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Bußgeldverfahren – Erstattung Mittelgebühren

Ein Autofahrer in Bottrop entgeht einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg dank seines Anwalts, der die Verfolgungsverjährung im Verfahren erkannte. Das Amtsgericht Bottrop bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anwaltskosten in Höhe von 541,55 Euro, die nun von der Stadt Bottrop getragen werden müssen. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung, selbst bei scheinbar geringfügigen Verkehrsverstößen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bottrop
  • Datum: 21.12.2017
  • Aktenzeichen: 29a OWi 3531/17 [b]
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich einer Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Stadt Bottrop – Der Oberbürgermeister: Erstellte die ursprüngliche Kostenentscheidung, die die Erstattung notwendiger Auslagen des Betroffenen regelte.
  • Betroffener: Fordert die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid. Sein Verteidiger legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.
  • Verteidiger des Betroffenen: Reichte den Antrag ein, um die Erstattung der Auslagen seines Mandanten anzufechten und verteidigte dessen Interessen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wehrte sich gegen eine Kostenentscheidung der Stadt Bottrop im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid. Der Verteidiger des Betroffenen hatte eine Anpassung der erstatteten notwendigen Auslagen gefordert.
  • Kern des Rechtsstreits: Ging es um die Frage, in welchem Umfang die notwendigen Auslagen des Betroffenen erstattungsfähig waren und ob die Ansatzpunkte des Verteidigers gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) korrekt waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen wurden auf 541,55 Euro festgesetzt. Der Rest des Antrags wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Entscheidung basierte auf dem RVG, wonach die Mittelgebühren der einschlägigen Nummern des Vergütungsverzeichnisses erstattungsfähig sind. Diese wurden als angemessen angesehen, unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit, und der Bedeutung der Sache. Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße hatte keine eigenständige Bedeutung bei der Gebührenbemessung.
  • Folgen: Die Landeskasse trägt die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen. Das Urteil sorgt für Klarheit in der Erstattungspraxis der notwendigen Auslagen bei Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Neues Urteil zur Rechtmäßigkeit von Gebühren in Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren gehören zum Alltag vieler Verkehrsteilnehmer und können schnell zu einer finanziellen Herausforderung werden. Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Falschparken oder andere Ordnungswidrigkeiten – die damit verbundenen Gebühren und Kosten treffen Betroffene oft unerwartet und werden als belastend empfunden.

Die Komplexität solcher Verwaltungsverfahren macht es für Bürger nicht einfach, ihre Rechte zu verstehen und mögliche Erstattungsansprüche geltend zu machen. Widersprüche, Rechtsmittel und die Klärung von Gebührenrückerstattungen erfordern daher meist rechtliche Expertise, um erfolgreich einen Erstattungsantrag zu stellen oder gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen.

Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun interessante Fragen zur Rechtmäßigkeit von Mittelgebühren in Bußgeldverfahren auf und könnte Betroffenen neue Perspektiven eröffnen.

Der Fall vor Gericht


Verfolgungsverjährung rettet Autofahrer vor Bußgeld und Punkteeintrag

Anwalt schließt unbeschrifteten Aktenordner in einem Büro.Anwalt schließt unbeschrifteten Aktenordner in einem Büro.
Bußgeldverfahren und Gebührenrückerstattung | Symbolfoto: ideogram gen.

Die Stadt Bottrop muss einem Autofahrer Anwaltskosten in Höhe von 541,55 Euro erstatten, nachdem sein Verteidiger erfolgreich die eingetretene Verfolgungsverjährung in einem Bußgeldverfahren geltend gemacht hatte. Das Amtsgericht Bottrop gab dem Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der notwendigen Auslagen weitgehend statt und korrigierte damit die ursprüngliche Kostenentscheidung der Stadt vom 17. Oktober 2017.

Anwalt verhindert Bußgeld und Punkteeintrag durch rechtliche Prüfung

Ursprünglich sollte der Betroffene ein Bußgeld von 75 Euro zahlen. Zudem drohte ihm die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister. Der vom Betroffenen beauftragte Rechtsanwalt prüfte die Sach- und Rechtslage und wies die Bußgeldbehörde darauf hin, dass in dem Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Diese rechtliche Einschätzung führte zur Einstellung des Verfahrens.

