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Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer AAK von 0,27 mg/ltr

AG Reutlingen, Az.: 5 OWi 28 Js 9556/18, Urteil vom 20.06.2018

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer AAK von 0,27 mg/ltr. zu einer Geldbuße von 250,– Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im öffentlichen Kraftfahrzeug jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 Bkat; § 4 Abs. 3 BKatV

Gründe

I.

Der Betroffene hat im Verkehrszentralregister eine Eintragung. Am 29.07.2014 fuhr er innerorts auf der Konrad-Adenauer-Straße in Reutlingen mindestens 65 Stundenkilometer, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 Stundenkilometern angeordnet war. Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeld von 160,- Euro verhängt, es wurden zwei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und er hatte ein einmonatiges Fahrverbot zu verbüßen, nachdem die Entscheidung am 08.10.2014 rechtskräftig geworden war.

Der Betroffene arbeitet als Mechaniker bei der Firma … in Reutlingen in Festanstellung im Schichtdienst und kann seinen Arbeitsplatz mit Öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Mutter des Betroffenen hat im Januar des Jahres 2018 einen „Schlaganfall“ erlitten im Alter von … Jahren. Die Pflegestufe III ist festgestellt. Der Vater ist … Jahre alt. Der Betroffene ist verheiratet und hat Kinder im Alter von … und … Jahren. Das … Kind besitzt eine Fahrerlaubnis, ebenso wie die Ehefrau des Betroffenen, die bei einer … arbeitet. Der Betroffene hat … alle berufstätig sind und eine Fahrerlaubnis besitzen. …

Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Betroffene keine Angaben gemacht.

II.

Der Betroffene befuhr am 27.02.2018 gegen 01.00 Uhr die Bundesstraße 313, die Karlstraße in Reutlingen, innerorts, mit seinem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen …, obwohl er, was er hätte erkennen können und müssen, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses 0,27 mg/ltr. Alkohol in seiner Atemluft hatte. Der Betroffene war nach der Arbeit (Schichtende) gegen Mitternacht, nach einem Zwischenhalt in einer Gaststätte in Bahnhofsnähe, auf dem Weg nach Hause nach Tübingen, einer Universitätsstadt in der Nähe von Reutlingen. In der Gaststätte hatte er bewusst Alkohol getrunken, wobei ihm die körperlichen Folgen dessen und seine Pflichten als Kraftfahrer im Umgang mit Alkohol bei Fahrbereitschaft sehr wohl bewusst waren, schon wegen der früheren Verfehlung mit Alkohol im Straßenverkehr, die ihm ein Bußgeld eingebracht hatte.

III.

Der Betroffene räumt ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben, woran auch nach Überzeugung des Gerichts kein Zweifel besteht, da der Betroffene vom Zeugen … fahrend angetroffen und zur Polizeikontrolle angehalten wurde. Der Betroffene teilt freimütig mit, er habe, wie häufiger, nach der Arbeit „halt Bier“ getrunken. Zu seiner Verteidigung bringt er vor, er habe nur „wenig Bier“ getrunken. Es sei, da er geraucht habe, bevor die Atemalkoholkonzentration in seiner Atemluft gemessen wurde, später zu einer Fehlmessung gekommen.

Diese Einlassungen sind widerlegt. Aufgrund der von der Polizei (Zeuge …, geschult und erfahren am Gerät) am 27.02.2018 um 01.24 Uhr beim Betroffenen durchgeführten Atemalkoholmessung mit dem geeichten (stationären) Messgerät Dräger Alco-Test 91510 (Seriennummer: ARJM-0032; mit Bauartzulassung seit 2013) steht fest, dass bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/ltr. (Mittelwert nach zwei Messungen) festgestellt worden ist.

Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, bekundete dies glaubhaft und darüber hinaus, dass die vom Hersteller empfohlenen Wartezeiten, die hygienischen Vorgaben und die notwendigen Bedienungsschritte eingehalten worden sind. Der Zeuge ist mit dem Messgerät aus dienstlicher Erfahrung gut vertraut und konnte glaubhaft bestätigen, dass das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist zum Zeitpunkt der Messung (noch) gültig geeicht war und insbesondere, dass zwischen Trinkende (Kontrollzeit 00:58 Uhr) und Messung (01:24 Uhr) sicher mehr als 20 Minuten lagen und die Kontrollzeit von 10 Minuten eingehalten ist.

Die Bedienschritte konnte der Zeuge vorfallsbezogen rekapitulieren und beschreiben. Der Zeuge konnte sich an den Vorfall und die Messung mit dem Betroffenen noch gut erinnern. Das lag vor allem daran, weil das Messgerät nach einem ersten Versuch zunächst neu gestartet werden musste, worauf der Zeuge von sich aus hingewiesen hat. Der geschilderte Ablauf fügt sich zwanglos zu seinen Angaben zur Wartezeit und den vom Gerät protokollierten Zeiten.

