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Bußgeldverfahren – Hauptverhandlung – Recht des Betroffenen auf das letzte Wort

OLG Celle stärkt Beschuldigtenrechte im Bußgeldverfahren

In einem bedeutenden Urteil des OLG Celle (Az.: 2 Ss (OWi) 165/15 vom 24.06.2015) wurde das Recht des Betroffenen auf das letzte Wort in einem Bußgeldverfahren hervorgehoben. Das Gericht hob das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim auf, weil dem Betroffenen nach den abschließenden Ausführungen seines Verteidigers nicht erneut das letzte Wort gewährt wurde, was eine wesentliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren und setzt einen Präzedenzfall für die Wahrung der Rechte von Angeklagten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss (OWi) 165/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Aufhebung des Urteils: Das OLG Celle hebt das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim aufgrund der Verletzung des Rechts des Betroffenen auf das letzte Wort auf.
  2. Recht auf das letzte Wort: Das Gericht betont die Notwendigkeit, dem Betroffenen das letzte Wort im Verfahren zu gewähren, um sein Recht auf Anhörung zu wahren.
  3. Fahrlässiges Nichteinhalten des Mindestabstands: Der Betroffene wurde ursprünglich zu einer Geldbuße von 80 € wegen des fahrlässigen Nichteinhaltens des Mindestabstands verurteilt.
  4. Verfahrensrüge erfolgreich: Die eingelegte Verfahrensrüge, die sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützt, führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
  5. Rückverweisung zur erneuten Verhandlung: Die Angelegenheit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hildesheim zurückverwiesen.
  6. Wichtigkeit des rechtlichen Gehörs: Dieses Urteil verdeutlicht die fundamentale Bedeutung des rechtlichen Gehörs im deutschen Rechtssystem.
  7. Kein Beruhen des Urteils auf Verfahrensfehler ausschließbar: Aufgrund des Verfahrensfehlers kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil darauf beruht.
  8. Möglichkeit weiterer entlastender Umstände: Der Betroffene hätte möglicherweise weitere entlastende Umstände vorgebracht, wenn ihm das letzte Wort gewährt worden wäre.

Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren

Das rechtliche Gehör ist ein fundamentales Prinzip des fairen Verfahrens. Es gewährleistet, dass alle Beteiligten ihre Sicht der Dinge darlegen und zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können. In Bußgeldverfahren spielt dieses Recht eine entscheidende Rolle, da der Ausgang erhebliche Folgen für den Betroffenen haben kann.

Ein zentraler Aspekt des rechtlichen Gehörs ist die Möglichkeit, sich abschließend zu den Anschuldigungen zu äußern. Dieses letzte Wort ermöglicht dem Betroffenen, etwaige Umstände vorzubringen, die für die Beweiswürdigung relevant sein könnten. Eine Verletzung dieses Rechts kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.

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Recht auf das letzte Wort im Bußgeldverfahren gestärkt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Anklage gegen den Führer eines Lastkraftwagens, dem vorgeworfen wurde, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug auf der Autobahn nicht eingehalten zu haben. Dieser Verstoß, begangen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, führte zu einer Geldbuße von 80 Euro, die vom Amtsgericht Hildesheim verhängt wurde. Die Besonderheit dieses Falls lag jedoch weniger in der Ordnungswidrigkeit selbst als vielmehr im Ablauf des Gerichtsverfahrens, das schließlich zu einer grundsätzlichen rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Verfahrensablauf wirft Fragen auf

Während der Hauptverhandlung, an der der Betroffene persönlich teilnahm, endete die Beweisaufnahme damit, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger ihre abschließenden Worte sprachen. Der Verteidiger plädierte zunächst auf Einstellung des Verfahrens. Nachdem der Betroffene sich diesen Ausführungen angeschlossen hatte, nutzte der Verteidiger die Gelegenheit, erneut das Wort zu ergreifen und plädierte nun auf eine Reduzierung der Geldbuße auf 39 Euro. Direkt im Anschluss wurde das Urteil verkündet. Der Kern des rechtlichen Problems und der anschließenden Auseinandersetzung lag darin, dass dem Betroffenen nach dem erneuten Plädoyer seines Verteidigers nicht noch einmal das Wort erteilt wurde.

