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Bußgeldverfahren – Anforderungen an Urteilsgründe bei Fahrverbot

Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 202 ObOWi 460/19 – Beschluss vom 23.04.2019

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 14.12.2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht … zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und gegen sie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 19.04.2019 die Rechtsbeschwerde weiter begründet.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge als – zumindest vorläufig – insoweit erfolgreich, als der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), so dass dieser mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufrechtzuerhalten ist. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen der im Tenor bezeichneten Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Vorbringen im Schriftsatz der Verteidigung vom 19.04.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

2. Indes hält die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen zur Einlassung der Betroffenen und zu den Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht eine das Absehen von dem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigende besondere Härte verneint hat, als lückenhaft erweisen und das verhängte Fahrverbot nicht tragen. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Darstellung.

a) Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob das Gericht dieser Einlassung folgt und inwieweit es diese für widerlegt ansieht. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK/Senge OWiG 5 Aufl. § 71 Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a jeweils m.w.N.).

Dies muss in gleicher Weise auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung gelten. Auch insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung von Nebenfolgen gestützt, wie sich der Betroffene insoweit eingelassen und wie das Gericht diese Einlassung gewürdigt hat.

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Zu der Frage des Vorliegens einer das Absehen von einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigenden besonderen Härte führt das Amtsgericht lediglich aus, dass es „auch unter Berücksichtigung der von der Betroffenen vorgetragenen Umstände hinsichtlich Folgen eines Fahrverbotes“ keinen Raum gesehen hat, hiervon abzuweichen (UA S. 4 unten). Die von der Betroffenen „geschilderten Umstände“ seien nicht so gravierend, dass diese nicht als Folge der Sanktionierung für einen überschaubaren Zeitraum von einem Monat hinzunehmen wären (UA S. 5 oben). Mit welchem konkreten Sachvorträg sich die Betroffene gegen die Verhängung des Fahrverbotes gewandt hatte, wird indes nicht mitgeteilt.

Das Urteil nimmt damit zwar auf eine Einlassung der Betroffenen zur Frage eines Härtefalles Bezug und teilt auch mit, dass sich die Betroffene „mit ihrem Einspruch gegen das verhängte Fahrverbot“ wendet (UA S. 3 unten). Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Einlassung hatte. Die konkreten Erklärungen der Betroffenen zu den Auswirkungen des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbotes werden an keiner Stelle des tatrichterlichen Urteils inhaltlich wiedergegeben.

Der Senat kann daher mit den im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin zulässigen Erkenntnisquellen nicht feststellen, inwieweit die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Verhängung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbotes nicht abzusehen, frei von Rechtsfehlern ist. Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsdarstellung veranlasst die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. OLG Hamm zfs 2008, 348).

III.

Aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben und war deshalb auf die Sachrüge hin aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße erfasst die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Mit aufgehoben wird der Kostenausspruch.

IV.

Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht … zurückzuverweisen.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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