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Bußgeldverfahren – Erstattung Kosten für Einholung Privatgutachten

LG Bielefeld – Az.: 10 Qs 425/19 – Beschluss vom 19.12.2019

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 04. März 2019 ein Betrag in Höhe von 3.518,88 EUR gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Betroffene wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Kostenfeststellungsantrages vom 04.03.2019 durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 01.07.2019, Az. 11 OWi 224/18.

I.

Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.

Mit Bußgeldbescheid vom 11.10.2017 verhängte der Kreis I. gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 235,00 EUR und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Ihm wurde vorgeworfen, im Sinne der §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO und § 24 StVG ordnungswidrig gehandelt zu haben, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft nach Toleranzabzug um 45 km/h überschritten habe.

Die zu Grunde liegende Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Lasermesssystem TraffiStar S350 des Unternehmens Jenoptik vorgenommen. In dem zum Messvorgang erstellten Protokoll ist festgehalten, dass die „System Version S350. SC4.B14021114“ zum Einsatz gekommen sei und die Bedienungsanweisung Version ROBOT/54/611/05.05.14/de/H vorgelegen habe. Zu dem Messgerät existiert ein vom Unternehmen herausgegebener Hinweis in einem Begleitblatt, der mit „Besonderheiten beim Betrieb des Lasermesssystems TraffiStar S350 mit der Software-Version S350.SC4.D.15020413“ überschrieben ist.

Unter dem 24.10.2017 legte die Verteidigerin des Betroffenen fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Mit Schreiben vom 10.11.2017 forderte sie vom Kreis I. Datensätze und Informationen zur Überprüfung der Messung an und teilte mit, dass zwischenzeitlich ein Sachverständiger mit der Überprüfung des Messvorgangs beauftragt worden sei. Nach Fertigstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. D. übersandte die Verteidigerin dieses am 15.03.2018 der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Als Ergebnis der Begutachtung teilte sie hierbei unter anderem mit, dass die Angaben im Messprotokoll Unstimmigkeiten aufwiesen bzw. unzutreffend seien. So sei dort etwa festgehalten, dass das Gerät nach der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt und eingestellt worden sei und dass dafür die Bedienungsanweisung Version ROBOT/54/611/05.05.14/de/H vorgelegen habe. Diese Anweisung beziehe sich allerdings auf die Vor-Vorgängerversion des Messgerätes. Darüber hinaus sei auf dem Datenträger, mit dem die Falldatei übermittelt wurde, eine Schreiben des Unternehmens Jenoptik zu den Besonderheiten beim Betrieb des betreffenden Messgerätes beigefügt gewesen. Dieser Hinweis beziehe sich auf die Software-Version S350.SC4.D.15020413, die aber vorliegend nicht zum Einsatz gekommen sei. Ob der Hinweis inhaltlich auch auf die verwandte Software-Version S350. SC4.D.16051207 zutreffe, könne vom Sachverständigen auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden.

Im Termin vom 06.08.2018 hat das Amtsgericht die Hauptverhandlung zunächst ausgesetzt und den Kreis I. um Stellungnahme u.a. dazu gebeten, welche Softwareversion zum Zeitpunkt der Messung auf dem Messgerät aufgespielt war und welche Bedienungsanleitung zur Einrichtung genutzt wurde. Weiter teilte das Amtsgericht mit, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigengutachten über die Ordnungsgemäßheit der Messung einzuholen.

Hierauf nahm der Kreis I. durch den zuständigen Messbeamten dahingehend Stellung, dass versehentlich die falsche Software-Version in das Messprotokoll eingetragen worden sei. Tatsächlich verwendet worden sei die Version S350.SC4.D.16051207. Auch die verwandte Bedienungsanleitung sei im Protokoll unzutreffend bezeichnet worden. Tatsächlich sei die Bedienungsanweisung Jenoptik/10000020540/001/01/2017-05-08 genutzt worden.

Mit Verfügung vom 11.01.2019 wandte sich das Amtsgericht sodann an die Staatsanwaltschaft Bielefeld und fragte an, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Messprotokoll unrichtig sei. Dies betreffe die Angabe der Software-Version und der Bedienungsanleitung. Es lägen insofern „gehäufte Fehler“ vor. Der zuständige Mitarbeiter des Kreises I. habe inzwischen auch in einem Parallelverfahren Stellung genommen und Fehler eingeräumt. Aufgrund der inkorrekten und widersprüchlichen Angaben im Messprotokoll und den weiteren Anlagen sowie der Stellungnahme des verantwortlichen Messbeamten könne nicht nachvollzogen werden, welche Angaben zutreffend und welche Daten für das durchgeführte Messverfahren zugrunde zu legen seien. Dies wiederum führe dazu, dass die Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens letztlich nicht überprüft werden könne. In der Folge wurde das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 29.01.2019 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt, wobei die Kosten des Verfahrens wie auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden.

Daraufhin beantragte die Verteidigerin des Betroffenen mit Kostenfestsetzungsantrag vom 04.03.2019 unter anderem die Festsetzung der durch die Erstellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. D. entstandenen Kosten i.H.v. 1.974,51 EUR.