Rechtsbeschwerde führt zu entscheidendem Beschluss

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hildesheim wurde vom Betroffenen nicht hingenommen. Er legte Rechtsbeschwerde ein und rügte dabei insbesondere die Verletzung formellen Rechts. Er hob hervor, dass ihm das Recht auf das letzte Wort, ein fundamentales Prinzip des Strafprozessrechts, verwehrt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft sah den Zulassungsantrag für die Rechtsbeschwerde zunächst als unbegründet an. Jedoch führte die spezifische Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs, konkretisiert durch den Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, zur Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Celle.

Grundsatzentscheidung stärkt Betroffenenrechte

Das OLG Celle entschied zugunsten des Betroffenen, hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht Hildesheim. Die Richter des OLG Celle stellten klar, dass die Nichtgewährung des letzten Wortes nach erneuten Ausführungen des Verteidigers eine Verletzung des § 258 StPO darstellt und somit auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör tangiert. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit des letzten Wortes im gerichtlichen Verfahren, das dem Angeklagten die Möglichkeit gibt, noch unmittelbar vor der Urteilsverkündung auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu reagieren und möglicherweise entscheidende, entlastende Aspekte anzuführen.

In der Praxis verdeutlicht der Beschluss des OLG Celle die Notwendigkeit für Gerichte, die Verfahrensrechte der Betroffenen in jedem Schritt des Verfahrens sorgfältig zu wahren. Die Anerkennung und Durchsetzung dieser Rechte sind essentiell für ein faires und rechtsstaatliches Verfahren.

Das Urteil des OLG Celle im Fall 2 Ss (OWi) 165/15 vom 24. Juni 2015 unterstreicht somit eindrucksvoll die Bedeutung des Rechts auf das letzte Wort innerhalb des deutschen Rechtssystems, insbesondere im Kontext von Bußgeldverfahren. Es dient als Mahnung an alle juristischen Instanzen, die prozessualen Rechte der Betroffenen peinlich genau zu beachten und umzusetzen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet das Recht auf das letzte Wort?

Im Kontext eines Bußgeldverfahrens in Deutschland bezieht sich das Recht auf das letzte Wort auf die Möglichkeit des Betroffenen, sich nach den Schlussvorträgen und vor der Urteilsfindung noch einmal persönlich zu äußern. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht auf einen Verteidiger oder eine andere Person übertragen werden. Es ist ein Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist und jedem das Recht gibt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. In der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens muss dem Betroffenen das letzte Wort gewährt werden, was bedeutet, dass er die Möglichkeit hat, Stellung zu nehmen, sich zu entschuldigen oder ein Geständnis abzulegen. Wenn der Betroffene nicht persönlich anwesend ist, weil er beispielsweise von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, kann er sich durch einen mit Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Allerdings kann der Verteidiger nicht das letzte Wort für den Betroffenen ergreifen. Wird das letzte Wort nicht gewährt, kann dies ein Grund für eine Rechtsbeschwerde sein. In Fällen, in denen der Betroffene abwesend ist, etwa weil er von der Pflicht zum Erscheinen entbunden wurde, entfällt das letzte Wort. Das Gericht muss jedoch sicherstellen, dass dem Betroffenen vorher rechtliches Gehör gewährt wurde, was bedeutet, dass er die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern, und dass seine Ausführungen vom Gericht berücksichtigt wurden.

Was versteht man unter der Versagung des rechtlichen Gehörs?

Unter der Versagung des rechtlichen Gehörs versteht man die Nichtbeachtung des Anspruchs einer Partei, sich im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen oder zur Sach- und Rechtslage äußern zu können. Dieser Anspruch ist in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und stellt sicher, dass die Beteiligten eines Verfahrens die Gelegenheit erhalten, ihre Position darzulegen, und dass das Gericht oder die Behörde diese Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten nicht eingeht oder diesen in seinen Überlegungen nicht berücksichtigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gericht entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisangebote ignoriert oder wenn es dem Betroffenen nicht die Möglichkeit gibt, sich zu äußern.

