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Anforderungen an Bußgeldbescheid im selbstständigen Verfahren gegen eine juristische Person

AG Tübingen – Az.: 11 OWi 19 Js 6029/11 – Beschluss vom 19.08.2011

1.) Das Verfahren gegen die Betroffene wird eingestellt.

2.) Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt die Staatskasse. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen findet nicht statt

Gründe

1.) Durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.01.2011, der der Betroffenen am 25.01.2011 zugestellt wurde, wird der Betroffenen vorgeworfen, eine Kontaktaufnahme über die im Impressum angegebene e-mail info@web.de sei nicht möglich gewesen, nachdem Anfragen nur zur Aktivierung eines Autoresponders geführt haben. Deshalb liege ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 16 Telemediengesetz (TMG) vor. Wegen dieses Verstoßes wurde eine Geldbuße in Höhe von 5.000,– € verhängt. Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.01.2011, das bei der Bußgeldbehörde per Fax am gleichen Tag einging, Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 28.03.2011, die bei der Staatsanwaltschaft Tübingen am 30.03.2011 zusammen mit den Akten einging, hat das Regierungspräsidium Tübingen die Akten der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgelegt. Mit Verfügung vom 1.04.2011 hat die Staatsanwaltschaft Tübingen die Akten dem Amtsgericht Tübingen vorgelegt, wo sie ausweislich des Eingangsstempels am 7.04.2011 eingingen.

2.) Das Verfahren war nach §§ 46 OWiG, 206 a StPO einzustellen. Der Verstoß der Bußgeldbehörde gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 OWiG ist zwar geheilt, nachdem die Verfahren gegen … und die Geschäftsführer der Betroffenen von der Landesanstalt für Kommunikation eingestellt wurden und somit ein Fall der möglichen selbständigen Festsetzung nach § 30 Abs. 4 OWiG vorliegt. Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen genügt jedoch nicht den Inhaltsanforderungen des § 66 OWiG.

a) Im Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person gilt nach § 30 Abs. 1 OWiG der Grundsatz eines einheitlichen Verfahrens, wonach über die Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person und das handelnde Organ prinzipiell einheitlich zu entscheiden ist (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 28 zu § 30 OWiG). Begründet wird diese Regel, die sich aus § 30 Abs. 1, 4 OWiG ergibt, zunächst mit prozessökonomischen Gesichtspunkten und darüber hinaus mit dem Verbot der doppelten Ahndung (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 29 f zu § 30 OWiG). Getrennte Verfahren gegen ein Organ als Täter einerseits und gegen die juristische Person andererseits sind, wie sich aus § 30 OWiG und der Regelung über die Verfahrensbeteiligung in § 88 Abs. 1 OWiG ergibt, grundsätzlich unzulässig (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 31 zu § 30 OWiG; Karlsruher Kommentar/Rogall OWiG 3. Aufl. Rdnr. 158 zu § 30 OWiG). Die Unzulässigkeit ist hierbei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (s. dazu OLG Frankfurt NStZ 1990, S. 74; OLG Düsseldorf NStZ 1984, S. 366). Aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.06.2011 führte die Landesanstalt für Kommunikation ein Ermittlungsverfahren wegen des gleichen Verstoßes gegen … und gegen die Geschäftsführer der Betroffenen. Beide Verfahren seien zwischenzeitlich eingestellt. Bei Erlass des Bußgeldbescheides war dem Regierungspräsidium bekannt, dass auch die Landesanstalt für Kommunikation in dieser Sache ermittelt, denn hierauf wurde die Bußgeldbehörde mit Schreiben der Betroffenen vom 17.01.2011 (Blatt 14 d. Akten) hingewiesen. Der Bußgeldbescheid gegen die Betroffene war somit bei Erlass unzulässig, ist jedoch nicht nichtig. Solange ein Bußgeldverfahren gegen das Organ als Täter einer Ordnungswidrigkeit schwebt, ist ein selbstständig eröffnetes Verfahren gegen die juristische Person, das den Anforderungen des § 30 Abs. 4 OWiG genügt, einzustellen. Ist gegen das Organ der juristischen Person bereits eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung ergangen, so ist die nachträgliche Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person ebenfalls ausgeschlossen, weil auch insoweit die Voraussetzungen für ein selbstständiges Verfahren fehlen. Der verstoßende Bußgeldbescheid ist auch hier auf Einspruch hin aufzuheben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (Karlsruher Kommentar/Rogall OWiG 3. Aufl. Rdnr. 160, 161 zu § 30 OWiG). Durch die Einstellung der Verfahren gegen … ist jedoch der Mangel des Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen behoben worden (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 31 zu § 30 OWiG).

b) Durch die Einstellung der Verfahren gegen die handelnden Personen liegen die Voraussetzungen einer selbständigen Festsetzung einer Geldbuße gegen die Betroffene nach § 30 Abs. 4 S. 1 OWiG vor. Für die selbständige Anordnung nach § 30 Abs. 4 OWiG sind die Gründe für die Nichtverfolgung der handelnden Personen nicht relevant und kann auch dadurch bedingt sein, dass unklar bleibt, welche von mehreren Personen die Zuwiderhandlung begangen hat (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 41 zu § 30 OWiG).

c) Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen genügt nicht den Inhaltsanforderungen des § 66 OWiG. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1, 3 OWiG ist es erforderlich, dass im Bußgeldbescheid die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnet wird und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und deren gesetzliche Grundlagen aufführt. Hierfür ist es bei einem Bußgeldbescheid, der gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG ergeht, erforderlich, ausreichende Feststellungen zu der einem Organ der juristischen Person vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände diese der juristischen Person zuzurechnen ist (OLG Stuttgart MDR 1993, S. 572, OLG Hamburg wistra 1998, S. 278). Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.01.2011 enthält hierzu keinerlei Angaben. Geschildert wird nur die Verletzung der Pflicht der Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Neben der Darstellung der Verpflichtung werden konkret handelnde natürliche Personen und deren unternehmensinterne Funktion nicht geschildert. Auch durch Auskünfte aus der Akte oder durch die Erklärung der Bußgeldbehörde nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.05.2011 können diese Mängel nicht geheilt werden, weil sich Informationen hierzu in der Akte nicht befinden, insbesondere weil die Bußgeldbehörde hierzu keinerlei Ermittlungen angestellt hat, obwohl sie nach § 46 Abs. 2 OWiG die erforderlichen Ermittlungsmöglichkeiten besitzt (insoweit abweichend von OLG Hamburg wistra 1998, S. 278). Nachdem eine Heilung mit den vorliegenden Ermittlungsakten nicht möglich ist und somit die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt, ist der Bußgeldbescheid keine wirksame Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Verfahren und genügt nicht den Voraussetzungen des § 66 OWiG, mit der Folge der Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 38 zu § 66 OWiG).

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StPO.

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