Der zuständige Rechtspfleger holte daraufhin eine dienstliche Stellungnahme der erkennenden Richterin hinsichtlich der Frage ein, ob die Einholung eines Privatgutachtens zweckdienlich gewesen sei. Diese äußerte sich dahingehend, dass nach ihrer Auffassung der Verteidigerin ohne sachverständige Hilfe hätte auffallen können, dass im Messprotokoll und im beigefügten Beiblatt des Unternehmens Jenoptik unterschiedliche Softwareversionen genannt waren. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass sie hätte davon ausgehen müssen, ohne ein Gutachten keinen Einfluss auf das weitere Verfahren nehmen zu können. Weiter sei die Einstellung zwar aus Gründen erfolgt, die auch in dem Gutachten aufgezeigt worden seien, entscheidungserheblich sei das Gutachten allerdings nicht gewesen, da „die Problematik“ aus Parallelverfahren bereits hinlänglich bekannt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.07.2019 hat das Amtsgericht auf den Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen vom 09.03.2019 notwendige Auslagen in Höhe von lediglich 1.544,37 EUR gegen die Landeskasse festgesetzt. Im Übrigen – und insbesondere hinsichtlich der Sachverständigenkosten – ist der Antrag zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat wird in der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass das private Gutachten im Hinblick auf die bestehende Amtsermittlungspflicht unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Richterin nicht notwendig gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.07.2019, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Er beantragt, die entstanden Kosten für das private Sachverständigengutachten als erstattungsfähig anzuerkennen und entsprechend festzusetzen.

Mit Beschluss vom 01.07.2019 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, §§ 464b, 304 ff., 311 StPO, §§ 103, 104 Abs. 1, 3 S. 1 ZPO. Sie ist insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden.

2.

Im vorliegenden Fall sind die entstandenen Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens als notwendige Auslagen im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464a Abs. 2 StPO anzusehen und somit festzusetzen.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass die Aufwendungen des Betroffenen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen nur in Ausnahmefällen notwendig und damit erstattungsfähig sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 464a Rn. 16; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464a Rn. 7 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass die Ermittlungsbehörden von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben haben. Die Interessen des Betroffenen sind im Grundsatz ausreichend durch das Prinzip der allseitigen Aufklärung, des Rechts zur Stellung von Beweisanträgen und den Zweifelssatz geschützt (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).

Demgegenüber sind Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens ausnahmsweise aber dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464a Rn. 7 m.w.N.; LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186). In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex-ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex-post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 – 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; w. Nachw. bei KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).

b) Im der hier zu beurteilenden Konstellation ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls ex-ante betrachtet aus Sicht des Betroffenen notwendig gewesen.

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Fragen, wie ein Lasermesssystem zur Geschwindigkeitsüberwachung überhaupt funktioniert, wie es einzurichten ist und ob darauf fußend tatsächlich eine ordnungsgemäße Messung stattgefunden hat, um schwierig zu beurteilende technische Sachverhalte handelt.

Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186). Im Bußgeldverfahren sind nämlich dann, wenn eines standardisierten Messverfahrens zum Einsatz gekommen ist, die Anforderungen an die Darlegung einer Fehlmessung, die weitere Beweiserhebung durch das Gericht nach sich ziehen würde, erhöht. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen. Insofern ist die Amtsermittlungspflicht eingeschränkt (Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 48 m.w.N.).

Bei dem hier zum Einsatz gekommenen System TraffiStar S350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16, BeckRS 2016, 111324).

Somit musste der Betroffene davon ausgehen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringt. Da nicht ersichtlich ist, dass solche vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten, waren aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Betroffenen ohne die Einholung eines privaten Gutachtens seine Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.

Tatsächlich hat er auch durch das Gutachten erstmals Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung an die Hand bekommen. Dies insofern, als sich aus diesem ergibt, dass es sich bei der im Messprotokoll angegeben Gebrauchsanweisung um die des Vor-Vorgängermodells des Messsystems handelt und das Protokoll auch insofern unrichtig ist, als die dort angegebene Software-Version S350.SC4.B14021114 nicht verwandt wurde, sondern die Version S350.SC4.D.16051207.

c) An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Messprotokoll und dem der Verteidigerin übermittelten Begleitblatt zum Messsystem unterschiedliche Software-Versionen genannt sind. Selbst wenn dies bemerkt worden wäre, hätte der Betroffene nicht davon ausgehen können, dass dies dem Gericht Anlass gegeben hätte, über die Ordnungsgemäßheit der Messung oder diesbezüglicher Teilbereiche Beweis zu erheben. Dies zum einen deshalb, da der allgemein gehaltene Hinweis des Herstellers im Begleitblatt zu den Besonderheiten des Betriebes des Systems mit einer bestimmten Software-Version keinesfalls den Schluss zulässt, dass das System nur mit dieser Software hätte betrieben werden dürfen oder können und deshalb entweder eine nicht zugelassene Version zum Einsatz gekommen oder das Protokoll unrichtig wäre.

Vor diesem Hintergrund durfte der Betroffene bei verständiger Würdigung auch unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenlage davon ausgehen, dass dieser vermeintliche Widerspruch das Amtsgericht nicht als konkreter Anhaltspunkt für einen Messfehler genügen und zu weiterer Beweiserhebung bewegen würde.

d) Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der erkennenden Richterin ausweislich der auf Anfrage des Rechtspflegers gefertigten Stellungnahme aus Parallelverfahren „die Problematik“ bereits bekannt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, welche Problematik insofern gemeint ist, ist nicht ersichtlich, dass dem Betroffenen die entsprechenden Erkenntnisse weitergegeben worden wären, so dass er ex-ante ein privates Sachverständigengutachten nicht mehr für notwendig hätte halten dürfen.

e) Darauf, ob das Gutachten darüber hinaus auch tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen gewirkt hat, kommt es somit nicht mehr an.

3. Danach sind zusätzlich zum bisher festgesetzten Betrag von 1.544,37 EUR weitere belegte Sachverständigenkosten von 1.974,51 EUR, mithin insgesamt 3.518,88 EUR, festzusetzen. Dass die Gutachterkosten der Höhe nach nicht angemessen und/oder erforderlich gewesen wären, ist nicht geltend gemacht und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 467 StPO i. V. m. § 46 OWiG.

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