Beschränkungserklärung im Protokoll als vorgelesen und genehmigt aufgenommen habe, habe sein Verteidiger nichts mitbekommen. Daneben hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu wie zum Rechtsbeschwerdevorbringen vorgetragen.

Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 3. Januar, 21. Februar und 15. März 2022 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht statthaft und deswegen unzulässig. § 44 Satz 1 StPO setzt tatbestandlich voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Frist versäumt hat. Das ist hier offenkundig nicht der Fall, denn der Betroffene trägt lediglich vor, er habe die Protokollierung nebst Verlesung der von seinem Verteidiger erklärten Rechtsmittelbeschränkung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden und sein Verteidiger habe diesen Vorgang “nicht mitbekommen”. Eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO hat er daher nicht versäumt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht die Möglichkeit eröffnet, nachträglich von den Folgen einer wirksamen Prozesserklärung Abstand nehmen zu können, mag sie ihm im Nachhinein auch unliebsam erscheinen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Dazu merkt der Senat an:

a) Soweit der Betroffene rügt, die Hauptverhandlung vom 30. November 2021 sei ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden, obwohl er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig, weil sein Vorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Will ein Betroffener – gestützt auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG – rügen, es sei ohne Dolmetscher verhandelt worden, obwohl dies zur Ausübung seiner prozessualen Rechte erforderlich gewesen sei, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er der Hauptverhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte. Ist ein Betroffener nur teilweise des Deutschen mächtig, liegt die Entscheidung des Gerichts, ob es die Hinzuziehung eines Dolmetschers für geboten hält – anders als bei Verfahrensbeteiligten, die keinerlei Deutschkenntnisse haben – in seinem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1984, 328). Damit das Rechtsbeschwerdegericht feststellen kann, ob die Rechtsfolge von § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG vom Tatgericht zwingend anzuwenden war oder in seinem Ermessen stand, bedarf es der Angabe, ob der Betroffene der deutschen Sprache nicht oder nur teilweise mächtig war. War ein Betroffener nur teilweise der deutschen Sprache mächtig, sind zudem genaue Angabe der einzelnen Umstände, die bei einem wesentlichen Verfahrensteil die Zuziehung eines Dolmetschers geboten (Franke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 338 Rdn. 138), erforderlich. Insbesondere ist darzulegen, wie weit die sprachlichen Fertigkeiten des Betroffenen reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteiles war, zu dem er der Mitwirkung eines Dolmetschers bedurft hätte (vgl. BGH StV 1992, 54; BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 5St RR 168/01 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht, denn es wird schon nicht mit der gebotenen Klarheit mitgeteilt, bei welchem – wesentlichen – Teil der Hauptverhandlung der Betroffene eines Dolmetschers bedurft hätte. Zudem finden sich keine hinreichend genauen Angaben zu den sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen, denn dieser hat lediglich pauschal behauptet, er sei des Deutschen nur “sehr eingeschränkt” mächtig bzw. seine Deutschkenntnisse seien “rudimentär”, zugleich aber vorgetragen, er habe sich in der Hauptverhandlung vom 30. November 2021 zur Sache eingelassen. Auf der Grundlage dessen vermag der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, ohne Dolmetscher zu verhandeln, auf seine Ermessensfehlerhaftigkeit und dem folgend auch nicht darauf zu überprüfen, ob die Hauptverhandlung im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

b) Auch die Rügen, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, 6 EMRK) verstoßen, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, einen rechtlichen Hinweis nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO nicht erteilt und sei seiner Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG nicht nachgekommen, entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie sind deshalb ebenfalls unzulässig.

c) Die auf § 261 StPO gestützte Inbegriffsrüge, das Amtsgericht habe seine Rechtsfolgenentscheidung auf einen nicht in die Hauptverhandlung eingeführten, erst nach der Hauptverhandlung erstellten Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 8. Dezember 2021 gestützt, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 ausgeführt:

“Die Ursache der Rügebehauptung ist im Missverständnis der Rechtsbeschwerde von der Schreibweise des Datums des Auszugs begründet. Dieser trägt als Datum die Angabe “08122021”, womit die bei Datenverarbeitungsprogrammen verbreitete Schreibweise gemeint ist, die zunächst den Monat (“08”, sodann den Tag (“12”) und schließlich das Jahr (“2021”) angibt.”

