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Doppelgarage ohne Baugenehmigung: Ist das Bußgeld verjährt?

Eine Bewohnerin baute eine Doppelgarage ohne Baugenehmigung, worauf die Behörde im Landkreis Nordsachsen Jahre später mit einem Bußgeldbescheid reagierte. Doch die dreijährige Frist für die Verfolgung war längst abgelaufen, noch bevor die Bußgeldstelle wirksam tätig werden konnte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 955 Js 25882/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Bewohnerin hatte eine Doppelgarage ohne Baugenehmigung gebaut. Jahre später wollte die zuständige Behörde dafür ein Bußgeld verhängen.
  • Die Rechtsfrage: War die Zeit für die Verfolgung dieses Bauvergehens bereits abgelaufen, als die Behörde handelte?
  • Die Antwort: Ja. Die Möglichkeit, das Vergehen zu verfolgen, war bereits verjährt. Die Behörde hatte die gesetzliche Frist von drei Jahren überschritten.
  • Die Bedeutung: Behörden müssen Ordnungswidrigkeiten innerhalb fester Fristen verfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann ein Vergehen nicht mehr bestraft werden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Eilenburg
  • Datum: 19.08.2025
  • Aktenzeichen: 8 OWi 955 Js 25882/25
  • Verfahren: Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Landkreis Nordsachen (die Verwaltungsbehörde). Er erließ einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene wegen des Baus einer Garage ohne Baugenehmigung.
  • Beklagte: Eine betroffene Person. Sie forderte die Einstellung des Verfahrens, da die Tat verjährt sei.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Person sollte ein Bußgeld zahlen, weil sie eine Doppelgarage ohne Baugenehmigung gebaut hatte. Sie wehrte sich mit dem Argument, dass die Tat bereits verjährt sei.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der Bau der Garage ohne Genehmigung bereits verjährt, sodass das Bußgeldverfahren eingestellt werden musste?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Ordnungswidrigkeit, eine Garage ohne Genehmigung zu bauen, bereits verjährt war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Betroffene muss das Bußgeld nicht zahlen, und die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Fall vor Gericht


Die hier abgebildete Wohnimmobilie beherbergt eine Doppelgarage, die ohne Baugenehmigung entstand. Für diese Bauordnungswidrigkeit erließ die Behörde einen verjährten Bußgeldbescheid.
Bußgeldverfahren wegen ohne Genehmigung errichteter Doppelgarage eingestellt; Verfolgungsverjährung trat ein, Kosten trägt die Staatskasse | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Manchmal kommt Post, die Jahre zu spät ist. Eine Bewohnerin im Landkreis Nordsachsen erlebte das, als ein Bußgeldbescheid für eine Doppelgarage ohne Genehmigung in ihrem Briefkasten lag. Die Behörde sah einen klaren Fall von Schwarzbau. Doch ihr Verteidiger entdeckte ein entscheidendes Detail: Die Zeit hatte für die Bauherrin gearbeitet – die rechtliche Verfolgung des Vergehens war schlichtweg abgelaufen, noch bevor die Behörde richtig in die Gänge kam.

Worum ging es genau im Streit um die Garage?

Die Geschichte beginnt mit dem Bau einer Doppelgarage. Eine Bewohnerin hatte diese errichtet, nach behördlicher Einschätzung ohne die nötige Baugenehmigung. Die Behörde des Landkreises Nordsachsen wurde aufmerksam. Im Januar 2020 stellten ihre Mitarbeiter die Garage bei einer Ortsbesichtigung fest. Über zwei Jahre später, im März 2022, befragte die zuständige Bußgeldstelle die Bauherrin schriftlich. Im August 2023 schließlich erging der Bußgeldbescheid. Die Bauherrin legte mit Hilfe ihres Verteidigers Einspruch ein. Sie forderte die Einstellung des Verfahrens. Ihr Argument: Das Vergehen sei verjährt.

Wann war die Garage denn wirklich „fertig“?