Gericht bestätigt Angemessenheit der Anwaltsgebühren

Das Amtsgericht Bottrop bewertete die vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühren als angemessen. Bei der Beurteilung berücksichtigte das Gericht verschiedene Faktoren: Die Akte war zwar nicht umfangreich, aber der Anwalt hatte durch seine rechtliche Prüfung die Verfolgungsverjährung erkannt. Die Schwierigkeit des Falls wurde als durchschnittlich eingestuft, da es sich um eine normale Straßenverkehrsordnungswidrigkeit handelte.

Bedeutung des Punktesystems für die Gebührenbemessung

Das Gericht betonte, dass die niedrige Bußgeldhöhe von 75 Euro keine eigenständige Bedeutung für die Gebührenbemessung hatte. Vielmehr war der drohende Punkteeintrag entscheidend für die Bedeutung des Falls. Das Gericht verwies darauf, dass bereits ab vier Punkten im Verkehrszentralregister eine Ermahnung und der Hinweis auf ein Fahreignungsseminar erfolgen. Bei acht Punkten droht sogar der Führerscheinentzug. Da keine weiteren Angaben vorlagen, ging das Gericht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen aus.

Erstattungsfähige Gebühren im Detail

Die Stadt muss die Verteidigergebühren nach den Nummern 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) erstatten. Lediglich die Mehrwertsteuer auf die Akteneinsichtspauschale von 12 Euro wurde nicht festgesetzt. Die Kosten des Antrags und die notwendigen Auslagen des Betroffenen muss die Landeskasse tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass bei der Bemessung von Anwaltsgebühren in Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht allein die Höhe des Bußgeldes entscheidend ist. Vielmehr sind auch andere Faktoren wie drohende Punkte im Fahreignungsregister und deren potenzielle Folgen für die Fahrerlaubnis relevant. Die durchschnittliche Bedeutung eines Falles rechtfertigt dabei die Ansetzung der mittleren Gebührensätze durch den Anwalt, selbst wenn das eigentliche Bußgeld niedrig ausfällt.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Anwalt für ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren beauftragen, können die Kosten auch bei einem niedrigen Bußgeld durchaus im mittleren Bereich der möglichen Gebühren liegen. Dies ist besonders dann gerechtfertigt, wenn Ihnen Punkte in Flensburg drohen. Die gute Nachricht: Diese Anwaltskosten sind bei erfolgreicher Verteidigung von der Staatskasse zu erstatten. Lassen Sie sich daher nicht von möglicherweise höher erscheinenden Anwaltsgebühren abschrecken, wenn es um die Verteidigung Ihrer Fahrerlaubnis geht.


Punkte in Flensburg? Wir kennen Ihre Rechte.

Gerade bei drohenden Punkten im Fahreignungsregister ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Anwalts entscheidend. Die Verteidigung Ihrer Fahrerlaubnis ist eine Investition in Ihre Mobilität. Wir helfen Ihnen, die Konsequenzen eines Verkehrsverstoßes richtig einzuschätzen und Ihre Rechte optimal zu wahren. Sprechen Sie uns an – gemeinsam finden wir die beste Strategie für Ihren individuellen Fall.
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Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten können bei einem Bußgeldverfahren auf mich zukommen?

Grundgebühren des Verfahrens

Bei einem Bußgeldverfahren fallen zunächst Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 Euro an. Hinzu kommen 3,50 Euro für die Zustellung des Bußgeldbescheids. Wenn Sie Akteneinsicht beantragen, werden zusätzlich 12 Euro fällig.

Anwaltskosten

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Umfang und der Schwierigkeit des Falls ab. Bei einem Bußgeld von 50 Euro können die Regelgebühren für eine Vertretung vor Gericht bereits 333,20 Euro betragen. Zu diesen Gebühren kommt noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent hinzu.

