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Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3 – Einstellung Bußgeldverfahren

AG Bad Saulgau – Az.: 1 OWi 25 Js 28777/19 – Beschluss vom 01.04.2021

In dem Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Bad Saulgau durch den Richter pp. am 1. April 2021 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Betroffenen pp. gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Betroffene hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

I.

Der Betroffenen wurde als Führerin eines Kfz vorgeworfen, einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Dieser Verstoß wurde mit dem Messgerät Leivtec XV3 festgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf den Bußgeldbescheid der Stadt Bad Saulgau gegen d. Betroffenen vom 26.11.2019 Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat ihre Zustimmung zur Einstellung erteilt. Das Gericht hält eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 47 Abs. 2 OWiG nicht für geboten.

Letzteres entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab (Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 47 Rn. 13, beck-online). Zulässige Überlegungen sind dabei etwa, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem genutzten Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen sei (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5; AG Meißen BeckRS 2018, 10275; AG Hoyerswerda BeckRS 2016, 116268; AG Mannheim BeckRS 2016, 113051 = DAR 2017, 213 = zfs 2017, 114;). Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321; OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2003 – SS OWI 654/03, DAR 2005, 226 = NStZ 2004, 352).

Dies ist nach Überzeugung des Gerichts – zumindest derzeit – für das Gerät Leivtec XV3 nicht garantiert (Anschluss an das AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).

Bereits in der Vergangenheit kam der Verdacht auf, dass das Messgerät Leivtec XV3 Fehlmessungen in Form eines sog. Stufeneffekts aufgewiesen hat (vgl. AG Kehl, Az. 5 OWi 206 Js 5783/14 – nicht veröffentlicht).

Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen jedoch in „zahlenmäßig relevanten“ Fällen im August und Oktober 2020 bereits unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatten (vgl. K. Matzen, D. Matzen, M. Haubold, S. Skanda, M. Wenderoth, T. Bock, L. Rachel, F. Wigrim, T. Schubert, https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021), hat die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ebenfalls Untersuchungen aufgenommen.

Hierüber informierte die PTB am 27.10.2020 in einer Mitteilung zum „Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ auf ihrer Website

(https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB _Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf, zuletzt abgerufen am 01.04.2021) wie folgt:

„Kürzlich wurde der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne. Die PTB hat daraufhin die Situation an ihrer Referenzanlage nachgestellt. Bisher konnte die PTB die gemeldeten Effekte nicht reproduzieren. Die Untersuchungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Sobald ein definitives Ergebnis vorliegt, wird die PTB die zuständigen Marktaufsichtsbehörden sowie den Hersteller entsprechend informieren, damit, falls tatsächlich erforderlich, geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.“

Die PTB konnte die Messfehler dann im Grundsatz reproduzieren. Am 14.12.2020 wurde eine vom Hersteller geänderte Gebrauchsanweisung für das Messgerät Leivtec XV3 von der PTB genehmigt. In der Gebrauchsanweisung heißt es nunmehr:

„Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein: Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen. Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben muss im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein.“

Eine nähere Begründung für die Änderung erfolgte seitens der PTB und des Herstellers nicht.

Im Februar 2021 wurden in mehreren beim Gericht anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen (jeweils festgestellt durch das Messgerät Leivtec XV3) vom Verteidiger Herrn RA pp. Sachverständigengutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Dr. Ulrich Löhle vorgelegt, in denen dieser im Wesentlichen ausführt, dass es bei dem Gerät Leivtec XV3 zu Fehlmessungen in Form von sog. Stufenprofilmessungen kommen kann und dies auch trotz der Änderung der Gebrauchsanweisung weiterhin möglich erscheint.

Der Verteidiger stellte in den Hauptverhandlungen Ende Februar 2021 mehrere gleichlautende Beweisanträge, die im Wesentlichen darauf abzielten, den Grund für die Änderung der Bedienungsanleitung von der PTB und dem Hersteller in Erfahrung zu bringen. Das Gericht bat daher die PTB und den Hersteller mit Mail vom 02.03.2021 um Beantwortung folgender Fragen innerhalb von zwei Wochen:

1. Wie ist es konkret um die Laserintensitätsverteilung innerhalb des Messfeldrahmens bestellt?

2. Ist der Messfeldrahmen mit einer konstanten gleich hohen Laserintensität abgedeckt? Gibt es dort Minima oder Maxima und wenn ja, an welchen Stellen des Messfeldrahmens?

3. Wie kam es zu der (verfügten) Ergänzung der Gebrauchsanleitung vom 14.12.2020? Lagen den Ergänzungen Fehlerfeststellungen (z.B. Stufenprofilmessungen) zugrunde? Falls ja, welche Fehler wurden festgestellt und wie wurden diese Fehlerfeststellungen getroffen? Vor allem welche Versuche wurden unter Realbedingungen durchgeführt?

Es erfolgte bis heute jedoch weder eine Reaktion seitens der PTB, noch des Herstellers.

Am 12.03.2021 wurde dann die Mitteilung zum „Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ auf der Website der PTB (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB _Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021) wie folgt ergänzt:

„Die oben erwähnten Versuche von Sachverständigen [K. Matzen, D. Matzen, M. Haubold, S. Skanda, M. Wenderoth, T. Bock, L. Rachel, F. Wigrim, T. Schubert, https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html (Zugriff am 11.03.2021)] hatten gezeigt, dass in speziellen Fällen Geschwindigkeitsmesswerte ausgegeben werden, die die Verkehrsfehlergrenzen verletzen, insbesondere auch zu Ungunsten des Betroffenen. Diese Ergebnisse konnten im Grundsatz an der Referenzanlage der PTB reproduziert werden. Eine ergänzte Gebrauchsanweisung, die der PTB daraufhin vom Hersteller vorgelegt und von ihr am 14.12.2020 genehmigt wurde, konnte die damals bekannten Fälle von unzulässigen Messwertabweichungen ausschließen. Am 09.03.2021 erlangte die PTB nun Kenntnis über weitere Versuche von Sachverständigen [M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021] die zeigen, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann. Die PTB hat daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden informiert und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

In einer Kundeninformation vom 12.03.2021 (https://www.leivtec.de/de/aktuelles/meldungen/2021_03_22_Kundeninformation.php, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021)) informierte der Hersteller letztlich über die Auffälligkeiten und die Prüfung der PTB und führte selbst insbesondere aus:

„[…] Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Wir werden uns nach Veröffentlichung der finalen Prüfergebnisse der PTB unverzüglich wieder bei Ihnen melden […].“

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1, 4 und 5 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Nach diesen Normen kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Gericht ist dabei nicht gehindert, bei der Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO (in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) Verdachtsgründe zu berücksichtigen und zu bewerten (BayVerfGH Beschl. v. 16.1.2008 – Vf. 40-VI-06; vgl. auch BVerfG [2. Kammer des 2. Senats] Beschl. v. 15.3.1993 – 2 BvR 140/93 und vom 29.6.1995 – 2 BvR 1342/95; ferner VerfGH Bln Beschl. v. 9.11.2016 – 7/15).

Demnach waren die Kosten der Betroffenen aufzuerlegen, da sie hinreichend verdächtig war, den Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben (a.A. AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21). Die Wahrscheinlichkeit eines Messfehlers zulasten d. Betroffenen erscheint zwar möglich, ist aber nach den bisherigen Erkenntnissen, insbesondere laut der Informationen der PTB (s.o.), als gering zu werten (vgl. ebenso OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.03.2021 – 2 Ss (OWi) 67/21).

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