Der Zeuge wurde durch den Richter und den (auch messtechnisch kundigen) Sachverständigen befragt. Seine Schilderung, auch der einzelnen Bedienschritte, fügt sich unauffällig und passend zu den vom Sachverständigen abgefragten Betriebs- und Messbedingungen, unter Abprüfung des in der DIN VDE 0405 Teil 3 beschriebenen Verfahrens und der für das Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung.

Dem Zeugen ging es gerade nicht darum die Messung als ganz gewöhnlich und völlig alltäglich darzustellen. Gerade wegen des besonderen und misslichen Aufwandes nach dem Neustart des Geräts, war dem Zeugen der Vorfall mit dem Betroffenen in besonders guter Erinnerung. Der Ärger über die Verzögerung war dem Zeugen anzumerken, der aber plausibel erklären konnte, warum aus diesem Grunde besonders penibel auf den richtigen Ablauf des 2. Versuches geachtet wurde.

Der Zeuge schloss glaubhaft aus, dass der Betroffene unmittelbar vor der Messung, in der vom Hersteller vorgegebenen zehnminütigen Wartezeit, geraucht hat oder sonst irgendwelche Stoffe aufnehmen konnte. Der Zeuge konnte lebhaft erzählen, wie er sich am Bedienprotokoll des Geräts entlang gearbeitet hat. Die Befragung durch den medizinischen Sachverständigen, insbesondere zum Ablauf der Messung und dem „Neustart“ des Geräts, bestand der Zeuge souverän.

Die Atemalkoholkonzentration des Betroffenen ist sicher festgestellt. Zum einen handelt es sich bei der mit diesem Gerät durchgeführten Analyse um ein standarisiertes Messverfahren, wobei vorliegend die Messung entsprechend der technischen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt ist. Der medizinische Sachverständige Prof. … hat zum anderen die Messung überprüft auf Grundlage der vom Zeugen mitgeteilten Beobachtungen, beinhaltend auch das Ergebnis des vorläufigen Messergebnisses an der Kontrollstelle, mit einem nicht geeichten Handgerät, den im Protokoll zur Atemanalyse enthaltenen Angaben und den Bekundungen und Einlassungen des Betroffenen. Der Sachverständige konnte sogar unter Hinweis auf die Messtechnik und die Messphysik zuverlässig ausschließen, dass das Messergebnis beeinflusst worden wäre, so denn der Zeuge geraucht hätte. Das sachverständige Zeugnis steht in Einklang mit Annahmen in der Rechtsprechung, wonach der Konsum von Kaugummis oder Zigaretten während der Kontrollzeit keinen Einfluss auf das Messergebnis ausübt und daher auch nicht mit einem Sicherheitsabschlag versehen werden muss (hierzu: NZV 2017, 422, m.w.N., beck-online).

Nach den Erfahrungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen handelt es sich von den Werten her medizinisch besehen um eine unauffällig Messung beim Betroffenen. Den durchgeführten Neustart bewertet der Sachverständige als unproblematisch. Dessen Notwendigkeit dränge weder einen Gerätedefekt, noch einen Messfehler auf und könne bei der Beurteilung der Probe des Betroffenen letztlich außen vor bleiben. Die – ohne Gerätefehlermeldung – dokumentierten Werte der Probandenmessungen 1 und 2 und die dokumentierten Geräteparameter sprechen nach den Schlussfolgerungen und Erfahrungen des Sachverständigen, gerade mit dem Gerät, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Geräts. Die Werte bewegten sich im Rahmen des medizinisch zu erwartenden und im vergleichbaren „Normalfalle“ dokumentierten. Dass der allgemeine Nikotinmissbrauch des Betroffenen, z.B. über die deswegen verschlechterte Lungenkapazität die Messung beeinflusst hat, schloss der medizinische Sachverständige – unter Auswertung des Messprotokolls – aus. Einen besonderen Sicherheitsabschlag hält der Sachverständige nicht für geboten, zumal der Messwert die Grenze von 0, 25 mg/ltr. nicht nur geringfügig (0,01 mg/ltr.) überschreitet.

Der Sachverständige ist als Gerichtsmediziner mit der Messmethodik, den physiologisch und medizinischen Vorgängen und dem Messgerät vertraut. Die vom Betroffenen gemachten Angaben zu den Trinkmengen stuft er als unplausibel ein. Ihm ist dahingehend zu folgen, sodass von einer Schutzbehauptung des Betroffenen auszugehen ist. Medizinische Besonderheiten, Medikamente oder sonstige Störfaktoren, mit Ausnahme des Umstandes, das der Betroffene Raucher ist, werden vom ihm nicht geltend gemacht und sind auch aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich.

IV.

Eine Geldbuße von 250,– Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen.