Gerichtskosten bei Einspruch

Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, können weitere Kosten entstehen. Die Gerichtsgebühren betragen 10 Prozent der verhängten Geldbuße, mindestens jedoch 50 Euro. Bei einer Rücknahme des Einspruchs vor der Hauptverhandlung reduzieren sich die Gebühren auf ein Viertel, mindestens aber 15 Euro. Bei Rücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung wird die Hälfte der regulären Gebühr fällig.

Kostenübernahme durch die Staatskasse

Sie müssen die Kosten nicht tragen, wenn:

  • Der Einspruch erfolgreich ist und Sie freigesprochen werden
  • Das Verfahren eingestellt wird

Eine wichtige Ausnahme besteht bei Bußgeldern unter 10 Euro – hier müssen Sie die Kosten auch bei einem Freispruch selbst tragen.

Zusätzliche Auslagen

Im Verfahren können weitere Kosten entstehen, etwa für:

  • Gutachten von Sachverständigen
  • Zeugenaussagen
  • Beweisaufnahmen

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße von 200 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat können die Gesamtkosten inklusive anwaltlicher Vertretung schnell mehrere hundert Euro erreichen.


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Wann werden mir die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren erstattet?

Die Erstattung der Anwaltskosten im Bußgeldverfahren hängt maßgeblich vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich werden Ihnen die Anwaltskosten erstattet, wenn das Verfahren eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

Voraussetzungen für die Kostenerstattung

Für eine Erstattung der Anwaltskosten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Verfahrenseinstellung oder Freispruch: Wenn die Bußgeldbehörde oder das Gericht das Verfahren einstellt oder Sie freispricht, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung Ihrer notwendigen Auslagen, zu denen auch die Anwaltskosten zählen.
  2. Notwendigkeit der Anwaltsbeauftragung: Die Beauftragung eines Anwalts muss als notwendig erachtet werden. Bei komplexeren Fällen oder wenn empfindliche Rechtsfolgen wie ein Fahrverbot drohen, wird dies in der Regel angenommen.
  3. Angemessenheit der Kosten: Die Anwaltskosten müssen angemessen sein. In der Regel werden die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als erstattungsfähig angesehen.

Ausnahmen und Einschränkungen

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Kostenerstattung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann:

  • Geringfügige Ordnungswidrigkeiten: Bei Bußgeldern unter 60 Euro werden Anwaltskosten oft nicht als notwendige Ausgaben anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass Sie sich in solchen Fällen selbst verteidigen können.
  • Vermeidbare Kosten: Wenn Sie durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände die Einleitung des Verfahrens hätten vermeiden können, können die Anwaltskosten gemäß § 109a Abs. 2 OWiG von der Erstattung ausgeschlossen werden.
  • Teilweise Schuld: Wenn Sie teilweise schuldig gesprochen werden, kann die Kostenerstattung anteilig erfolgen.

Vorgehen zur Kostenerstattung

Wenn Sie einen Anspruch auf Kostenerstattung haben, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Warten Sie die Rechtskraft der Entscheidung ab.
  2. Stellen Sie innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat.
  3. Fügen Sie dem Antrag alle relevanten Belege bei, insbesondere die Rechnung Ihres Anwalts.

Wichtig: Sollte die Behörde oder das Gericht die Kostenerstattung ablehnen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen.

Beachten Sie, dass die Erstattung der Anwaltskosten im Bußgeldverfahren nicht automatisch erfolgt. Sie müssen aktiv werden und die Erstattung beantragen. Je sorgfältiger Sie dabei vorgehen und je besser Sie Ihre Ansprüche begründen, desto höher sind Ihre Chancen auf eine vollständige Kostenerstattung.


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Was sind Mittelgebühren und wie werden sie berechnet?

Die Mittelgebühr stellt den mathematischen Mittelpunkt zwischen der niedrigsten und höchsten möglichen Gebühr im Rahmengebührensystem des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) dar. Wenn Sie in ein Bußgeldverfahren verwickelt sind, ist diese Gebühr für Sie besonders relevant.

