Skip to content
Menü

Anordnung ärztliches und medizinisch-psychologischen Gutachten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 20.1137 – Beschluss vom 25.08.2020

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2016, rechtskräftig seit 18. Oktober 2016, sprach das Amtsgericht Bamberg den Kläger des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Dem lag zugrunde, dass der Kläger in der Zeit von Ende Oktober 2014 bis Ende Januar 2015 Haschisch, Kokain, Ecstasy-Tabletten, Methamphetamin und MDMA bestellt hatte. Die Betäubungsmittel seien teilweise zum Eigenkonsum sowie für den Handel vorgesehen gewesen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 30. März 2016 seien 6,47 Gramm Marihuana gefunden worden.

Am 19. August 2016 war der Kläger an einem Verkehrsunfall beteiligt. Nach seinen Angaben gegenüber den Polizeibediensteten hat er vor Fahrtantritt Ritalin-Tabletten sowie am Abend zuvor ärztlich verordnetes Sativex-Spray eingenommen. Welche Krankheit der ärztlichen Verordnung zugrunde liegt, ist dem vom Kläger vorgelegten Attest seines Arztes vom 22. August 2016 nicht zu entnehmen. Mit Verfügung vom 16. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Bamberg das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein rauschmittelbedingter Fahrfehler sei dem Kläger nicht nachzuweisen.

Am 1. Februar 2017 wurde der Kläger einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Bei der entnommenen Blutprobe wurden ein Alkoholgehalt von 0,33 ‰ sowie ein THC-Gehalt von ca. 0,4 ng/ml festgestellt. Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Bamberg das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Schreiben vom 18. September 2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem der Kläger hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Einwendungen erhoben hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. November 2017, geändert durch Schreiben vom 18. Dezember 2017, zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Aufgrund des Betäubungsmittelerwerbs, der Dauermedikation mit Cannabis und der Grunderkrankung bestünden Zweifel an seiner Fahreignung, die zunächst im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung in Bezug auf sein Konsumverhalten von Betäubungsmitteln mit Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu klären seien.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L) und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Er habe das geforderte Gutachten nicht beigebracht und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Am 5. Juli 2018 teilte der Kläger mit, er habe seinen Führerschein verloren.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 14. Januar 2019 ließ der Kläger Klage erheben, die das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2020 abgewiesen hat. Die Beklagte habe zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens angeordnet. Dies sei sowohl zur Abklärung des Betäubungsmittelkonsums als auch des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens des Klägers im Hinblick auf eine Erkrankung, die mit medizinischem Cannabis behandelt werde, gerechtfertigt. Die Fragestellung in der Beibringungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens statt einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen. Die zunächst zu klärenden Fragen seien medizinischer Natur. Ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung als weit tiefgehenderer Eingriff überhaupt erforderlich sein werde, sei noch nicht klar gewesen. In der Beibringungsanordnung müsse die Behörde nicht begründen, warum sie sich gerade für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens entschieden habe.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen, die Berufung sei wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ernstliche Zweifel bestünden hinsichtlich der Auffassung des Gerichts, wonach die Fahreignung stufenweise zunächst durch Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens und nachfolgend durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären sei. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung schon deswegen nicht in Betracht komme, weil von vornherein erkennbar gewesen sei, dass über die medizinischen Fragen hinausgehender Klärungsbedarf bestehe. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass eine fachärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommen würde, die Fahreignung des Klägers könne bereits unter medizinischen Aspekten ausgeschlossen werden. Um die wirtschaftlichen Aspekte und Folgen der Fahreignungsbegutachtung für den Kläger auf das erforderliche Minimum zu reduzieren, wäre die Beklagte im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen, sogleich eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Außerdem habe die Beklagte den Kläger mit ihrer Anordnung nicht in die Lage versetzt, in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehen zu können, auf welche Tatsachen sie ihre Eignungszweifel und auf welche Rechtsgrundlage sie ihre Anordnung stütze. Eine Begründungspflicht hinsichtlich der Beibringungsaufforderung sei aus Gründen der Fairness und des effektiven Rechtsschutzes geboten. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache zur Klärung der Fragen, ob in einer Fallkonstellation, bei der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens geklärt werden könne, von vornherein kein abgestuftes Vorgehen, sondern vielmehr gleich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geboten sei. Klärungsbedürftig sei des Weiteren die Frage, ob die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einer (ungeschriebenen) Begründungspflicht unterliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 54), jedoch nicht.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeit-punkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nach Maßgabe von §§ 11 ff. FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln berechtigt oder verpflichtet, die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.).

b) Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Beklagte ihn nicht sogleich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, sondern von ihm zunächst ein ärztliches Gutachten verlangt hat.

Abgesehen davon, dass der Kläger selbst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2017 Einwendungen gegen die ursprünglich ergangene Aufforderung der Beklagten vom 18. September 2017 erhoben hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, muss die Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets anlassbezogen sein. Deshalb darf dem Betroffenen nicht mehr an Untersuchungen abverlangt werden als erforderlich (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 24 m.w.N.). Gegenüber einer ärztlichen Untersuchung stellt eine medizinisch-psychologische Begutachtung den größeren Eingriff dar, weil sie über rein medizinische Feststellungen hinausgeht und eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphäre erfordert, die dem strengen Schutz von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69 = juris Rn. 55).