Der Richter hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 2 OWiG die Grundlage für die Zumessung der Geldbuße, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse und, dass der, auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog für einen fahrlässigen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art, bei gewöhnlichen Tatumständen, ein Regelbußgeld in Höhe von 500,– Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht. Wegen der vom Betroffenen glaubhaft geschilderten Lebenssituation unmittelbar nach … der Mutter, welcher zur Pflegebedürftigkeit geführt hat, konnte das Regelbußgeld verringert werden.

Damit sind freilich jedwede denkbare Härten ausgeglichen. Für einen Betrag von 250,– Euro kann der Betroffene, im durch gemeinsames organisieren und Zusammenwirken mit seinen Geschwistern, eine Vielzahl von Taxifahrten im innerörtlichen Bereich von Tübingen (die Mutter wohnt in der … und hat nur in Tübingen ihre Ärzte) finanzieren und durchführen.

Daneben hält der Richter jedoch ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats zur Einwirkung auf den Betroffenen für geboten und unerlässlich. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist ein Fahrverbot in der Regel mit der im Bußgeldkatalog vorgesehen Dauer anzuordnen, § 4 Abs. 3 Bkat. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall, wenn ein solcher Regelfall vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Dieser Möglichkeit des Abweichens von der Rechtsfolge war sich der Richter bewusst und hat davon – aber auch nur – im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße Gebrauch gemacht. Im Übrigen liegt ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vor. Besondere Umstände, die geeignet erscheinen, die indizielle Annahme der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Pflichten eines Kraftfahrers sich des Alkoholkonsumes im Straßenverkehr zu enthalten, ist nicht vorhanden.

Als erhebliche Härte, welche nicht durch zumutbare Maßnahmen des Betroffenen abgewendet werden könnten, stellt sich das Fahrverbot, insbesondere nach der Reduzierung des Bußgelds, für ihn nicht dar. Der Betroffene ist als Mitarbeiter der Fa … wirtschaftlich gut gestellt und – gerade deswegen – im Übrigen nur eingeschränkt über finanzielle Sanktionen zu erreichen, auch bei Ausschöpfung des gesamten Bußgeldrahmens. Die notwendige Warn- und Erziehungsfunktion kann bei ihm nur ein Fahrverbot bewirken, zumal er bereits einmal wegen einer groben Pflichtwidrigkeit ein solches zu verbüßen hatte und seine Ausführungen – ausgeklammert und unbesehen des erlaubten Verteidigungsverhaltens im Hinblick auf die gemachten Angaben Trinkmenge am Vorfallstage – in der Hauptverhandlung eine große Leichtigkeit im Hinblick auf so genannte „das Feierabendbierchen“ nach „Schichtende“ nahe legen, welches beim Betroffenen ein mitgeteiltes Ritual ist.

Das Fahrverbot entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und neben der (reduzierten) Geldbuße der Schuld des vorgeahndeten Betroffenen. Insbesondere führt es zu keiner unangemessen harten Sanktion der Tat. Nicht verkannt worden ist, dass die familiäre Situation, zusätzlich zur Arbeit im Schichtdienst, den anstehenden Arztterminen der Mutter insbesondere, eine Herausforderung darstellt.

Diese Umstände rechtfertigen jedoch, auch durch ihr Zusammentreffen, kein Absehen vom Fahrverbot. Nach dem anerkannten Grundsatz der Subsidiarität kann und wird die Familie des Betroffenen, schon im Rahmen der allgemeinen Einstandspflicht – die Härten für die erkrankte Mutter ausschließen oder zumindest auf ein hinzunehmendes Maß reduzieren. Keineswegs ist die Mutter des Betroffenen alleine auf ihn angewiesen, auch wenn der glaubhaft angibt, gerade sein Konti-Schichtplan, sei für die Übernahme von Fahrten und Besorgungen für die Mutter recht günstig. Die Geschwister können sich im Rahmen des gesellschaftlich Üblichen und in einer Familie zu erwartenden in der Zeit des Fahrverbots zum Vorteile der Mutter einbringen, so dieses alleine den Betroffenen trifft. Nicht übersehen werden darf, dass beispielsweise eine Erkrankung oder Freizeitverletzung den Betroffenen jederzeit einschränken könnte. Dazu kommt ein Resturlaub von … Tagen, der sinnvoll eingesetzt werden kann.

Durch das Fahrverbot ist der Arbeitsplatz des Betroffenen nicht gefährdet oder ernsthaft bedroht. Der Betroffene arbeitet nicht als Kraftfahrer. Die Firma … ist von Tübingen aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem (Elektro-)Fahrrad gut zu erreichen.

Überdies erstreckt sich das Fahrverbot lediglich auf die Dauer eines Monats und dem Betroffenen ist es möglich das Fahrverbot wie hier bis vier Monate hinauszuschieben und auf einen ihm genehmeren Zeitpunkt zu legen.

Während der Dauer des Fahrverbots ist es dem Betroffenen somit möglich und zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen, sich oder seine Mutter fahren zu lassen, sofern er nicht die Hilfe seiner Geschwister, von Freunden oder Bekannten in Anspruch nehmen kann.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.

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