Für die Frage der Verjährung war der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung entscheidend. Die Behörde vermutete, die Garage sei zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 22. Januar 2020 errichtet worden. Die Verteidigung jedoch präsentierte Luftbilder. Ein Bild aus dem Jahr 2015 zeigte noch keine Garage. Eine Aufnahme von 2018 enthüllte die Doppelgarage bereits als erkennbares Bauwerk. Für das Gericht war das ein klares Indiz: Die Errichtung fand zwischen 2015 und 2018 ihren Abschluss. Es stützte sich auf die juristische Auffassung, dass eine baurechtliche Tat dann beendet ist, wenn der Bau vollständig steht.

Welche Frist galt hier für die Verfolgung des Bauvergehens?

Das Gesetz kennt für solche Bauordnungswidrigkeiten eine bestimmte Verfolgungsfrist. Hierfür maßgeblich waren die Sächsische Bauordnung und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sie sehen eine dreijährige Frist vor. Diese Frist beginnt, sobald die Handlung beendet ist – die Garage also fertiggestellt war. Selbst wenn man zugunsten der Behörde annahm, die Garage sei erst Ende 2018 fertig geworden, startete die Dreijahresfrist in diesem Moment.

Welche Schritte unternahm die Behörde – und wann?

Nachdem die Behörde die Garage im Januar 2020 entdeckt hatte, informierte sie die Bauherrin Ende Januar 2020 über die mutmaßliche Genehmigungspflicht. Sie forderte sie auf, nachträglich einen Antrag zu stellen. Erst im März 2021 zeigte das Bauordnungsamt den Sachverhalt der zentralen Bußgeldstelle an. Die Bußgeldstelle ordnete die Anhörung der Betroffenen am 23. März 2022 an. Das war ein wichtiger Punkt. Das Gericht musste prüfen, ob diese oder frühere Maßnahmen die Verjährung unterbrochen hatten.

Warum zählte das frühe Schreiben der Behörde nicht?

Der entscheidende Punkt war, dass nicht jede behördliche Kontaktaufnahme die Verjährung stoppt. Das Gericht prüfte das Schreiben vom Januar 2020 genau. Es forderte die Bauherrin zur Antragstellung auf, wies auf die Genehmigungspflicht hin. Doch das Gericht stellte fest: Zum Zeitpunkt dieses Schreibens gab es noch kein förmliches Ermittlungsverfahren wegen einer Bauordnungswidrigkeit gegen die Bauherrin. Das Schreiben enthielt weder einen förmlichen Tatvorwurf noch eine Belehrung als Beschuldigte. Solche bloßen Verwaltungshinweise unterbrechen die Verjährung nicht.

Damit blieb die Anordnung der Anhörung vom 23. März 2022 die erste tatsächlich verjährungsunterbrechende Maßnahme. Das war das Aus für das Verfahren. Die drei Jahre, die seit der Fertigstellung der Garage (spätestens Ende 2018) verstrichen waren, waren bereits abgelaufen. Die Verfolgungsverjährung war eingetreten, bevor die Behörde überhaupt eine wirksame Maßnahme ergreifen konnte. Auch die absolute Verjährungsfrist von sechs Jahren war erreicht. Das Verfahren war damit nicht mehr weiterführbar.

Wer zahlt am Ende die Zeche?

Das Amtsgericht Eilenburg stellte das Verfahren wegen Verjährung ein. Weil das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt seiner Einleitung – und definitiv bei der Anordnung der Anhörung im März 2022 – verjährt war, musste die Staatskasse die Kosten des Verfahrens tragen. Auch die notwendigen Auslagen der Bauherrin gingen zu Lasten des Staates. Sie hätte diesen Rechtsstreit erst gar nicht führen müssen.

Die Urteilslogik

Staatliche Strafverfolgung unterliegt strengen Verjährungsfristen, die bei Nichteinhaltung die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verhindern.

