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Anordnung MPU-Gutachten – Bindungswirkung an Feststellungen des Strafgerichts

VG Frankfurt (Oder) – Az.: 2 L 39/11 – Beschluss vom 08.06.2011

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Februar 2011 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Absatz 2 Nr. 4 der Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht.

An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten, denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen – ein Ermessen nicht eröffnenden – Vorschriften ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Handelt es sich dabei – wie im vorliegenden Fall – um eine ausländische Fahrerlaubnis, so hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7, Abs. 6 und 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. So liegt es hier.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 08. November 2010 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis spätestens zum 11. Januar 2011 aufgefordert hat.

Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 FeV. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines solchen Gutachtens u.a. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht – insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6) – und bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (Nr. 7), angeordnet werden.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Antragsteller wurde mit seit dem 23. August 2004 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 20. Juli 2004 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm gemäß §§ 69, 69 a StGB entzogen. Er hatte am 20. November 2003 beim Linksabbiegen einen berechtigten Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkt. Dieser stützte sich auf dem abgebremsten PKW des Antragstellers auf. Der Antragsteller stieg darauf hin aus seinem Fahrzeug und schlug dem Fußgänger mit der Faust in das Gesicht. Mit seit dem 06. Januar 2009 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 23. Oktober 2008 wurde der Antragsteller wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Er hatte es unternommen, am 09. Juni 2008, gegen 10.00 Uhr als Führer eines PKW zunächst auf der XXX Stadtautobahn und anschließend im Stadtbereich einen anderen Fahrzeugführer mehrfach durch Ausbremsen und ähnliche Maßnahmen zum Herausfahren bzw. Anhalten zu zwingen. Dabei mißachtet er auch eine rote Lichtzeichenanlage.

Diese Straftaten unterlagen mangels Tilgungsreife noch keinem Verwertungsverbot. Dies gilt insbesondere für die Körperverletzung, die gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 in das Bundesverkehrszentralregister einzutragen war. Die Tilgungsfrist für diese Tat beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 a StVG fünf Jahre. Sie begann mit dem Tag des Erlasses des Strafbefehls – hier am 20. Juli 2004 – zu laufen (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG) und hätte mithin vorliegend mit Ablauf des 20. Juli 2009 geendet. Der Antragsteller hat jedoch am 09. Juni 2008 eine weitere Straftat begangen, so dass mit Erlass des Strafbefehls vom 23. Oktober 2008 gemäß § 29 Abs. 6 StVG eine Tilgungshemmung eintrat.

Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Kraftfahreignung, denn sie wurden vom Kläger anlässlich seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr begangen und waren durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert. Sie sind auch als „erheblich“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 zu qualifizieren (vgl. für die Nötigung: VG München, Urteil vom 11. September 2009 – M 6b K 09.55 -, zitiert nach Juris).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang nicht von Belang, dass das Amtsgericht XXX mit Blick auf die von ihm begangene Nötigung von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, denn der Eintritt der Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 setzt voraus, dass in deren Begründung ausdrücklich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint oder aber die Geeignetheit bejaht worden ist (Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 3 StVG, Rdnr. 28). Daran fehlt es vorliegend, denn das Amtsgericht hat ohne weitere Begründung lediglich ausgeführt, dass es der Festsetzung eines gesonderten Fahrverbotes nicht „bedurfte“. Danach fehlt es an ausdrücklichen und mithin bindenden Ausführungen zur Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Aus den Taten ergeben sich – insoweit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 11 FeV, Rdnr. 12) – Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential auf Seiten des Antragstellers. Sie zeigen eine Neigung des Antragstellers zu Rohheit und zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen. Es besteht daher die Gefahr, dass der Antragsteller auch in künftigen konfliktbehafteten Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und durch aggressives Verhalten das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöht, anstatt es zu entschärfen. Ebenso besteht die Gefahr, dass der Antragsteller eigene Bedürfnisse aggressiv durchzusetzen sucht. Die in Rede stehenden Straftaten geben damit Anlass zu Zweifeln an der – im Straßenverkehr unerlässlichen – Fähigkeit des Antragstellers, sein Verhalten im Straßenverkehr kontrollieren und an den berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer ausrichten zu können.

Die danach bestehenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigten den Antragsgegner somit gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 FeV den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern.

Der Antragsgegner hat das ihm danach eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Dabei wurde weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch sind sachwidrige Erwägungen angestellt worden. Der Antragsgegner hat vielmehr unter konkreter Bezugnahme auf die Umstände der vom Antragsteller begangenen Straftaten die sich daraus ergebenden Eignungszweifel sowie die Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) der von ihm ergriffenen Maßnahme in Gestalt der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dargelegt. Er war insbesondere nicht etwa gehalten, wegen des seit der durch Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2010 (Az.: 2 L 3/10) erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 17. Dezember 2009 vergangenen Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten von der erneuten Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abzusehen. Ein dahin gehendes schützenswertes und somit in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigendes Vertrauen des Antragstellers lag nicht vor. Es konnte bereits deshalb nicht entstehen, weil die Kammer in dem vorgenannten Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es dem Antragsteller nicht verwehrt sei, nunmehr in einem neuen Verfahren eine beanstandungsfreie Gutachtenanordnung zu erlassen.

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt auch den in § 11 Abs. 6 normierten Anforderungen. Danach ist dem Betroffenen mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 08. November 2010. Das Schreiben enthält auch den nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichteinreichung des erbetenen Gutachtens ergebende Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die mit der Anordnung gesetzte Frist von ca. 2 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Einhaltung der Frist war dem Antragsteller ohne weiteres möglich. Ausweislich von sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Vermerken wurde der Antragsteller am 01. Dezember 2010 von der vorgesehenen Begutachtungsstelle – dem Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung (IAS) – „zwecks Begutachtung“ angeschrieben; auch nach den vom 24. Dezember 2010 bis Anfang Januar 2011 dauernden Betriebsferien des Instituts bestand ab dem 03. Januar 2011 noch die Möglichkeit zur Durchführung einer Begutachtung. Der Antragsteller hat aber in der Angelegenheit nichts unternommen und erst als die Einhaltung der Frist offensichtlich nicht mehr möglich war – nämlich am 10. Januar 2011 und mithin einen Tag vor Fristablauf – einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Die Ablehnung dieses Antrages duch den Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessen bei dieser Entscheidung besteht nicht.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit genießt Vorrang gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2006 – 1 S 122.05 -, S. 9 f. EA).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Da vorliegend keine Besonderheiten erkennbar sind, die eine abweichende Festsetzung angezeigt erscheinen lassen, ist nach Ziffer II 46. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) für die Entziehung der Fahrerlaubnis vom im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5.000,00 Euro auszugehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war diese Summe zu halbieren.

 

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