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Fahrerlaubnisentziehung – Darlegung eines erstmaligen Probierkonsums

Fahrerlaubnisentzug bei zweimaligem Cannabis-Konsum: Gericht betont fehlendes Trennungsvermögen und erhöhte Verkehrsgefährdung

In diesem Urteil des VG München (Az.: M 6b S 14.5608 vom 15.01.2015) wurde die Fahrerlaubnisentziehung eines jungen Mannes bestätigt. Der Betroffene hatte mindestens zweimal Cannabis konsumiert und war unter dem Einfluss von THC Auto gefahren. Das Gericht sah in diesem Verhalten ein unzureichendes Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr, was die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabis-Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr.
  2. Der Antragsteller hatte mindestens zweimal Cannabis konsumiert.
  3. Erklärung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV.
  4. Fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren als Hauptgrund für die Entziehung.
  5. THC-Werte im Blut belegen den Drogenkonsum zeitnah zur Verkehrskontrolle.
  6. Erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer durch Drogenfahrten.
  7. Ablehnung der Argumentation, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt.
  8. Interessen der Allgemeinheit überwiegen gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers.

Fahrerlaubnisentziehung bei erstmaligem Probierkonsum von Drogen: Eine Herausforderung für Betroffene

Eine Fahrerlaubnisentziehung kann auch bei erstmaligem Probierkonsum von Drogen drohen, wenn der Betroffene diesen nicht plausibel darlegen kann. Laut dem Beschluss des VGH München vom 03.11.2021 obliegt es dem Betroffenen, einen ersten oder einmaligen Konsum glaubhaft darzulegen. In einigen Fällen wurde jedoch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Falle der Behauptung eines erstmaligen Cannabiskonsums gefordert, wie in einem Beschluss des VGH München vom 25.06.2020.

Es ist wichtig, dass der Betroffene einen erstmaligen Probierkonsum glaubhaft und konkret darlegt, um einer Fahrerlaubnisentziehung entgegenzuwirken. Dabei sollten auch Umstände wie die Uhrzeit und der Verkehr in der betroffenen Straße berücksichtigt werden. In einem Artikel auf bussgeldsiegen.de wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer Blutprobenentnahme die Fahrerlaubnisentziehung nicht zwangsläufig ausschließt, wenn der Betroffene den Konsum der Droge einräumt.

Die rechtlichen Herausforderungen bei der Darlegung eines erstmaligen Probierkonsums sind für Betroffene nicht zu unterschätzen. Ein detaillierterer Einblick in ein konkretes Urteils zu diesem Thema kann dabei helfen, die Anforderungen und möglichen Konsequenzen besser zu verstehen.

Der Fall: Fahrerlaubnisentziehung nach Cannabis-Konsum

Im Mittelpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts München (VG München, Az.: M 6b S 14.5608) steht die Entziehung der Fahrerlaubnis eines 19-jährigen Mannes. Dieser war während einer allgemeinen Verkehrskontrolle aufgefallen, nachdem er als Fahrzeugführer positiv auf THC getestet wurde. Die polizeilichen Unterlagen und ein ärztliches Gutachten bestätigten den Konsum von Cannabis. Der junge Mann verteidigte sich mit der Aussage, er habe nur bei einem Besuch seiner Eltern Cannabis konsumiert und dies sei ein erstmaliger „Probierkonsum“ gewesen.

Der rechtliche Hintergrund: Cannabis und Fahrtüchtigkeit

Rechtlich wird im Straßenverkehr zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabis-Konsum unterschieden. Der Gesetzgeber sieht bei Personen, die unter Drogeneinfluss fahren, ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr. Die zentrale Frage war, ob es sich beim Antragsteller um einen erstmaligen oder gelegentlichen Konsumenten handelte. Laut Gesetz führt bereits der Nachweis von zweimaligem Konsum zu einer Einstufung als gelegentlicher Konsument, was wiederum die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht.