  • Tatabschluss definiert den Verjährungsbeginn: Eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit gilt als abgeschlossen, sobald das Bauwerk vollständig errichtet ist, was den Beginn der Verjährungsfrist markiert.
  • Förmliche Schritte unterbrechen Verjährung: Ausschließlich förmliche Verfahrensmaßnahmen, die einen konkreten Tatvorwurf formulieren und die Betroffenen als Beschuldigte belehren, stoppen den Lauf der Verjährung.
  • Unterschreiten von Fristen verhindert Ahndung: Versäumt die Behörde, innerhalb der gesetzten Fristen wirksame Schritte einzuleiten, verliert sie die Befugnis, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, und muss die Verfahrenskosten tragen.

So gewährleisten Verjährungsfristen Rechtssicherheit und setzen der staatlichen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten klare zeitliche Grenzen.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Fall von nebenan wirkt, ist in Wahrheit eine gnadenlose Lektion für alle Behörden: Verjährung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine harte Grenze. Dieses Urteil zeigt unmissverständlich: Wer bei Bauverstößen zu lange wartet und dann nur halbherzig agiert, verspielt selbst den klarsten Fall. Ein bloßes Hinweis-Schreiben reicht nicht, um die Verjährung zu stoppen – es braucht eine formell korrekte, frühzeitige Ermittlung. Die Botschaft ist klar: Zeit ist im Verwaltungsrecht Geld, das am Ende der Steuerzahler berappen muss.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich ein Bußgeld für meinen Schwarzbau wirklich immer bezahlen?

Nein, ein Bußgeld für Ihren Schwarzbau ist keineswegs immer unausweichlich. Obwohl nicht genehmigte Bauten typischerweise hohe Bußgelder nach sich ziehen, kann die Verfolgungsverjährung einer Bauordnungswidrigkeit bewirken, dass Sie die Strafe nicht mehr begleichen müssen und sogar die Verfahrenskosten dem Staat zufallen. Die Zeit arbeitet hier oft für Sie: Nach einer gesetzlichen Frist – meist drei Jahre – darf die Behörde die Ordnungswidrigkeit nicht mehr ahnden.

Der Grund ist simpel: Hat die Bauaufsichtsbehörde eine Bauordnungswidrigkeit zu spät entdeckt oder schlichtweg nicht schnell genug gehandelt, erlischt ihr Recht, ein Bußgeld zu verhängen. Tritt diese Verjährung ein, bevor das Verfahren überhaupt wirksam eingeleitet wurde, muss die Staatskasse nicht nur die Einstellung des Verfahrens hinnehmen, sondern auch Ihre notwendigen Auslagen tragen. Wer hier blind zahlt oder den Bescheid ignoriert, verschenkt alle Verteidigungschancen.

Nimmt man den Fall, der das Amtsgericht Eilenburg beschäftigte: Hier stellte das Gericht ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung ein. Weil das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt seiner Einleitung verjährt war, musste die Staatskasse die Verfahrenskosten tragen. Ein klarer Sieg für den Bürger.

Suchen Sie umgehend das genaue Fertigstellungsdatum Ihres Bauwerks und das Zustelldatum des Bußgeldbescheids, um eine erste Einschätzung der Fristen vorzunehmen.


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Kann ich ein Bußgeld für meinen Schwarzbau abwehren, wenn es zu spät kommt?

Ja, eine Abwehr ist dann sehr wahrscheinlich erfolgreich, wenn der Bußgeldbescheid für Ihren Schwarzbau verspätet kommt. Überschreitet die Behörde die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Bauordnungswidrigkeit, bevor sie eine wirksame Maßnahme ergreift, ist der Bußgeldbescheid hinfällig. Hier schlummert oft eine echte Chance.

Der Grund: Die Verfolgungsfrist von drei Jahren beginnt mit der vollständigen Fertigstellung des Schwarzbaus. Es ist unerheblich, wann die Behörde den illegalen Bau entdeckt. Sie können aufatmen, falls die Verwaltung erst Jahre nach Ihrem Spatenstich aufwacht und Ihnen ein Bußgeld aufbrummen will.

