AG Lehrte – Az.: 6 OWi 101/12 – Beschluss vom 06.07.2012
In der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit werden die Einwendungen des Betroffenen gegen die Anordnung der Vollstreckung der Fahrverbote zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
Der Antragssteller begehrt die Feststellung, dass das weitere gegen den Betroffene verhängte Fahrverbot mit Bußgeldbescheid der Region Hannover vom 19.10.2011 im Hinblick auf ein weiteres Fahrverbot, welches derzeit in der Zeit vom 16.05.2012 bis zum 15.06.2012 vollstreckt worden ist, parallel mit diesem Fahrverbot ab dem 05.06.2012 zu vollstrecken ist.
Dies ist seitens der Region Hannover abgelehnt worden, so dass der Antragssteller nunmehr Einwendungen gemäß § 103 OWiG erhoben hat.
Dieser Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Gesetz sieht in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG die nach hiesiger Auffassung eindeutige Regelung vor, dass weitere rechtskräftig verhängte Fahrverbote in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu vollstrecken sind. Eine Anrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Etwas anderes mag nur für den besonderen Fall gelten, dass die Fahrverbote unabhängig von einer schon begonnenen Vollstreckung gleichzeitig rechtskräftig werden, da ein solcher Fall vom Gesetzgeber nicht geregelt ist.
Da somit zunächst in der Reihenfolge der Rechtskraft das erste Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid des LK Gifhorn zu vollstrecken war und sich der Führerschein des Betroffenen auch nur zur Vollstreckung dieses Fahrverbotes dort in Verwahrung befand, kommt in Anschluss hieran die weitere Vollstreckung aus dem Bußgeldbescheid der Region Hannover in Betracht.
Insoweit war auch der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 104 Abs. 2 OWiG unanfechtbar.