Die Argumentation des Gerichts: Trennungsvermögen und Glaubwürdigkeit

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller mindestens zweimal Cannabis konsumiert hatte, was den Verdacht auf gelegentlichen Konsum stärkte. Weiterhin wurde das fehlende Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr betont. Die THC-Werte im Blut des Antragstellers wurden als Beweis dafür angesehen, dass der Konsum zeitnah zur Verkehrskontrolle stattfand. Die Aussagen des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten und die Umstände des Konsums wirkten auf das Gericht nicht überzeugend.

Die Entscheidung: Schutz der Verkehrssicherheit

Das Gericht entschied, dass die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, da der Antragsteller die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hatte. Es wurde betont, dass die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, höher zu bewerten seien als die persönlichen Interessen des Antragstellers. Die Entscheidung reflektiert die strenge Haltung der deutschen Rechtsprechung gegenüber Drogen im Straßenverkehr und unterstreicht die Bedeutung der Trennung von Konsum und Fahren.

Fazit: Das Urteil des VG München unterstreicht die strenge Haltung des deutschen Rechts gegenüber Drogenkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Es verdeutlicht, dass bereits der Nachweis von gelegentlichem Cannabis-Konsum ausreicht, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Sicherheit im Straßenverkehr und der Schutz unschuldiger Verkehrsteilnehmer werden dabei als höchste Priorität gesehen.

Der vollständige Urteilstext kann unten eingesehen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Wie wird gelegentlicher Cannabis-Konsum im deutschen Verkehrsrecht definiert?

Im deutschen Verkehrsrecht wird gelegentlicher Cannabiskonsum definiert als der Konsum von Cannabis in mindestens zwei unabhängigen Konsumvorgängen, die einen gewissen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht automatisch ausgeschlossen ist. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass eine Person, die gelegentlich Cannabis konsumiert, fahrtüchtig ist, solange sie den Konsum von Cannabis und das Fahren trennen kann.

Ein Verstoß gegen dieses sogenannte Trennungsgebot kann jedoch zu ernsthaften Konsequenzen führen. Wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt, kann dies Zweifel an seiner Fahreignung begründen und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht zwangsläufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wenn es um die Frage geht, wann gelegentlicher Cannabiskonsum noch angenommen werden kann, wenn die Konsumvorgänge weit auseinanderliegen. Selbst wenn die Einnahmen von Cannabis Jahre auseinanderliegen, können sie fahrerlaubnistechnisch noch als gelegentlicher Konsum angesehen werden.

Es ist auch zu beachten, dass die Definition von gelegentlichem Cannabiskonsum nicht auf der Konzentration von THC-COOH im Blut basiert. Erst ab einem Wert von mindestens 100 ng/ml kann von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden.

Welche Rolle spielt der THC-Wert im Blut bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit?

Der THC-Wert im Blut spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit im deutschen Verkehrsrecht. In Deutschland gilt eine absolute Grenze von 1 ng/ml THC im Blut, deren Überschreitung als Ordnungswidrigkeit behandelt wird und zu rechtlichen Konsequenzen führen kann, wie Geldstrafen, Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar Gefängnisstrafen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bereits eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut zum Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen kann.

Die Konzentration von THC im Blut gibt Aufschluss darüber, wie lange der letzte Konsum zurückliegt, da THC nur eine begrenzte Zeit im Blut nachweisbar ist. Studien zeigen, dass Fahrerinnen und Fahrer ab einer Konzentration von 3,0 – 4,1 ng/mL THC im Blut etwa so stark beeinträchtigt sind, wie wenn sie 0,5‰ Alkohol im Blut hätten. Ein erhöhtes Unfallrisiko für Cannabis ergibt sich ab einem Wert von 5 ng/mL THC.

Es ist auch relevant, zwischen dem aktiven THC-Wert und dem THC-COOH-Wert zu unterscheiden. THC-COOH ist ein Metabolit von THC und gibt Hinweise auf die Konsumhäufigkeit. Bei einer THC-COOH-Konzentration unter 5 ng/ml liegt ein einmaliger Konsum vor, während eine Konzentration zwischen 5 und 75 ng/ml auf mindestens einen gelegentlichen Konsum hinweist. Bei Werten über 100 ng/ml im Blut kann grundsätzlich von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden.