Daher ist zunächst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn nicht ausnahmsweise von vornherein davon auszugehen ist, dass nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Eignungszweifel geeignet und erforderlich ist (BVerfG, B.v. 24.6.1993 a.a.O. Rn. 70; Haus in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, 3. Auflage 2017, § 15 Rn. 12). Dieses von den Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich zu beachtende Stufenverhältnis ergibt sich auch aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 FeV) oder des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) zusätzlich erforderlich ist. Für ein gestuftes Vorgehen spricht auch die Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten und nur in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Im Fall des Klägers stand nicht von vornherein fest, dass seine Fahreignung nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung hätte abgeklärt werden können. Vielmehr hätte auch eine rein medizinische Untersuchung Befunde ergeben können, die zum Ausschluss der Fahreignung führen. So wäre der Kläger beispielsweise ohne Durchführung einer psychologischen Untersuchung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn im Rahmen der medizinischen Untersuchung, etwa durch eine Urin- oder Haaranalyse, der Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis festgestellt worden wäre und eine Entgiftung und Entwöhnung mit einjähriger Abstinenz nicht stattgefunden hätte (Anlage 4 Nrn. 9.1 und 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung bekannt geworden wäre, die trotz ihrer medikamentösen Behandlung zum Ausschluss der Fahreignung führt. So sieht auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Handlungsempfehlung ‚Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation‘ der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (Stand August 2018; http://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2019/10/Handlungsempfehlung-_Cannabismedikation_v2_Stand-15.08.2018.pdf) vor, dass in der Regel in einem ärztlichen Gutachten zu klären ist, ob die zugrundeliegende Erkrankung verkehrsrelevant ist und ggf. erfolgreich behandelt wird. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist danach zur Klärung der Auswirkungen des chronischen Konsums auf das Leistungsvermögen angezeigt, wenn diese Frage nicht bereits im Zusammenhang mit dem ärztlichen Gutachten konsiliarisch abgeklärt wurde, sowie immer dann, wenn die Eignung nach den Befunden des ärztlichen Gutachtens zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, jedoch Zweifel an der Adhärenz und der Fähigkeit oder Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit negativen Auswirkungen der Medikation und / oder der Grundsymptomatik vorliegen (Handlungsempfehlung S. 7). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Anordnung aufgrund der Einwendungen des Klägers modifiziert und von ihm an Stelle einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt hat. Hätte sich weiterer Klärungsbedarf in psychologischer Hinsicht ergeben, hätte der Gutachter zur Vermeidung einer Doppelbelastung für den Kläger hinsichtlich der medizinischen Fragen auf das zunächst eingeholte ärztliche Gutachten zurückgreifen können, soweit dieses noch hinreichend aktuell gewesen wäre.

c) Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln begegnet das Ausgangsurteil, soweit es die Begründung der Beklagten in der Beibringungsanordnung als ausreichend erachtet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beibringungsaufforderung so zu begründen, dass dem Betroffenen eine fundierte Entscheidung darüber ermöglicht wird, ob er dieser Aufforderung nachkommt (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 37). Der Betroffene muss der nicht selbstständig rechtlich anfechtbaren Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann und welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 25; B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – NJW 2016, 179 Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 11 CS 17.1066 – juris Rn. 13; B.v. 2.4.2020 – 11 CS 19.1733 – juris Rn. 18). Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung können auch nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 21, 30).

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beklagten in ihrer Anordnung vom 14. November 2017 in der geänderten Fassung vom 18. Dezember 2017 gerecht. Sie listet zunächst die Erkenntnisse der Beklagten auf, die Anlass für die Beibringungsanordnung waren. Hierzu zählen der dem Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2016 zugrundeliegende Erwerb von Betäubungsmitteln, der Verkehrsunfall vom 19. August 2016, an dem der Kläger beteiligt war und in dessen Zusammenhang der Gebrauch von Sativex bekannt wurde, sowie die polizeilichen Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle am 1. Februar 2017. Anschließend legt die Beklagte in ihrer Anordnung dar, aus welchen Gründen sie aufgrund dieser Erkenntnisse Zweifel an der Fahreignung des Klägers hat, und in welcher Weise diese geklärt werden sollen. Sie setzt sich dabei auch mit den Einwendungen des Klägers und mit dem von ihm vorgelegten Attest vom 22. August 2016 auseinander. Weshalb der Kläger nicht in der Lage sein sollte, die Tatsachen feststellen zu können, die aus Sicht der Beklagten deren Eignungszweifel begründen, erschließt sich nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Dass die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einer Begründungspflicht unterliegt, ist – wie oben ausgeführt – höchstrichterlich geklärt und bedarf daher keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Gleiches gilt für das bereits normativ angelegte Stufenverhältnis zwischen (nur) medizinischer und medizinisch-psychologischer Untersuchung zur Abklärung von Fahreignungszweifeln. Ob dieses im konkreten Fall zum Tragen kommt oder ob ausnahmsweise von vornherein eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, weil eine Klärung durch eine auf medizinische Fragen beschränkte Untersuchung ausscheidet, kann nicht fallübergreifend, sondern nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!