Grundprinzip der Mittelgebühr

Die Rahmengebühr liegt zwischen den Faktoren 0,5 und 2,5, wodurch sich die mathematische Mitte bei exakt 1,5 befindet. In einem „Normalfall“, bei dem alle Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, wird grundsätzlich diese Mittelgebühr angesetzt.

Bemessungskriterien

Die konkrete Höhe der Gebühr wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

  • Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
  • Besondere Umstände des Einzelfalls

Anpassung der Mittelgebühr

Eine Abweichung von der Mittelgebühr ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Wenn Sie beispielsweise von einem Fahrverbot bedroht sind oder Punkte im Fahreignungsregister drohen, rechtfertigt dies in der Regel die volle Mittelgebühr. Bei einfachen Verfahren mit geringen Geldbußen kann die Gebühr auch unter der Mittelgebühr liegen.

Die Bestimmung der konkreten Gebühr erfolgt nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt. Bei einer späteren Kostenerstattung durch die Staatskasse, etwa nach einem Freispruch, ist diese Bestimmung allerdings nur verbindlich, wenn sie nicht unbillig ist.


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Welche Rolle spielt die Punkteeintragung bei der Bemessung der Anwaltsgebühren?

Die drohende Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister rechtfertigt grundsätzlich den Ansatz der Mittelgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Bußgeldverfahren.

Bedeutung der Punkteeintragung

Seit der Reform des Punktesystems im Jahr 2014 ist bereits die Vermeidung des ersten Punktes im Fahreignungsregister für jeden Betroffenen von erheblicher Bedeutung. Eine unterdurchschnittliche Gebührenbemessung kommt daher nur noch in Betracht, wenn es sich um ein reines Verwarnungsgeldverfahren ohne Punkteeintragung handelt.

Gebührenhöhe bei Punkteeintragung

Bei drohender Punkteeintragung fallen typischerweise folgende Gebühren an:

  • Eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG
  • Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG
  • Eine Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag

Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Bußgeldhöhe, wobei die Mittelgebühr als angemessen gilt, wenn eine Punkteeintragung droht.

Rechtliche Grundlage

Die Angemessenheit der Mittelgebühr bei drohender Punkteeintragung wird von der Rechtsprechung bestätigt. Das Amtsgericht München und das Landgericht Kaiserslautern haben dies in mehreren Entscheidungen bekräftigt. Die Begründung liegt in der besonderen Bedeutung der Punkteeintragung für die berufliche und private Mobilität der Betroffenen.


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Wie läuft ein Antrag auf Kostenerstattung im Bußgeldverfahren ab?

Voraussetzungen für die Kostenerstattung

Die Kostenerstattung kommt in Betracht, wenn das Bußgeldverfahren durch Freispruch oder Einstellung beendet wird. Ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen besteht insbesondere dann, wenn die Einstellung aus Gründen erfolgt, die dem Betroffenen nicht anzulasten sind.

Umfang der Erstattung

Die Staatskasse übernimmt die notwendigen Auslagen, zu denen typischerweise gehören:

  • Anwaltskosten
  • Fahrtkosten zum Gericht
  • Gutachterkosten

Bei Bußgeldern unter zehn Euro werden die Kosten nur erstattet, wenn die Rechtslage besonders kompliziert war.

Ablauf des Erstattungsverfahrens

Nach der Verfahrenseinstellung oder dem Freispruch wird die Kostenentscheidung von Amts wegen getroffen. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage des § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

Besondere Fallkonstellationen

Bei einer Einstellung im Anhörungsstadium besteht kein Erstattungsanspruch. Die Kostenerstattung setzt voraus, dass bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.

Wenn Sie das Verfahren durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermeiden können, müssen Sie die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen. Die Behörde prüft in jedem Fall, ob die geltend gemachten Kosten notwendig und angemessen waren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verfolgungsverjährung

Eine gesetzlich festgelegte Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt diese Frist in der Regel 3 Monate ab Tatbegehung (§ 26 StVG). Lässt die Behörde diese Frist verstreichen, ohne tätig zu werden, kann der Betroffene nicht mehr belangt werden. Beispiel: Wird ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erst nach 4 Monaten zugestellt, ist die Tat verjährt.