Zusammenfassend ist der THC-Wert im Blut ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und kann bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte zu rechtlichen Maßnahmen führen.

Inwiefern ist das Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr rechtlich relevant?

Das Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr ist rechtlich relevant, da es die Fahrtüchtigkeit und somit die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflusst. In Deutschland wird das Trennungsvermögen als die Fähigkeit definiert, den Konsum von Drogen und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt voneinander zu trennen.

Wenn eine Person nach dem Konsum von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, wird angenommen, dass sie das erforderliche Trennungsvermögen nicht besitzt. Dies gilt auch, wenn die gemessene THC-Konzentration unter dem Grenzwert liegt, aber weitere Umstände vorliegen, die auf eine möglicherweise bestehende drogenbedingte Fahruntüchtigkeit hinweisen.

Die Rechtsprechung nimmt ein fehlendes Trennungsvermögen an, wenn der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut erreicht oder überschritten wird. Dies kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass selbst der Besitz von Drogen wie Cannabis, Amphetamin, Heroin, Kokain usw. zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Insgesamt ist das Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr ein entscheidender Faktor für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.


Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 6b S 14.5608 – Beschluss vom 15.01.2015

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19… geborene Antragsteller wendet sich gegen die die Klasse B (einschließlich Unterklassen L, M und S) betreffende Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er wurde am … Juni 2014 um a… Uhr als Führer eines PKW einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Der polizeiliche Bericht vom gleichen Tage gibt zum letzten Betäubungsmittelkonsum die Angaben des Antragstellers wieder, am … Juni 2014 gegen b… Uhr sowie am … Mai 2014 gegen c… Uhr jeweils einen Joint geraucht zu haben. Ein von der Polizei durchgeführter Vortest am Urin verlief positiv auf THC. Im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom … Juni 2014 finden sich zur „Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ durch den Antragsteller die Angaben, am … Juni 2014 um b… Uhr einen Joint „alleine daheim“ sowie davor am … Mai 2014 ebenfalls einen Joint geraucht zu haben. Darüber hinaus ist im Feld Bemerkungen eingetragen: „A… gab an zwei – dreimal in der Woche Marihuana zu konsumieren“. Das ärztliche Gutachten des Instituts A… vom … August 2014 zur Blutentnahme am … Juni 2014 um d… Uhr enthält folgende Untersuchungsergebnisse:

THC                     a… ng/ml,

Hydroxy-THC                  b… ng/ml,

THC-Carbonsäure                        c… ng/ml.

Auf das Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners vom … Oktober 2014 trug der Antragsteller mit Schreiben vom … Oktober 2014 u.a. vor, dass er sich gegen die Behauptung erwehre, zwei- bis dreimal pro Woche Marihuana zu konsumieren. Dies habe er nie angegeben. Mit Schreiben vom … November 2014 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Bevollmächtigung an und führte aus, dass der Antragsteller nur anlässlich eines Besuchs bei seinen Eltern in der Zeit vom … Mai 2014 bis einschließlich … Juni 2014 Marihuana konsumiert habe. Am Abend des … Juni 2014 (gemeint wohl … Mai 2014) habe er sich mit zwei Freunden an den …see begeben. Ein Bekannter dieser zwei Freunde habe sich dazu gesellt und man habe am See ein, zwei Bier getrunken. Der dem Antragsteller bis dahin Unbekannte habe einen Joint dabei gehabt, der in der Runde geraucht worden sei. Der Antragsteller habe zunächst nicht gewollt, sich dann aber überreden lassen. Am … Juni 2014 habe nochmals ein Treffen am …see stattgefunden, bei dem ein weiterer Joint geraucht worden sei. Der Antragsteller habe weder vor den beiden Vorfällen noch danach Drogen konsumiert. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum könne somit keine Rede sein. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Aussagen der Polizisten seien daher nicht verwertbar. Eine auf der Basis eines Verdachts erlassene Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des OVG Koblenz vom … Dezember 2004 (Az. …) verwiesen, in welchem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung einer Auflage für zulässig und im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsaspekten für geboten erachtet werde. Der Antragsteller sei damit einverstanden, sich während der Dauer von 12 Monaten einem Drogenscreening zu unterziehen.

Mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers am … November 2014 zugestelltem Bescheid vom … November 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die binnen einer Frist von 1 Woche nach Zustellung des Bescheids zu erfolgende Abgabe des Führerscheins an (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte in Nr. 4 des Bescheids für den Fall der nichtfristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller sich nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei dem Antragsteller sei davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere und den Konsum und das Fahren nicht trennen könne. Dies stehe aufgrund des Ergebnisses des chemisch-toxikologischen Gutachtens fest. Der Antragsteller habe nach eigener Aussage zumindest zweimal konsumiert. Es sei angesichts der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis sogar davon auszugehen, dass ein weiterer, zur Blutentnahme am … Juni 2014 um d… Uhr noch zeitnäherer Konsumakt stattgefunden haben müsse, da nach einer Zeitspanne von 17 Stunden kein THC-Wert von a… ng/ml mehr vorliegen könne. Unabhängig von den erhobenen Werten sei aber schon aufgrund der unstrittigen Angaben des Antragstellers nicht von einem einmaligen, sondern von dessen gelegentlichem Konsum auszugehen. Darauf, ob auch die polizeilich aufgenommenen Angaben zum zwei- bis dreimaligen Konsum je Woche vom Antragsteller gemacht worden seien und der Wahrheit entsprächen, käme es daher nicht an. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei weiter davon auszugehen, dass es beim Antragsteller am Trennungsvermögen fehle, da er unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt habe. Ein solcher sei anzunehmen, wenn die bei der Drogenfahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC-Konzentration 2,0 ng/ml übersteige. Ausgehend davon, dass der letzte nachgewiesene Konsum im Juni 2014 stattgefunden habe, bestehe auch kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Fahreignung wiedererlangt worden sein könnte. Der in der Regel notwendige Nachweis der Abstinenz von mindestens 1 Jahr als notwendige Voraussetzung könne nicht erbracht werden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr nach vorangegangener Einnahme von Betäubungsmitteln und der Wirkung von Cannabis sowie der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr begründet. Die Gefährdung sei auch während eines möglichen Rechtsmittelverfahrens gegeben. Die Interessen des Antragstellers müssten hinter den Schutzinteressen unschuldiger Dritter zurückstehen. Insbesondere Fahrten unter Drogeneinfluss führten zu einer erhöhten Risikobereitschaft und zu Reaktionseinschränkungen des Fahrers und somit zu einer erhöhten Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, Drogenkonsum und Fahren zu trennen.

Der Antragsteller hat seinen Führerschein am … Dezember 2014 beim Antragsgegner abgegeben.

Mit Schriftsatz vom … Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am … Dezember 2014, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid vom … November 2014, mit dem Ziel, diesen aufzuheben. Er beantragte zugleich:

Die sofortige Vollziehung der Verfügung der Beklagten vom … November 2014 (Ziffer 1 und 2) wird ausgesetzt, um die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Der Beklagten wird aufgegeben, den vom Kläger am … Dezember 2014 abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Kläger zurückzugeben und für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein der Klassen B. L, M und S auszustellen.

Klage und Antrag begründete der Bevollmächtigte des Antragstellers zunächst mit seinem Vorbringen im Schreiben an den Antragsgegner vom … November 2014. Der Antragsteller habe demnach nur am … Mai 2014 und am … Juni 2014 Marihuana konsumiert. Die diesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers genügten den Anforderungen an die Darlegung eines einmaligen Probierkonsums. Der Konsum habe sich anlässlich eines Besuchs bei seinen Eltern zugetragen. Er sei hierbei mit Freunden zusammengekommen, mit denen er ansonsten keinen Umgang habe. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs und der dargelegten Umstände müsse der zweimalige Genuss als einmaliger Probierkonsum gewertet werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die am … Juni 2014 festgestellte THC-Konzentration im Blut des Antragstellers den Wert von d… mg/ml nur geringfügig überschreite und ebenso wie der Wert von c… THC-COOH nicht gegen einen einmaligen Probierkonsum spräche. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei zudem unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom … November 2014 habe sich der Antragsteller mit unregelmäßigen Untersuchungen während einer Dauer von 12 Monaten einverstanden erklärt. Hierauf sei der Antragsgegner nicht eingegangen.