Diese Auffassung macht sich der Senat zu Eigen.

d) Auch mit seiner Sachrüge dringt der Betroffene nicht durch.

aa) Sowohl der Ausspruch im Urteilstenor als auch die Feststellungen in den Urteilsgründen beziehen sich zutreffend ausschließlich auf die durch das vom Amtsgericht zu treffende Rechtsfolgenentscheidung, nachdem der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 31. August 2021 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt hat. Die Ausführungen im Urteil erweisen sich darum auch nicht als lückenhaft.

Soweit der Vortrag des Verteidigers, er könne sich an die Abgabe einer Beschränkungserklärung nicht erinnern, nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO dahin auszulegen ist, eine wirksame Erklärung dieser Art existiere nicht, dringt er damit nicht durch. Die auf die Sachrüge durch das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung (vgl. Senat NStZ 2020, 428; Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – 3 Ws (B) 154/21 – und 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 -, juris) hat durchgreifenden Bedenken weder an der Existenz der Erklärung der Einspruchsbeschränkung, noch an deren Wirksamkeit ergeben.

(1) Dass eine solche Erklärung abgegeben worden ist, ergibt sich unmissverständlich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, das gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 Satz 1 StPO vollen Beweis darüber erbringt. Ausweislich Seite 2, letzter Absatz des Protokolls vom 31. August 2021 ist die vom Verteidiger erklärte Einspruchsbeschränkung vorgelesen und von diesem genehmigt worden. Hinzu tritt, dass sich der zuständige Amtsrichter, durch den Senat freibeweislich befragt, zwar nicht mehr an die Einzelheiten des Zustandekommens der Erklärung erinnern konnte, wohl aber daran, dass sie vom Verteidiger tatsächlich abgegeben worden ist.

(2) Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf einzelne Beschwerdepunkte, namentlich – wie hier – auf die Rechtsfolgen insgesamt, beschränkt werden, sofern die im Bußgeldbescheid beschriebene Tat als solche hinreichend konkretisiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 67 Rdn. 34e; Ellbogen in KK-OWiG 5. Aufl., § 67 Rdn. 55 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn der Bußgeldbescheid enthält alle nach § 66 OWiG erforderlichen Angaben als Grundlage für einen Rechtsfolgenausspruch einschließlich einer hinreichend präzisen Angabe zum Ort der Tat im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG; der Angabe einer Hausnummer bedarf es – anders als der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 15. März 2022 meint – nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 238/18 -, juris). Dass im Bußgeldbescheid ausdrückliche Angaben zur verwirklichten Schuldform fehlen, steht einer hinreichenden Tatkonkretisierung nicht entgegen. Denn die Bußgeldbehörde hat – worauf die zitierte Nummer 11.3.6 des Anhangs zur BKatV hindeutet – die dort normierte Regelbuße allein wegen der Voreintragungen erhöht, wofür daneben spricht, dass sich in den zitierten Vorschriften der im Falle vorsätzlicher Tatbegehung zu zitierende § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV nicht findet.

(3) Zwar kann die Einspruchsbeschränkung eines Betroffenen nach allgemeinen Grundsätzen wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam sein. Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist – sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft – oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 – (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass nicht er selbst die Prozesserklärung zur Einspruchsbeschränkung abgegeben hat, sondern ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 31. August 2021 sein Verteidiger. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Willensentschließung oder die Verfahrensrechte des Betroffenen unzulässig beeinträchtigt worden sind, sondern diejenigen des Verteidigers. Der Behauptung des Betroffenen, er habe mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache die Bedeutung der Prozesserklärung seines Verteidigers nicht erfasst, wäre darum für die Frage, ob die Prozesserklärung des Verteidigers in der beschriebenen Weise beeinflusst worden, nur dann Bedeutung zugekommen, wenn dadurch zugleich auch die Willensentschließung des Verteidigers in beschriebener Weise beeinträchtigt worden wäre. Dafür gibt das Beschwerdevorbringen jedoch nichts her.