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Mittelgebühren

Die von einem Rechtsanwalt berechneten Gebühren, die sich im mittleren Bereich des gesetzlich zulässigen Gebührenrahmens bewegen (§§ 13, 14 RVG). Die Höhe richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. Bei durchschnittlicher Komplexität eines Falls werden üblicherweise Mittelgebühren angesetzt.


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Verkehrszentralregister

Eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Datenbank, in der Verkehrsverstöße und deren Punktebewertung erfasst werden (§ 28 StVG). Es dient der Überwachung der Verkehrssicherheit und kann bei Häufung von Verstößen zu Konsequenzen wie Ermahnung, Auflagen oder Führerscheinentzug führen. Beispiel: Ein Rotlichtverstoß führt zu 2 Punkten im Register.


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Auslagen

Kosten und Aufwendungen, die im Rahmen eines Verfahrens entstehen und zusätzlich zu den Anwaltsgebühren erstattet werden müssen (§ 46 RVG). Dazu gehören beispielsweise Porto, Kopien, Reisekosten oder Akteneinsichtspauschalen. Diese müssen notwendig und angemessen sein. Im Erfolgsfall muss die Gegenseite auch diese Kosten übernehmen.


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RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Das Gesetz, das die Vergütung der Rechtsanwälte regelt und verbindliche Gebührensätze sowie deren Berechnungsgrundlagen festlegt. Es bestimmt, welche Gebühren ein Anwalt für welche Tätigkeiten berechnen darf und in welcher Höhe. Die Gebühren sind dabei meist nach dem Gegenstandswert und der Art des Verfahrens gestaffelt. Beispiel: Für ein Bußgeldverfahren fallen bestimmte Grundgebühren nach dem Vergütungsverzeichnis an.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 14 Abs. 1: Das RVG regelt die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. § 14 Abs. 1 bestimmt, dass Anwälte bei Rahmengebühren die genaue Gebühr unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Vermögensverhältnissen des Mandanten nach billigem Ermessen festlegen. In diesem Fall wurde die Mittelgebühr angesetzt, da der Verteidiger umfangreiche Prüfungen und die Kommunikation mit der Bußgeldbehörde durchgeführt hat.
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 1 Nr. 5100, 5103 und 5115: Diese Rahmengebühren beziehen sich auf die Grundgebühr, die Umfangsgebühr und die Gebühr für besondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Sie sind erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind. Im vorliegenden Fall wurden diese Gebühren angesetzt, da die anwaltlichen Tätigkeiten, wie die Prüfung der Verjährung und die Kommunikation mit der Behörde, unter diese Kategorien fallen.
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 62 Abs. 2 (analog angewendet): § 62 Abs. 2 OWiG regelt die Erstattung notwendiger Kosten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahren. Analog angewendet bedeutet, dass ähnliche Grundsätze wie im Strafrecht auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen wurden. Hierdurch wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen festgesetzt und von der Landeskasse übernommen.
  • Strafprozessordnung (StPO), § 467 Abs. 1 (analog angewendet): Dieser Paragraph der StPO befasst sich mit der Kostenentscheidung in Strafverfahren. Durch die analoge Anwendung auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird sichergestellt, dass die Kostenentscheidung fair und gesetzeskonform getroffen wird. Im vorliegenden Fall wurde somit die Entscheidung getroffen, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen trägt.
  • Verkehrszentralregister und Punkte in Flensburg gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das Verkehrszentralregister speichert Punkte für Verkehrsverstöße, die ab einer bestimmten Anzahl Konsequenzen wie Ermahnungen oder den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen können. In diesem Fall bestand die Gefahr einer Punkteeintragung, die die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen erhöhte und somit die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründete.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Bottrop – Az.: 29a OWi 3531/17 [b] – Beschluss vom 21.12.2017


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