Der Antragsgegner legte seine Verwaltungsakte vor und beantragte mit Schriftsatz vom … November 2014 sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Er begründete dies mit seinen im Bescheid vom … November 2014 enthaltenen Ausführungen und betonte nochmals, dass es nicht darauf ankomme, ob der Antragsteller zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis konsumiere.

Durch Beschluss vom … Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren … sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Dezember 2014 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom … November 2014 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der dort angegebenen Klassen begehrt. Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bereits kraft Gesetzes sofortvollziehbar ist (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris), ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist. Der Antrag ist insoweit zulässig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er sich bereits im Besitz des Antragsgegners befindet, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris; anders noch BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 11 CS 13.1701 – juris; offen gelassen BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427 – 11 C 13.2428 – juris). Zulässig ist auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins (s. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

2. Der Antrag ist unbegründet.

Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids vom … November 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom … Dezember 2014 bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO). Sie entfällt aber auch dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom … November 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, der Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat auf der Seite 4 seines Bescheids vom … November 2014 ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum er im Fall des Antragstellers von einem überwiegenden Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgeht und im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.

b) Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis ist als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorerst weiterhin am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu dürfen, weil sich der Bescheid vom … November 2014 bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die hiergegen erhobene Klage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom … November 2014.

Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom … November 2014 und macht sie sich zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hat die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen zutreffend benannt und dargelegt, dass dem Antragsteller als gelegentlichem Konsumenten von Cannabis, der unter einem relevanten Einfluss dieser Droge (a… ng/ml THC im Blut) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Auch das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers in diesem Antragsverfahren bzw. im Entziehungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner führt zu keiner anderen Beurteilung. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller zumindest als gelegentlicher Cannabis-Konsument eingestuft werden muss. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die ausreichende Darlegung eines sog. Probierkonsums sind nicht erfüllt.

Ein gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bereits bei einer zweimaligen Einnahme dieses Betäubungsmittels anzunehmen (BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – juris; B.v. 18.6.2013 – 11 CS 13.882 – juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B.v. 18.6.2013 – 11 CS 13.882 – juris), der das erkennende Gericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (VG München, B.v. 29.10.2013 – M 6b S 13.3418 – juris), ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle spricht unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen sehr selten anzunehmenden Fall. Dennoch kann solch ein Zusammentreffen der genannten Umstände nicht völlig ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Cannabis tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat.

Weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter haben ausreichend substantiiert und schlüssig einen erst- bzw. einmaligen Konsum behauptet. Der Antragsteller räumt vielmehr selbst zwei eigenständige Konsumakte am … Mai 2014 und … Juni 2014 ein, die auch nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht fortgesetzt, sondern zeitlich unabhängig voneinander stattfanden. Der erste Konsumakt fand unstreitig am … Mai 2014 – nach dem polizeilichen Bericht gegen c… Uhr und nicht erst am Abend – ein Ende, bevor der zweite am … Juni 2014 begann. Allein der Umstand, dass der Konsum während eines Elternbesuchs und jeweils im Beisein der gleichen Personen stattgefunden habe, kann nach der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ohne weiteres dazu führen, dass aus zwei in sich abgeschlossenen Konsumvorgängen ein im Sinne der Rechtsprechung privilegierter erst- und einmaliger Probierkonsum resultiert, selbst wenn es sich bei dem Konsum am … Mai 2014 um einen Probierkonsum gehandelt haben würde. Auch an letzterem bestehen zudem erhebliche Zweifel, nachdem in den von der Polizei übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf einen Probierkonsum zu finden sind. Das Gegenteil ist der Fall. So ist im vom Antragsteller unterschriebenen polizeilichen Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom … Juni 2014 zur „Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ angegeben, der Antragsteller habe am … Juni 2014 um b… Uhr einen Joint „alleine daheim“ geraucht. Diese Angabe ist mit der Darstellung der Gesamtumstände durch den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht vereinbar.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (s. OVG NRW, B.v. 2.9.2013 – 16 B 976/13 – juris m.w.N.).

