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Bußgeldverfahren – notwendige Urteilsfeststellungen zur Ordnungswidrigkeit

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 372/18 – Beschluss vom 20.03.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 8. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene als Geschäftsführerin und die nach § 30 OWiG Nebenbeteiligte, einen ambulanten Pflegedienst, jeweils wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Art. 18 Abs. 2, 33 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (BayGDVG) zu Geldbußen von je 1.000 Euro verurteilt. Die Feststellungen des Amtsgerichts lauten dahin, dass die Betroffene und die Nebenbeteiligte seit 2010 mit mehreren Schreiben des zuständigen Landratsamts, zuletzt am 07.01.2016 aufgefordert wurden, die gesetzlichen Anzeige- und Vorlagepflichten nach dem BayGDVG zu erfüllen, wohingegen jene „dieser Anzeige- und Vorlagepflicht nicht umfassend nachgekommen“ seien. Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Betroffene und die Nebenbeteiligte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die jeweils nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerden sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses an einem grundliegenden Darstellungsmangel leidet.

1. Die Urteilsfeststellungen genügen nicht den Anforderungen der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach in einer verurteilenden Entscheidung sämtliche für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben sind, in denen die gesetzlichen Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter die Urteilsgründe so abzufassen, dass die festgestellten Tatsachen die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale ausfüllen müssen (BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – 3 StR 62/14 [bei juris] und 13.01.2005 – 3 StR 473/04 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 13 = NStZ 2005, 567).

2. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lassen jedoch weder erkennen, dass die ihrer Firma nach in der Altenpflege tätige Nebenbeteiligte auch krankenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt i.S.d. Art. 18 Abs. 1 BayGDVG erbringt, noch dass sie diese mit bei ihr beschäftigten Pflegekräften i.S.d. Art. 18 Abs. 2 BayGDVG erledigt. Zudem ist es unzulänglich, wenn das Gericht lediglich mitteilt, dass die Betroffene und die Nebenbeteiligte ihren Anzeige- und Vorlagepflichten „nicht umfassend nachgekommen“ seien. Diese Ausführungen beinhalten einerseits die Feststellung, dass zwar einzelne Auskünfte erteilt wurden, anderseits die Wertung, dass diese vom Gericht als unzureichend angesehen wurden. Letztere kann seitens des Senats jedoch nur dann nachvollzogen werden kann, wenn sie, was hier nicht der Fall ist, mit konkreten tatsächlichen Feststellungen unterlegt wird, welche Angaben gegenüber der zuständigen Behörde gemacht und welche nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig unterlassen wurden.

III.

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbeteiligten ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

 

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