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Geschwindigkeitsüberschreitung – Beiziehung von Beschilderungsplan

Amtsgericht hebt Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf.

Das Verfahren wurde gemäß § 356a StPO zurückversetzt. Ursprünglich war ein Schriftsatz der Verteidigerin nicht berücksichtigt worden, in dem sie einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vorgelegt hatte. In Anbetracht dieses Beschlusses hat der Einzelrichter das Verfahren zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Das zulässige Rechtsmittel wurde als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. Die Verwertbarkeit der Messung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das verwendete Messgerät einzelne Weg-/Zeitstempel bzw. „Rohmessdaten“ nicht speichert. Die Verweigerung der Herausgabe von nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens nur dann, wenn diesen eine Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder jedenfalls nicht sicher abgesprochen werden kann. Der Tatrichter hat in diesem Fall plausibel dargelegt, weshalb hier eine potentielle Beweisbedeutung für die Verteidigung auszuschließen ist. Der Senat hat festgestellt, dass dem Betroffenen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung dargelegt wurden. Die Verfahrensbeanstandungen sind somit nicht durchgedrungen.

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 84/21 – Beschluss vom 26.07.2022

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 22.06.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Gründe

I.

Geschwindigkeitsüberschreitung - Beiziehung von Beschilderungsplan
(Symbolfoto: BarthFotografie /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 500,– EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hatte mit Beschluss vom 18.07.2022 das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Auf den am 25.07.2022 beim Senat eingegangenen Antrag des Betroffenen hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 26.07.2022 den Beschluss aufgehoben und das Verfahren gem. § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG in den Stand vor der Entscheidung zurückversetzt, weil versehentlich der bereits am 14.07.2022 bei der Geschäftsstelle des Senats eingegangene Schriftsatz der Verteidigerin vor der Entscheidung nicht zur Akte gelangt gewesen und daher bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben war. Mit diesem Schriftsatz hatte die Verteidigerin einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (vom 13.07.2022 – SsRs 30/21) vorgelegt. Der Einzelrichter hat im Hinblick auf die vorgelegte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts die Sache sodann gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.

Das Verfahren ist nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. An der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides bestehen auch unter Beachtung des Umstandes einer elektronischen Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde keine Zweifel. Der Senat folgt (weiterhin) der Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris Rn. 6 ff.), wonach die Verwaltungsbehörde spätestens mit vollständigem Ausdruck der gespeicherten Verfahrensunterlagen zu einer Aktenführung in Papierform übergegangen ist. Die Ausdrucke bilden eine ausreichende Grundlage des weiteren Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19.11.2019 (VGH B 24/19, juris) kann ebenso wie der mittlerweile in Kraft getretenen LVO über die elektronische Aktenführung in behördlichen Bußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle vom 06.05.2021 (GVBl. RP 2021, 282) nichts Gegenteiliges entnommen werden (Senat, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 OWi 2 SsRs 107/21, juris Rn. 6). Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr auch ausdrücklich klargestellt, dass diese Verfahrensweise jedenfalls nicht gegen das Willkürverbot verstößt (Beschluss vom 22.07.2022 – VGH B 30/21, Rn 44).

2.

Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.

a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verwertbarkeit der Messung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das verwendete Messgerät einzelne Weg-/Zeitstempel bzw. „Rohmessdaten“ nicht speichert (u.a. Senat, Beschluss vom 01.12.2021 – 1 OWi 2 SsBs 100/21, juris Rn. 17; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, juris Rn. 10 ff.). Hieran hält er, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22.07.2022 – VGH B 30/21), auch weiterhin fest.

b) Die Verweigerung der Herausgabe von nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens nur dann, wenn diesen eine Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder jedenfalls nicht sicher abgesprochen werden kann. Den Daten „der gesamten Messreihe“ kommt – jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand – eine potentielle Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen gegen den ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß nicht zu (Senat, Beschluss vom 02.06.2022 – 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris). Die potentielle Beweisbedeutung von Informationen und Daten stellt eine Tatsachenfrage dar (BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – 4 StR 181/21, juris Rn. 11). Die von Seiten der Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einzelaspekte lassen eine Relevanz der Falldatensätze der gesamten Messreihe für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Messung nicht als zumindest möglich erscheinen; der Senat hat sich mit diesen Gesichtspunkten bereits befasst (vgl. Beschluss vom 27.10.2020 – 1 OWi 2 SsBs103/20, juris Rn. 17).

c) Entsprechendes gilt hinsichtlich des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung.