Das rechtliche Gehör ist eine Verfahrensgarantie und dient der Sicherstellung eines fairen Verfahrens. Es ermöglicht den Beteiligten, sich im Verfahren zu orientieren, ihren Standpunkt darzulegen und auf die Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen. Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann zu einer Aufhebung der getroffenen Entscheidung führen und ist ein häufiger Grund für die Einlegung von Rechtsmitteln wie der Rechtsbeschwerde.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG: Regelt die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Ordnungswidrigkeiten. Für den vorliegenden Fall relevant, da das OLG Celle auf dieser Grundlage die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen hat. Dieses Gesetz kommt zum Einsatz, wenn es um die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen in Bußgeldsachen geht.
  • Art. 103 Abs. 1 GG: Garantiert das Recht auf rechtliches Gehör. Im Kontext des Falles zentral, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung erfolgte, dass dieses Grundrecht möglicherweise verletzt wurde. Dieser Artikel sichert die Beteiligung der Parteien im Gerichtsverfahren und ermöglicht es ihnen, ihre Position darzulegen.
  • § 258 Abs. 3 StPO: Betrifft das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort in einem Gerichtsverfahren. Im analysierten Fall wurde dieses Recht als verletzt angesehen, da der Betroffene nach erneuten Ausführungen seines Verteidigers nicht erneut das Wort erhielt. Diese Regelung ist entscheidend für die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren.
  • § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Legt die Anforderungen an die Begründung einer Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung fest. Im vorliegenden Fall wurde auf diese Vorschrift Bezug genommen, um die formellen Anforderungen an die Erhebung der Verfahrensrüge zu erläutern. Es ist ein wesentlicher Bestandteil für die formgerechte Einlegung einer Beschwerde in strafrechtlichen sowie bußgeldrechtlichen Verfahren.
  • § 326 StPO: Wurde fälschlicherweise vom Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerde zitiert und betrifft das Berufungsverfahren. Dieses Gesetz illustriert die Notwendigkeit einer genauen Kenntnis der anwendbaren Vorschriften und deren korrekter Anwendung im jeweiligen Verfahrensabschnitt.
  • Grundprinzip des rechtlichen Gehörs: Ein übergreifendes Prinzip, das sich durch die gesamte Gerichtspraxis zieht und jedem Beteiligten die Möglichkeit gibt, vor einer Entscheidung gehört zu werden. Dieses Prinzip ist die Basis der gerügten Verletzung und steht im Zentrum des Falles, da es die Fairness und die Rechte der Parteien in einem rechtlichen Verfahren sicherstellt.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 165/15 – Beschluss vom 24.06.2015

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 12. März 2015 wird zugelassen.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen „fahrlässigen Nichteinhaltens des Mindestabstandes von 50 m zu einem vorausfahrenden Fahrzeug als Führer eines Lastkraftwagens auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h“ zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Dem Urteil liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielten der Betroffene sowie sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Der Verteidiger beantragte die Einstellung des Verfahrens. Der Betroffene hatte das letzte Wort und erklärte, er schließe sich seinem Verteidiger an. Danach ergriff erneut der Verteidiger das Wort und beantragte ergänzend und hilfsweise, lediglich eine Geldbuße von 39 € gegen den Betroffenen zu verhängen. Sodann wurde das Urteil gegen den Betroffenen verkündet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes, insbesondere rügt er mit der Verfahrensrüge die Verletzung von § 326 Satz 2 StPO.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden; und zwar dann, wenn dies zur Fortbildung des materiellen Rechtes (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 OWiG) erforderlich ist oder die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Hier führt letztgenannte Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, denn sie genügt den sich aus §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden formellen Darstellungsanforderungen. Soweit der Betroffene allerdings die Verletzung von § 326 Satz 2 StPO rügt, geht dies hier fehl, denn § 326 StPO ist nur auf das Berufungsverfahren anwendbar. Dies führt indes noch nicht zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge, denn die Begründung der Rechtsbeschwerde ist auslegungsfähig, wobei es hierbei nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn der Rüge ankommt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rdnr. 11). Bei verständiger Auslegung der Verfahrensrüge ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Nichterteilung des letzten Wortes in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und damit die Verletzung von § 258 Abs. 3 StPO rügen will. Die so verstandene Verfahrensrüge ist auch entsprechend den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt, insbesondere bedarf es keines Vortrages dazu, was der Angeklagte in dem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 258 Rdnr. 33 m. w. N.; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 258 Rdnr. 34).

3. Die Verfahrensrüge ist auch begründet, denn ausweislich der – mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen – Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte nach den nochmaligen Ausführungen seines Verteidigers nicht erneut das letzte Wort erhalten. Eine Verletzung des § 258 StPO begründet zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Ott a. a. O. Rdnr. 32). Zwar ist die Verletzung von § 258 kein absoluter Revisionsgrund, das Beruhen des Urteils bei einem solchen Verstoß kann jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rdnr. 34 m. w. N.). Das Beruhen kann hier nicht ausgeschlossen werden, weil der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf bestritten hat und es daher jedenfalls möglich erscheint, dass er zum Schuldvorwurf erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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