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Bußgeldverfahren – Verfolgungsverjährung bei Ergänzung des Sachverständigengutachtenauftrages

Ein jüngst ergangener Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 39 Qs 11/20 vom 10.06.2020) wirft ein grelles Licht auf die subtilen rechtlichen Feinheiten in Bußgeldverfahren, insbesondere in Hinblick auf Verjährungsfragen und der Rolle des Sachverständigen. In dem vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, da dieses ihm nach Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung die Verfahrenskosten auferlegt hatte, jedoch seine notwendigen Auslagen nicht berücksichtigt hatte. Hier liegt das rechtliche Hauptproblem: Sollen die notwendigen Auslagen des Betroffenen in solch einem Fall der Staatskasse aufgelastet werden oder nicht?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 39 Qs 11/20 >>>

Diskussion um Auslegung des § 467 StPO

Die Argumentation des Amtsgerichts beruhte auf § 467 Abs. 3 Nr. des Strafprozessordnung (StPO), nach dem die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt werden sollten, da eine Verurteilung ohne die Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung wahrscheinlich gewesen sei. Dieser Paragraph, der eng auszulegen ist, wurde ursprünglich insbesondere für Gewaltverbrechen im Kontext des Nationalsozialismus geschaffen, die trotz durchgeführter Hauptverhandlung mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten. Es ging darum, die Staatskasse nicht mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten.

Rolle des Sachverständigen und eingetretene Verjährung

Im gegebenen Fall war ein Unfall mit einem LKW passiert, der von dem Beschwerdeführer geführt wurde. Der zur Entscheidung berufene Richter verfügte, dass der Sachverständige sich ergänzend mit den von dem Beschwerdeführer beauftragten Privatsachverständigen zur Verfügung gestellten Beweismitteln auseinandersetzen solle. Hiermit ist die sogenannte „Spurfixfolie“ gemeint. Die Einschätzung des Sachverständigen bestätigte das zuvor gefertigte Gutachten, allerdings lag die Spurfixfolie nicht vor.

Verfahrenskosten und ermessensfehlerhafte Entscheidung

Im Licht der eingetretenen Verfolgungsverjährung wurden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Allerdings wurde von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Dies wurde in dem vorliegenden Urteil als ermessensfehlerhaft bewertet und das Gericht legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf.

Schlüssige Anwendung von Ermessensspielräumen

Die Schlussfolgerung dieses Falles liegt in der sorgfältigen Anwendung von Ermessensspielräumen und juristischen Feinheiten. Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen immer im Kontext des Einzelfalls erfolgen muss und die sachgerechte Anwendung des Rechts eine differenzierte Betrachtung erfordert. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der verständigen und verantwortungsvollen Ausübung des Ermessens und zeigt auf, wie Auslegungsspielräume genutzt werden können, um den Betroffenen nicht unverhältnismäßig zu belasten.


Das vorliegende Urteil

LG Mönchengladbach – Az.: 39 Qs 11/20 – Beschluss vom 10.06.2020

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss in Bezug auf die Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts F1 vom 24.04.2020 getroffene Kostenentscheidung, durch die nach Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Verfolgungsverjährung lediglich die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt, hiervon aber bezüglich der notwendigen Auslagen des vormals Betroffenen abgesehen wurde, ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht hat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des vormals Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, weil eine Verurteilung ohne die Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung wahrscheinlich gewesen sei und diese Entscheidung auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG gestützt.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber nicht vor.

Gem. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Entsprechendes gilt gem. § 46 Abs. 1 OWiG – § 105 OWiG betrifft lediglich die Kosten des Verwaltungsverfahrens – im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Das Verfahrenshindernis muss nach dem Wortlaut der Regelung die alleinige Ursache für die Einstellung sein. Bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses muss also von einer Verurteilung auszugehen sein. Ist diese zweifelhaft, findet § 467 Abs. 1 StPO Anwendung mit der Folge, dass auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten bzw. Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind (Grommes, in: MüKo, StPO, 2019, § 467 Rn. 22). Ob dies das Vorliegen einer Schuldspruchreife voraussetzt (LG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2018, Az.: 18 Qs 23/18; Gieg, in: KK/StPO, 8. Auflage 2019, § 467 Rn. 10 f. m.w.N.; Grommes, in: MüKo, StPO, 2019, § 467 Rn. 22; Niesler, in: BeckOK, StPO, Stand: 01.01.2020, § 467 Rn.11) oder bereits das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts bzw. eines erheblichen Tatverdachts und das Fehlen von Umständen, die im Falle der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts in Frage stellen würden (so insbesondere BGH NStZ 2000, 330, 331) ausreichend ist, ist streitig. Diese Frage kann hier indes dahin stehen.

Denn jedenfalls eröffnet § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Ermessensspielraum des Gerichts. Nicht bereits die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung rechtfertigt es, von der Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten bzw. Betroffenen abzusehen, sondern vielmehr müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Staatskasse insofern als unbillig erscheinen lassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.1989, Az.: 2 Ws 518/89). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift eine eng auszulegende Ausnahmeregelung darstellt. Durch sie wollte der Gesetzgeber insbesondere nationalsozialistische Gewaltverbrechen erfassen, die trotz vollständig durchgeführter Hauptverhandlung mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten und in denen es schlechterdings nicht vermittelbar erschien, die Staatskasse mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (hierzu Gieg, in: KK/StPO, 8. Auflage 2019, § 467 Rn. 10b m.w.N.).

