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Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges wegen fehlendem Versicherungsschutz

Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 10 L 1780/11 – Beschluss vom 08.12.2011

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert beträgt 1.250,– Euro.

Gründe

Der am 15.11.2011 bei Gericht eingegangene Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtschutzzieles der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 31.10.2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 gerichtet ist, durch den der Antragstellerin die Benutzung ihres Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … im öffentlichen Verkehr untersagt wurde, ihr weiter unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung vorzulegen und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen, sowie eine Verwaltungsgebühr von 30,– Euro einschließlich Auslagen festgesetzt wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Benutzungsuntersagung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass nicht versicherte Kraftfahrzeuge und Anhänger eine Gefahr für das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellten und dem Schutz dieser Verkehrsteilnehmer, die in der Erwartung am Straßenverkehr teilnähmen, die Behörden würden nicht versicherte Fahrzeuge unverzüglich aus dem Verkehr ziehen, der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin gebühre, am Straßenverkehr weiterhin mit einem nicht versicherten Fahrzeug teilzunehmen.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Maßnahme gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 erweist sich nämlich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Untersagung der Benutzung des Fahrzeuges der Antragstellerin ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Danach hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers nach Absatz 1 der Vorschrift oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dazu ist die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin angeordnete Untersagung, ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … weiterhin im öffentlichen Verkehr zu benutzen, verbunden mit der Aufforderung, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder binnen drei Tagen vorzulegen und der Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung im Ausbleibensfalle, eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme.

Vgl. dazu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 25 FZV Rdnr. 9

Auch lagen die Voraussetzungen für diese Maßnahmen bei Erlass des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin ersichtlich vor, nachdem mit Anzeige der … Haftpflicht-Unterstützungskasse vom 20.10.2011 unter Angabe der Versicherungsvertragsnummer … bescheinigt worden war, dass für das auf die Antragstellerin als Versicherungsnehmerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … seit dem 04.10.2011 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Auf der Grundlage dieser Anzeige war die Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV offensichtlich verpflichtet, unverzüglich das Kraftfahrzeug der Antragstellerin außer Betrieb zu setzen und diese aufzufordern, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen.

Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Nachprüfung, ob die Anzeige des Versicherers der Antragstellerin zu Recht erfolgt ist, besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die Antragsgegnerin als Zulassungsbehörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Ein Abwarten oder ein unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige würde nämlich Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV widersprechen. Danach soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist oder nicht (mehr) wirksam besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2009, 1 B 10/09, m. w. N.

Mithin beeinflussen auch Streitigkeiten oder sonstige Differenzen über das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes zwischen dem Fahrzeughalter und seinem Versicherer nicht die öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehungen und die gesetzliche Handlungspflicht der Antragsgegnerin als Zulassungsbehörde aus § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Darauf, ob die Antragstellerin ihre Versicherungsbeiträge, wie sie geltend macht, pünktlich bezahlt hat oder diese, wie die Antragsgegnerin von dem Versicherer der Antragstellerin telefonisch in Erfahrung gebracht haben will, noch unbeglichen sind und der Antragstellerin deswegen keine neue Deckungszusage erteilt wird, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Diese Streitfrage muss die Antragstellerin gegebenen-falls zivilrechtlich mit ihrem Versicherer klären.

Da im Weiteren auch die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzte Gebühr von 30,– Euro keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Ziffer 46.15 des Streitwertkataloges 2004 und ist in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, wie üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes, mithin auf 1.250,– Euro, festzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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