AG Saarburg – Az.: 8 OWi 8112 Js 16807/18 – Beschluss vom 22.08.2018
Das Verfahren wird gemäß § 69 V Satz 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.
Gründe
Im Verfahren nach § 62 OWiG hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.02.2018 die Verwaltungsbehörde angewiesen, bestimmte Daten und Unterlagen an die Verteidigerin herauszugeben. Kurz zuvor erließ die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, gegen den am 15.01.2018 – fristgerecht – Einspruch eingelegt wurde. Mit Eingang vom 18.06.2018 wurden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt.
Durch Beschluss vom 03.07.2018 verwies das Gericht das Verfahren gemäß § 69 V Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück, weil die Verwaltungsbehörde den Beschluss vom 01.02.2018 nicht erfüllt hatte, unter anderem, weil die zur diesem Zeitpunkt bei den Akten befindlichen DVD’s mit „Rohmessdaten“ für das Gericht keinen lesbaren Inhalt hatten.
Auch bei erneuter Übersendung der Akten mit Eingang vom 08.08.2018 sind die Daten der DVD in dem Unterordner „Rohmessdaten“ nicht lesbar. Es kann nicht überprüft werden, ob sie die unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie – wie angeordnet – enthalten.
Dies darzulegen und sicherzustellen ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde bei Vorlage der Akten an das Gericht und nicht etwa einer Beweisaufnahme im Hauptverfahren vorbehalten.
Dies entspricht einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts im Vorverfahren mit der Folge, dass nunmehr das Verfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben war. Dort wird auch über Kosten und notwendige Auslagen des Betroffenen zu entscheiden sein.