Achtung: Nicht jede Kontaktaufnahme der Behörde stoppt die Frist. Ein bloßer Brief mit der Bitte um nachträgliche Genehmigung? Zählt nicht. Juristen nennen das einen Papiertiger. Eine Verjährungsunterbrechung erfordert eine förmliche Ermittlungshandlung, beispielsweise eine Anhörung als Beschuldigter. Genau hier lagen die Behörden oft falsch, als die Zeit für die Bauherrin bereits arbeitete – die Verfolgung war abgelaufen, noch bevor sie richtig losging.

Sammeln Sie sofort alle schriftlichen Korrespondenzen mit den Ämtern, inklusive Poststempeln, um die genauen Zeitpunkte behördlicher Maßnahmen zu dokumentieren.


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Wie prüfe ich, ob die Verjährung meines Schwarzbaus tatsächlich abgelaufen ist?

Die Prüfung der Verjährung erfordert die präzise Ermittlung von zwei Schlüsseldaten: dem genauen Zeitpunkt der Fertigstellung des Schwarzbaus und dem Datum der ersten förmlich verjährungsunterbrechenden Maßnahme der Behörde. Nur mit diesen beiden Eckdaten lässt sich klar beurteilen, ob der staatliche Anspruch auf Bußgeld noch besteht.

Es geht darum, den Startschuss der Verjährungsfrist und deren möglichen Stopp zu identifizieren. Für Bauordnungswidrigkeiten gilt eine Verfolgungsverjährung von in der Regel drei Jahren, die mit der vollständigen baulichen Fertigstellung des illegalen Werks beginnt. Juristen wissen: Das entscheidende Datum ist hier nicht die Entdeckung durch die Behörde, sondern der Moment, in dem die letzte Schraube gesetzt wurde. Ein passender Vergleich ist ein Kriminalfall: Nicht der Tag der Entdeckung zählt, sondern der Tag der Tat.

Was die Verjährung wirklich unterbricht, sind nur förmliche Schritte der Behörde, etwa die Anordnung einer Anhörung als Beschuldigter. Das frühe Schreiben der Behörde, das lediglich zur nachträglichen Genehmigung auffordert, zählt nicht. Das Gericht im Fall der Garage aus Nordsachsen stellte klar: Zum Zeitpunkt eines solchen Hinweises gab es noch kein förmliches Ermittlungsverfahren. Bloße Verwaltungshinweise stoppen die Frist eben nicht.

Durchforsten Sie sofort alte Familienfotos, digitale Bildarchive oder suchen Sie nach öffentlichen Luftbildern Ihres Grundstücks, um den Bauzustand Ihres Schwarzbaus zeitlich einzugrenzen.


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Was tun, wenn ich einen Bußgeldbescheid für einen vermeintlich verjährten Schwarzbau erhalte?

Einen Bußgeldbescheid wegen eines vermeintlich verjährten Schwarzbaus sollten Sie niemals ignorieren. Handeln Sie fristgerecht und präzise: Legen Sie umgehend Einspruch ein und konsultieren Sie sofort spezialisierten Rechtsbeistand. Nur so kann die Verjährung professionell geprüft und erfolgreich für Sie vorgetragen werden, um hohe Kosten zu vermeiden.

Die Zeit ist jetzt Ihr größter Gegner: Oft bleiben nur 14 Tage für den Einspruch. Verpassen Sie diese kurze Frist, wird der Bescheid rechtskräftig – und alle Chancen, sich auf Verjährung zu berufen, sind dahin. Juristen nennen das einen Formfehler, der nicht heilbar ist. Ein formloser Einspruch reicht zunächst, um das Verfahren offen zu halten und wertvolle Zeit für die weitere Prüfung zu gewinnen.

Die Prüfung einer Verjährung ist komplexer als viele denken. Es geht darum, den exakten Fertigstellungszeitpunkt Ihres Bauwerks zu belegen und zu identifizieren, wann die Behörde tatsächlich wirksame verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hat. Sammeln Sie daher alle Dokumente: alte Fotos, Rechnungen, Schriftverkehr. Ein passender Vergleich ist der Fall einer Bauherrin aus Nordsachsen: Sie legte mit Hilfe ihres Verteidigers Einspruch ein und forderte die Einstellung des Verfahrens, weil ihr Bau bereits verjährt war. Das Amtsgericht Eilenburg gab ihr Recht und stellte das Verfahren ein.