Der Vortrag des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten zum Vorliegen eines Probierkonsums ist unabhängig davon aber auch deshalb nicht plausibel, weil er sich nicht mit der großen Zeitspanne zwischen der Blutentnahme und dem eingeräumten letzten Konsumakt am … Juni 2014 auseinandersetzt, obwohl die Begründung des Bescheids vom … November 2014 (S. 2 f.) hierzu Anlass geboten hätte. Auch nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts muss es zu einem zur Verkehrskontrolle am … Juni 2014 zeitnäheren weiteren Konsumakt gekommen sein. Der befundete Wert von a… ng/ml THC im Blut lässt sich durch einen letztmaligen Konsum am Abend des … Juni 2014 (b… Uhr) nicht erklären. Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon aus, das THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach 6 Stunden, abhängig von der gerauchten Menge, nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht werden (BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – juris; VG München, B.v. 5.7.2013 – M 6b S 13.2428 – juris m.w.N.). Es ist angesichts der gemessenen Konzentration von a… ng/ml THC im Blut nicht nachvollziehbar, dass der letzte Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am … Juni 2014 entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, am Vorabend und damit ca. 17 Stunden vor Blutentnahme stattgefunden haben soll.

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob es das Gericht als glaubhaft ansieht, dass die dem Vortrag zum Probierkonsum wiedersprechenden Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei hinsichtlich eines zwei- bis dreimaligen Marihuanakonsums pro Woche protokolliert worden sein sollen, obwohl der Antragsteller sie nicht geäußert haben will.

Durch den beim Antragsteller befundeten Wert von a… ng/ml THC in der Blutprobe vom … Juni 2014 steht fest, dass der Antragsteller den Konsum von Cannabis und das Fahren, das heißt die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug, nicht getrennt hat. Das fehlende Trennungsvermögen wurde in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bisher bei einem THC-Wert von über 2,0 ng/ml im Blut als feststehend angesehen (BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1711 – juris; B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris; VG München, B.v. 5.7.2013 – M 6b S 13.2428 – juris). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob mittlerweile stattdessen bereits ein THC-Wert von über 1,0 ng/ml im Blut als dafür maßgeblich anzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13).

Der Antragsteller kann für sich auch keinen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV reklamieren. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen im dortigen Sinne wurden nicht geltend gemacht (BayVGH, B.v. 27.5.2013 – 11 CS 13.718 – juris).

Da seit der Drogenfahrt zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch kein Jahr verstrichen war, hatte der Antragsgegner dem Angebot des Antragstellers, sich Untersuchungen zu unterziehen bzw. der damit verbundenen Frage, ob die Fahreignung eventuell wiedererlangt worden sein könnte (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV), nicht weiter nachzugehen (sog. Verfahrensrechtliche Einjahresfrist; vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2013 – 11 CS – 13.718). Es erweist sich daher auch als unschädlich, dass neben den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom … November 2014 zu einer insoweit regelmäßig zu fordernden einjährigen, durchgängigen Abstinenz nicht auch noch Erwähnung fand, dass die Fahreignung im Fall gelegentlichen Cannabis-Konsums auch bei einem Übergang zu straßenverkehrsrechtlich zulässigem Konsumverhalten nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nach einem Jahr wiedererlangt werden kann, wenn sich in Bezug auf die Dauerhaftigkeit der Verhaltensänderung eine günstige Prognose anstellen lässt.

Schließlich haben die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.

c) Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen (deklaratorischen) Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV), der der Antragsteller bereits Folge geleistet hat. Der Führerschein ist nicht wieder herauszugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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