Bedeutung bei der Ermessensausübung kommt daher insbesondere auch den Umständen zu, unter denen das Verfahrenshindernis eingetreten ist. Wenn dieses etwa von vorneherein erkennbar der Verfolgung entgegenstand und das Übersehen auf einen Fehler des Gerichts ohne vorwerfbares Zutun des Beschuldigten bzw. Betroffenen zurückzuführen ist, verbleibt es bei der Kostenregelung des § 467 Abs. 1 StPO, so dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten bzw. Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind (Gieg, in: KK/StPO, 8. Auflage 2019, § 467 Rn. 10b; Grommes, in: MüKo, StPO, 2019, § 467 Rn. 24).

So liegt der Fall hier. Die Sache ging am 14.08.2019 bei dem Amtsgericht ein. Unter dem 16.08.2019 hat der zur Entscheidung berufene Richter die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. D… ging am 09.09.2019 ein. Der Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, dass der von dem vormals Betroffenen geführte LKW mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert sei und sich zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden habe. Unter dem 10.09.2019 verfügte der zur Entscheidung berufene Richter, der Sachverständige möge sich ergänzend mit den von dem vormals Betroffenen beauftragten Privatsachverständigen zur Verfügung gestellten Beweismitteln auseinandersetzen. Hiermit ist die Spurfixfolie gemeint, von deren Existenz bei dem Privatsachverständigen der Verteidiger des vormals Betroffenen das Gericht zuvor unterrichtet hatte. Der Schriftsatz wurde durch Verfügung vom 04.09.2019, ausgeführt am 05.09.2019, an den Sachverständigen in Durchschrift weitergeleitet, verbunden mit der Aufforderung, dass der Sachverständige unmittelbar mit dem Privatsachverständigen in Kontakt treten möge. Unter dem 11.09.2019, bei dem Amtsgericht eingegangen am 13.09.2019, teilte der Sachverständige mit, dass eine weitergehende Begutachtung nur dann möglich sei, wenn auch von dem zweiten unfallbeteiligten Fahrzeug eine Lackprobe erlangt werden könne und bat um Mitteilung, wie weiter verfahren werden solle. Der zur Entscheidung berufene Richter verfügte daraufhin unter dem 13.09.2019 lediglich die Wiedervorlage zur laufenden Frist, obschon zu diesem Zeitpunkt keine Fristen mehr liefen. Erst nach Eingang der weiteren Nachfrage des Sachverständigen vom 09.10.2019, eingegangen am 14.10.2019, durch welche dieser erneut um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise bat, fragte der zuständige Richter bei dem Verteidiger an, ob der Einspruch weiter verfolgt werden solle. Nach Ausbleiben einer Einspruchsrücknahme bat der zuständige Richter den Sachverständigen unter dem 15.11.2019 sodann um weitere Begutachtung. Nachdem der Sachverständige unter dem 22.01.2020, eingegangen am 24.01.2020, mitgeteilt hatte, dass die Spurfixfolie durch den Privatsachverständigen nicht übersandt worden sei, verfügte der zuständige Richter erst am 14.03.2020 die Rückforderung der Akte von dem Sachverständigen. Unter dem 25.03.2020 übersandte der Sachverständige die Akte und teilte mit, dass die zwischenzeitlich erfolgte Gegenüberstellung der Fahrzeuge die Einschätzung in dem zuvor gefertigten Gutachten bestätigt habe, die Spurfixfolie aber weiterhin nicht vorliege.

Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend gem. § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Die Verjährungsfrist wurde gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG durch den Beschluss auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 16.08.2019 unterbrochen, trat sodann mithin mit Ablauf des 16.02.2020 ein. Die Aufforderungen zur weiteren Begutachtung vom 10.09.2019 und 15.11.2019 unterbrachen den Lauf der Verjährung nicht erneut. Wird ein schon erteilter Gutachtenauftrag später ergänzt, kommt es für die Frage der erneuten Unterbrechung der Verfolgungsverjährung darauf an, ob die Ergänzung innerhalb des schon erteilten Gutachtenauftrages liegt oder ob zu weiteren Fragen gutachterlich Stellung genommen werden soll, die von dem früheren Auftrag noch nicht umfasst waren (siehe nur Gertler, in: BeckOK, OWiG, Stand: 01.04.2020, § 33 Rn. 64 m.w.N.). Hier handelte es sich lediglich um eine Ergänzung im Rahmen des bereits erteilten Gutachtenauftrages.

Der bei dem Amtsgericht zur Entscheidung berufene Richter hat es mithin, ohne dass dem vormals Betroffenen hieran ein Verschulden trifft und nachdem das Verfahren bereits durch die unnötige Verfristung vom 13.09.2019 grundlos verzögert worden war, versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen zu deren erneuten Unterbrechung zu ergreifen. Stattdessen hat er auf das Schreiben des Sachverständigen vom 22.01.2020, das vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht einging, erst am 14.03.2020, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, reagiert und dem vormals Betroffenen so eine erfolgreiche Verteidigung während des weiteren Verfahrens unentgeltlich gemacht. Die Entscheidung, die notwendigen Auslagen des vormals Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, bei der im Übrigen die Ausübung des insofern zustehenden Ermessens nicht ersichtlich wird, stellt sich vor diesem Hintergrund als ermessensfehlerhaft dar.

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