aa) Insoweit hat der Tatrichter in dem auf Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss vom 25.08.2020 plausibel dargelegt, weshalb insoweit hier eine potentielle Beweisbedeutung für die Verteidigung auszuschließen ist. Der Tatrichter hat ausgeführt, dass an der Messörtlichkeit bereits seit Jahrzehnten eine stationäre Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, und deren genauen Verlauf beschrieben (ab km 584,0: 130 km/h, ab km 584,160: 100 km/h [im weiteren Verlauf viermal wiederholt]). Er hat ferner darauf hingewiesen, dass in einem ähnlich gelagerten Verfahren von der ZVD Schifferstadt zwei Anordnungen aus den Jahren 1989 und 1993 „ausgegraben“ worden seien. Es habe sich dabei um einen „Entwurf“ einer Anordnung der damals noch existenten Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz aus dem Jahr 1989 gehandelt, aus der hervorgegangen sei, dass die konkrete Beschilderung in Absprache und unter Hinzuziehung der PASt Wattenheim vorzunehmen sei. Auf dieser Grundlage hat der Bußgeldrichter festgestellt, dass eine diesem Entwurf entsprechende Verfügung auch genau so ergangen war, wobei dem Tatrichter aus seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit bekannt war, dass die Beschilderung in der jetzigen Form bereits seit dem Jahr 1992 besteht. Potentielle Nichtigkeitsgründe der verwaltungsbehördlichen Anordnung, die erst aufgrund einer Einsicht in diese belegt werden könnten, hat der Betroffene weder gegenüber der Bußgeldbehörde, dem Amtsgericht noch im Rechtsbeschwerdeverfahren genannt. Solche könnten sich etwa dann ergeben, wenn es sich um Baustellenbeschilderungen handelt, die von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens aufgestellt wurden (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 12/2022 Anm.6). Dies ist aufgrund der – insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen – Feststellungen des Amtsgerichts zur Dauerhaftigkeit der Beschilderung hier aber sicher auszuschließen. Auf dieser Grundlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter eine potentielle Beweisbedeutung der verkehrsrechtlichen Anordnung und des Beschilderungsplans für die Verteidigung im konkreten Fall wegen der bereits jahrzehntelang unverändert gebliebenen Beschilderung ausgeschlossen hat.

bb) Dem steht die von der Verteidigung mit dem Schriftsatz vom 14.07.2022 vorgelegte Einzelrichterentscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.07.2022 nicht entgegen.

(a) Das Saarländische Oberlandesgericht hat eine unzulässige Versagung des rechtlichen Gehörs (beachte aber zutreffend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2021 – IV-2 RBs 191/21, juris Rn. 11) darin erblickt, dass in jenem Verfahren dem Verteidiger der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung nicht zur Verfügung gestellt worden waren. Nach dem in den Gründen dieser Entscheidung mitgeteilten prozessualen Sachverhalt hatte der Bußgeldrichter einen – nach Vorlage gem. § 69 Abs. 3 OWiG gestellten – Antrag auf Überlassung dieser Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, dass die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert worden sei. Ob sich der Betroffene zuvor bereits im Verwaltungsverfahren um diese Informationen bemüht hatte, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Relevanz dieser Informationen für die Verteidigung jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen sei, weil dem Verteidiger die Möglichkeit eröffnet werden müsse, eine mögliche Nichtigkeit des dem Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes zu prüfen. Soweit das Amtsgericht in den Urteilsgründen darauf hingewiesen habe, dass der Verteidiger keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung dargelegt habe, habe es verkannt, dass ein entsprechender Vortrag eine Einsichtnahme in die Anordnung und den Beschilderungsplan gerade voraussetze. Die Entscheidungen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 05.05.2020 (1 OWi 2 SsBs 94/19) und des OLG Koblenz vom 17.11.2020 (1 OWi 6 SsRs 271/20), auf die das Amtsgericht sich gestützt habe, seien durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 überholt.

(b) Soweit die Einzelrichterin des Saarländischen Oberlandesgerichts die Entscheidung des Senats vom 05.05.2020 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 als überholt ansieht, trifft dies nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten ist (Rn. 58). Die von Seiten der Verteidigung begehrten Unterlagen müssen vielmehr aus Sicht des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers Informationen enthalten, die dieser verständiger Weise für die Beurteilung des konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (Rn. 57). Die potentielle Bedeutsamkeit der Unterlagen haben die Bußgeldbehörden bzw. die Fachgerichte im Einzelfall zu untersuchen und zu beurteilen, wobei etwaigen praktischen Bedenken durch eine verfahrenseffiziente Handhabung der Einsicht Rechnung zu tragen ist (Rn. 58 mit Verweisen u.a. auf den Senatsbeschluss vom 05.05.2020 – 1 OWi 2 SsBs 94/19, juris, Rn. 11). Ob diese Voraussetzung im jeweils zur Beurteilung stehenden Einzelfall erfüllt ist, ist dabei eine tatsächliche und keine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – 4 StR 181/21, juris Rn. 11).

Nichts anderes hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 05.05.2020 zum Ausdruck gebracht. Er hat bereits dort (vgl. Rn. 20 f.) darauf abgestellt, dass die potentielle Beweisbedeutung der begehrten Daten und Unterlagen, so sie für den Tatrichter nicht ohne weiteres erkennbar ist, von Seiten des Betroffenen dargelegt werden muss. Denn nur dann ist der Tatrichter in die Lage gesetzt, die Bedeutung der Unterlagen für die Verteidigung zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts bedarf es hierfür gerade keiner Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen selbst (hier: Beschilderungsplan und verwaltungsbehördliche Anordnung). Das Saarländische Oberlandesgericht verkennt, dass es nicht der Darlegung einer möglichen Beweisbedeutung der konkreten Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, bedarf. Vielmehr ist zu verlangen, dass Unterlagen der begehrten Art unter abstrakter Betrachtung (“potentiell“) geeignet sein können, Hinweise auf eine Fehlmessung oder sonstige, den konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurf entkräftende Umstände zu geben. Ob diese tatsächliche Voraussetzung in dem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall gegeben war, vermag der Senat anhand der Beschlussgründe nicht zu beurteilen. In dem hier zur Beurteilung stehenden Fall jedenfalls hat der Tatrichter eine potentielle Beweisbedeutung des Beschilderungsplans und der jahrzehntealten verwaltungsbehördlichen Anordnung – wie oben dargestellt – ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.

Weil es sich bei der Frage der potentiellen Beweisbedeutung von Unterlagen für den konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurf um eine Tatsachen- und nicht eine Rechtsfrage handelt, war eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 121 GVG nicht veranlasst.

3.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

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