Notieren Sie sich sofort das Empfangsdatum des Bußgeldbescheids und die Einspruchsfrist – sichtbar auf dem Bescheid und im Kalender, damit keine Sekunde verloren geht.


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Verjährt auch der Rückbauanspruch für meinen Schwarzbau?

Nein, die Verjährung des Bußgeldanspruchs für eine Bauordnungswidrigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den baurechtlichen Rückbauanspruch oder die Forderung nach Legalisierung Ihres Schwarzbaus. Diese behördlichen Ansprüche verjähren nach aktueller Rechtsprechung in der Regel nicht. Sie müssen hier klar zwischen zwei völlig getrennten Rechtsbereichen unterscheiden.

Ihr Bau bleibt auch nach Jahrzehnten ein illegaler Zustand. Während die Verfolgungsverjährung einer Bauordnungswidrigkeit – sprich, das Bußgeld dafür – nach einigen Jahren abläuft, bleibt der baurechtliche Anspruch der Behörde auf Beseitigung (Rückbau) oder nachträgliche Legalisierung eines illegal errichteten Gebäudes bestehen. Juristen nennen das eine „statusbezogene Duldungspflicht“. Ein treffender Vergleich: Das ist wie ein Haus, das auf fremdem Grund steht. Auch wenn der ursprüngliche Erbauer nicht mehr für den Grenzverstoß bestraft werden kann, muss das Haus trotzdem weg. So kann eine Baubehörde auch Jahrzehnte nach der Fertigstellung und selbst nach einer erfolgreichen Abwehr eines Bußgeldes noch eine Abrissverfügung erlassen, falls der Schwarzbau nicht nachträglich genehmigt werden kann. Der Artikel beleuchtete, wie die Zeit für die rechtliche Verfolgung des Vergehens ablief – doch dies ändert nichts am dauerhaft illegalen baulichen Zustand selbst.

Dieser dauerhafte Schwebezustand birgt erhebliche Risiken für Sie. Prüfen Sie proaktiv, ob für Ihren Schwarzbau eine nachträgliche Baugenehmigung unter den aktuell geltenden Vorschriften überhaupt noch möglich ist, und sprechen Sie dafür mit einem auf Bau- und Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einem Bauplaner.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ordnungswidrigkeit

Juristen bezeichnen eine Ordnungswidrigkeit als einen geringfügigen Verstoß gegen das Gesetz, der mit einem Bußgeld geahndet wird, aber keine Straftat darstellt. Der Gesetzgeber schafft diese Kategorie, um Fehlverhalten zu sanktionieren, das zwar nicht schwerwiegend genug für eine Kriminalstrafe ist, aber dennoch die öffentliche Ordnung oder spezifische Regeln verletzt. Damit werden alltägliche Regeln durchgesetzt, ohne das Strafrecht zu überlasten.

Beispiel: Die Errichtung des Schwarzbaus wurde von der Behörde als Bauordnungswidrigkeit eingeordnet, welche ein Bußgeld zur Folge haben sollte.

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Rechtskräftig

Ein Urteil oder Bescheid ist rechtskräftig, sobald er unabänderlich und endgültig geworden ist und nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln angefochten werden kann. Diese Eigenschaft garantiert Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, da niemand mehr ewig über denselben Sachverhalt streiten soll. Das bedeutet, nach der Rechtskraft steht die Entscheidung fest und muss befolgt werden.

Beispiel: Hätte die Bauherrin ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht fristgerecht eingelegt, wäre dieser rechtskräftig geworden und sie hätte die Strafe zahlen müssen.