(4) Es ist zudem davon auszugehen, dass der Verteidiger zu der Rechtsmittelbeschränkung, die rechtlich eine teilweise Rechtsmittelrücknahme darstellt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 302 Rdn. 2), vom Betroffenen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war.

Die Ermächtigung muss sich wegen der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme in aller Regel hat, der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der abgegebenen Erklärung und des regelmäßigen Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Es bedarf daher grundsätzlich der genauen Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Betroffenen (vgl. KG, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 4 Ws 128/14 -, juris). Diese ist aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt (vgl. KG [Schifffahrtsobergericht Berlin] NJW 2009, 1686; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20 -, juris).

So liegt der Fall hier. Der Senat hat sich durch freibeweisliche Ermittlungen die Gewissheit verschafft, dass der Betroffene seinen Verteidiger zur Beschränkung des Rechtsmittels nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 2 StPO ermächtigt hat. Als wichtiges Indiz für eine Ermächtigung ist die in der anwaltlichen Vollmachtsurkunde vom 11. März 2021 enthaltene Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme anzusehen. Dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. August 2000 (in NStZ 2000, 665) davon abweichend entschieden hat, die vom Angeklagten erteilte Vollmacht nebst Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme sei nicht ausreichend, steht dem nicht entgegen. Denn in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte seinem damaligen Verteidiger bereits vor dessen Erklärung der Rechtsmittelrücknahme das Mandat entzogen und den Wunsch geäußert, ein anderer Verteidiger solle das (Revisions-) Verfahren weiterbetreiben. Anders als im hiesigen Fall liegt bei einer derartigen Konstellation auf der Hand, dass die bei Mandatserteilung erklärte Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme – gegen den ausdrücklichen, dem Verteidiger gegenüber erklärten Willen – nicht mehr als taugliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO fortwirken kann. Ein entsprechender, der Fortgeltung der durch Vollmacht erteilten Ermächtigung entgegenstehender Wille des Betroffenen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem hat der zuständige Amtsrichter zum Zustandekommen der Beschränkungserklärung vom 31. August 2021 auf Befragen des Senats erklärt, er könne sich heute zwar nicht mehr daran erinnern, ob der Verteidiger vor Abgabe der Prozesserklärung nochmals Rücksprache mit dem Betroffenen gehalten habe, einen Streit oder eine längere Debatte zwischen ihnen habe es aber nicht gegeben. Auch habe es keine sonstigen Hinweise dafür gegeben, dass der Verteidiger die Rechtsmittelbeschränkung ohne Ermächtigung des Betroffenen abgegeben haben könnte. Ohnehin trägt die Rechtsbeschwerde lediglich vor, eine Rechtsmittelbeschränkung sei nicht erklärt worden, nicht aber, der Verteidiger sei dazu nicht ermächtigt gewesen.

Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 21. Februar 2021 stehen dem nicht entgegen, denn er hat lediglich seinen Vortrag wiederholt, keine Erinnerung an die Abgabe einer Erklärung einer Rechtsmittelbeschränkung zu haben; ergiebige Auskünfte zur Frage, ob der Betroffene ihn zu dieser ermächtigt hat, gehen daraus nicht hervor.

bb) In der Folge sind der Schuldspruch und die dazu gehörenden Feststellungen – auch zu der vom Betroffenen verwirklichten Schuldform (hier Fahrlässigkeit) – in Rechtskraft erwachsen, sind damit für das weitere Verfahren bindend und entziehen sich deswegen einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senat VRS 130, 244; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 21 Ss OWi 198/15 -, juris).

cc) Auch der allgemeinen Sachrüge ist kein Erfolg beschieden, denn der Betroffene unterzieht lediglich die erhobenen Beweise – unter Heranziehung urteilsfremder Tatsachen – einer eigenen Beweiswürdigung, anstatt Rechtsfehler im Urteil aufzuzeigen. Damit wird er im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht gehört.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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