OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 107/19 – Beschluss vom 09.04.2019
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Zusatz:
Soweit der Betroffene eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rügt, ist ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken: Grundsätzlich bedarf die Annahme einer geänderten Schuldform (Vorsatz statt Fahrlässigkeit) eines rechtlichen Hinweises (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rdn. 11 m.w.N.). Die Rüge genügt aber hier schon nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG, weil nicht mitgeteilt wird, welche Schuldform im Bußgeldbescheid angenommen worden ist. Zwar bedarf es der Mitteilung solcher Umstände nicht, die das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss. Das ist grundsätzlich bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen etwa bzgl. des Inhalts des Bußgeldbescheids der Fall. Dem ist allerdings hinsichtlich des Inhalts des Bußgeldbescheids im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht so. Nach § 80 Abs. 5 OWiG stellt das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn ein Verfahrenshindernis nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist. Ein fehlender oder unwirksamer Bußgeldbescheid wäre aber ein Verfahrenshindernis, welches bereits vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten ist. Kann das Rechtsbeschwerdegericht aber aus dem Fehlen eines vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetretenen Verfahrenshindernisses keine Konsequenzen ziehen, so muss es auch eine entsprechend Überprüfung hierauf nicht vornehmen, so dass es den Bußgeldbescheid auch nicht von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss. Der Inhalt des Bußgeldbescheids ist in solchen Fällen von der Rechtsbeschwerde vorzutragen. Das ist nicht geschehen.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Annahme der vorsätzlichen Begehungsweise (vgl. nur OLG Hamm ZfSch 2016, 650).