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Rückbauanspruch

Den Rückbauanspruch nennen Juristen die behördliche Befugnis, die Beseitigung eines illegal errichteten Bauwerks anzuordnen. Das Baurecht verfolgt das Ziel, dauerhaft rechtmäßige Zustände im öffentlichen Raum zu schaffen und die Einhaltung der Bauvorschriften sicherzustellen. Es ist unabhängig von einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit, da es um den baulichen Zustand selbst geht.

Beispiel: Auch wenn die Verfolgungsverjährung für den Schwarzbau der Doppelgarage eingetreten war, hätte die Behörde grundsätzlich noch einen Rückbauanspruch geltend machen können, um den illegalen Zustand zu beseitigen.

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Schwarzbau

Ein Schwarzbau ist ein Gebäude oder Bauteil, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wurde und damit illegal besteht. Die Bauordnungen der Bundesländer legen genau fest, was genehmigt werden muss, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und unkontrollierte Bebauung zu verhindern. Dieses Prinzip schützt vor Gefahren und sichert eine geordnete Stadtentwicklung.

Beispiel: Im vorliegenden Fall errichtete die Bauherrin eine Doppelgarage als Schwarzbau, da sie nach Ansicht der Behörde keine Baugenehmigung dafür eingeholt hatte.

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Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Behörde oder Staatsanwaltschaft eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ahnden darf. Mit dieser Regelung will das Gesetz Rechtssicherheit schaffen und den Bürgern eine klare zeitliche Grenze für die Verfolgung von Vergehen aufzeigen. Es soll verhindern, dass Beschuldigte über unbegrenzte Zeit mit einem Verfahren rechnen müssen.

Beispiel: Die Verfolgungsverjährung im Fall der Garage begann mit der Fertigstellung des Bauwerks und war abgelaufen, bevor die Behörde eine wirksame Maßnahme ergreifen konnte.

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Verjährungsunterbrechende Maßnahme

Eine verjährungsunterbrechende Maßnahme ist eine förmliche Handlung der Behörde, die den Lauf einer Verjährungsfrist stoppt und diese von neuem beginnen lässt. Damit sorgt das Gesetz dafür, dass staatliche Organe aktiv werden und ihr Verfolgungsinteresse in einer bestimmten Form kundtun müssen, um ihre Ansprüche zu wahren. Es dient auch dem Schutz des Betroffenen, indem nur ernsthafte Ermittlungen die Frist beeinflussen.

Beispiel: Die Anordnung der Anhörung am 23. März 2022 galt als die erste tatsächlich verjährungsunterbrechende Maßnahme im Bußgeldverfahren gegen die Bauherrin.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG)
    Die Verfolgungsverjährung bestimmt, wie lange eine Behörde Zeit hat, ein Vergehen bußgeldrechtlich zu verfolgen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die gesetzliche Dreijahresfrist für die Verfolgung von Bauordnungswidrigkeiten abgelaufen war, konnte die Behörde den Bau des Schwarzbaus nicht mehr ahnden.
  • Beginn der Verjährung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG)
    Die Frist für die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Handlung, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt, vollständig beendet ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Für die Garage war entscheidend, wann der Bau als fertiggestellt galt, da von diesem Zeitpunkt die Dreijahresfrist zu laufen begann.
  • Unterbrechung der Verjährung (§ 33 Abs. 1 OWiG)
    Bestimmte Ermittlungshandlungen der Behörden können die laufende Verjährungsfrist unterbrechen, woraufhin die Frist von Neuem beginnt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Nur die förmliche Anordnung einer Anhörung im März 2022 galt als verjährungsunterbrechende Maßnahme, während ein früheres Schreiben der Behörde an die Bauherrin diese Wirkung nicht entfaltete, weil es keinen förmlichen Tatvorwurf enthielt.
  • Kostentragungspflicht der Staatskasse bei Verfahrenseinstellung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
    Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil eine Verjährung eingetreten ist, trägt in der Regel die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Verfahren wegen der abgelaufenen Verjährung eingestellt wurde, musste die Staatskasse sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der Bauherrin übernehmen.

Das vorliegende Urteil


AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 955 Js 25882/25 – Beschluss vom 19.08.2025


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