Skip to content
Menü

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Cannabis

BayVGH – Az.: 11 CS 20.791 – Beschluss vom 25.06.2020

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Das Landratsamt Würzburg (im Folgenden: Landratsamt) erteilte dem am pp. 1997 geborenen Antragsteller am 15. Juli 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis am 5. Juni 2017 erging gegen den Antragsteller am 1. August 2017 ein Bußgeldbescheid gemäß § 24a StVG. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe hatte folgende Werte ergeben: THC 3,4 ng/ml, 11-OH-THC 1,8 ng/ml, THC-COOH 23,8 ng/ml.

Mit Schreiben vom 25. September 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 25. November 2017 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Das von ihm vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung, TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG in Würzburg (Untersuchungstag 6.11.2017) kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Er habe seinen früheren Drogenkonsum noch nicht tiefergehend aufgearbeitet. In seinen Darstellungen seien Widersprüche aufgetreten, die sich auch durch Hinweise und Nachfragen nicht hätten auflösen lassen. Die Angaben seien bagatellisierend und nicht realistisch. Von einer hinreichend gefestigten und tragfähigen Motivation für einen dauerhaften Drogenverzicht könne nicht ausgegangen werden.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. Januar 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Er sei als gelegentlicher Konsument von Cannabis einzustufen. Einen erstmaligen Probierkonsum am 5. Juni 2017 habe er nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung sei verwertbar.

Am 6. Februar 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid des Landratsamts einreichen (Az. W 6 K 18.145). Nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 hob die Vertreterin des Landratsamts den Bescheid vom 9. Januar 2018 auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Zum einen habe er das erledigende Ereignis durch Aufhebung des Bescheids herbeigeführt. Zum anderen wäre er bei Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen. Da gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Fahrt am 5. Juni 2017 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei und die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, der Antragsteller habe eine andere Person bei dieser Fahrt zu Betäubungsmittelgeschäften gefahren, komme im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Daher habe das Landratsamt diesen Sachverhalt vor Abschluss des Strafverfahrens nicht berücksichtigen dürfen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2019 sprach das Amtsgericht Würzburg den Antragsteller unter Aufhebung des Bußgeldbescheids vom 1. August 2017 der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Antragsteller habe einen früheren Mitangeklagten, der eine größere Menge Rauschgift mit sich geführt habe, mit seinem PKW zu einem Treffpunkt mit einem Abnehmer gefahren. Für seine Fahrdienste habe er ca. 10 Gramm Marihuana in einer Druckverschlusstüte erhalten, die er in das Handschuhfach des Fahrzeugs gelegt habe. Das weitere im Fahrzeug aufgefundene Marihuana (über 300 Gramm) habe allein dem früheren Mitangeklagten gehört.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 19. September 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Er sei am 5. Juni 2017 mit einem Kraftfahrzeug gefahren, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert habe. Es stehe auch fest, dass es sich nicht um den ersten Cannabiskonsum gehandelt habe. Seine Ausführungen zum behaupteten einmaligen Probierkonsum seien vage geblieben. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und weiteren Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, könne die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens verlangt werden. Der THC-Wert spreche für einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr. Daher sei zu klären, ob er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

Nachdem der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Januar 2020 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Hiergegen hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen lassen, über den die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Der Führerschein des Antragstellers ging am 6. Februar 2020 beim Landratsamt ein.

Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 24. März 2020 abgelehnt. Der Widerspruch bleibe mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) lägen vor. Das Landratsamt gehe zutreffend von einem mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Dessen vage gebliebenen Angaben zum behaupteten einmaligen Konsum seien auch unter Berücksichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2020 nicht hinreichend substantiiert und auch nicht glaubhaft. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt im Kreis von mit Betäubungsmitteln auffälligen Personen bewegt, was ihm auch bewusst gewesen sei. Für seine Fahrdienste am 5. Juni 2017 habe er ca. 10 Gramm Marihuana erhalten. Der Umstand, dass in der Anordnung des Landratsamts zur Beibringung des Gutachtens auch die nicht einschlägige Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV zitiert werde, mache die Anordnung ausnahmsweise nicht rechtswidrig. Es handele sich dabei offensichtlich um ein Redaktionsversehen, da auf der vorhergehenden Seite der Anordnung die zutreffende Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV genannt werde und nicht erkennbar sei, dass der durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller durch die unzutreffend zitierte Rechtsnorm in seiner Rechtsposition und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die behauptete Abstinenz von über einem Jahr stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Auch die auf das Trennungsvermögen zielende konkrete Fragestellung sei nicht zu beanstanden. An der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bestehe schließlich auch kein überwiegendes Interesse des Antragstellers. Der Umstand, dass die festgestellte Fahrt unter Cannabiseinfluss bereits längere Zeit zurückliege, lasse die vom Antragsteller ausgehende Gefahr nicht entfallen. Die Fahreignungszweifel hätten sich nicht durch Zeitablauf erledigt.

Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiterverfolgt, lässt er im Wesentlichen vortragen, zwischen der Fahrt am 5. Juni 2017 und dem Erlass des Bescheids am 29. Januar 2020 liege ein Zeitraum von annähernd 32 Monaten. Die Verantwortung hierfür trage allein das Landratsamt. Der Antragsteller sei nach dem 5. Juni 2017 in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen. Von der Notwendigkeit einer „möglichst umgehenden“ Gefahrenbeseitigung könne keine Rede mehr sein. Der Antragsteller habe auch nicht gelegentlich, sondern nur einmalig Cannabis konsumiert. Aus dem vorliegenden Wert von 3,4 ng/ml THC im Blutserum könne nicht auf gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, ohne die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt des THC zu kennen. Das Verwaltungsgericht verkenne die Pharmakokinetik des THC-Abbaus im Blut. Der Wirkstoffgehalt von THC sei in den letzten Jahren stark angestiegen. Zwar könne bei Konzentrationen von über 150 ng/ml THC-COOH im Blutserum von einem häufigeren Konsum ausgegangen werden. Beim Antragsteller habe jedoch lediglich eine THC-COOH-Konzentration von 23,8 ng/ml vorgelegen. Für den gelegentlichen Cannabiskonsum trage die Fahrerlaubnisbehörde die Beweislast.

Seine zunächst möglicherweise nicht hinreichend substantiierten Angaben zum einmaligen Probierkonsum habe der Antragsteller nachgebessert und vorgetragen, wie und wann sich dieser Konsum ereignet habe. Auf die exakte Nennung der Namen und der Anschriften der Personen, mit denen er damals gemeinsam konsumiert habe, könne es nicht ankommen. Die Kernaussagen seien stringent und nicht widersprüchlich. Durch seine eidesstattliche Versicherung habe er die Vermutung der Fahrerlaubnisbehörde widerlegt. Durch den Rückgriff auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft habe das Verwaltungsgericht nicht bestätigte Behauptungen einseitig zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und entlastende Umstände vernachlässigt. Die vom Verwaltungsgericht angenommene „tiefe Verstrickung des Antragstellers in die Rauschgiftszene“ sei nicht plausibel. Aus einer bloßen Tätigkeit als Kurierfahrer könne nicht geschlossen werden, der Fahrer müsse gleichzeitig mehrfacher Konsument sein. Bei der Hausdurchsuchung seien keine Utensilien gefunden worden, die für eine Vorratshaltung eines gelegentlichen Konsumenten typisch wären. Bei der Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss am 5. Juni 2017 handele es sich um eine einzige Tatsache und nicht um mehrere Tatsachen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV.

Der Schluss von der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers sei nur zulässig, wenn die Beibringungsanordnung, die der Betreffende nicht direkt anfechten könne, formell und materiell rechtmäßig sei. Das Landratsamt habe in seiner Anordnung § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und damit zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen zitiert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dies nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Dessen Begründung sei nicht geeignet, die rechtswidrige Gutachtensanforderung, an die auch formal strenge Maßstäbe anzulegen seien, zu heilen. Es könne nicht darauf ankommen, dass das Landratsamt schon einmal eine quasi gleichlautende Anordnung erlassen habe, die ebenfalls an einem eklatanten formalen Fehler gelitten habe. Eine Fehlerwiederholung könne die Rechtswidrigkeit nicht egalisieren. Es sei auch nicht Aufgabe des zur Neutralität verpflichteten Verwaltungsgerichts, einen Begründungsmangel der Behörde durch eigene Argumentation ins Gegenteil zu verkehren und zu „heilen“. Unklarheiten bei behördlichem Handeln gingen regelmäßig zu Lasten der Verwaltung. Im Übrigen sei der Antragsteller im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung, bei der es auf den Empfängerhorizont ankomme, insoweit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht anwaltlich vertreten gewesen. Abgesehen davon, dass die Begründungspflicht nicht daran geknüpft sei, ob der Betreffende anwaltlich vertreten sei oder nicht, sei der Antragsteller im früheren Verfahren durch seinen Vater vertreten worden, der kein Jurist sei.

Schließlich habe der Antragsteller, wie vom Amtsgericht Würzburg im Urteil vom 4. April 2019 aufgegeben, Urinscreennings beigebracht. Der Abschlussbericht der TÜV Süd Life Service GmbH datiere vom 7. April 2020 und bescheinige, dass in keiner der durchgeführten fünf Analysen Drogensubstanzen nachgewiesen werden konnten. Der Antragsteller habe damit einen Abstinenzzeitraum von mehr als einem Jahr nachgewiesen und seine Fahreignung wiedererlangt. Hierdurch sei die Regelvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV widerlegt.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens habe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen können. Eine Handlungsmöglichkeit sei dem Landratsamt erst mit Bekanntwerden der strafgerichtlichen Entscheidung ab dem 18. Juni 2019 eröffnet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe den gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers weder aus der festgestellten THC-COOH-Konzentration von 23,8 ng/ml noch aus dem Konsumzeitpunkt, der Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut und dem THC-Wert von 3,4 ng/ml hergeleitet. Der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum angenommenen gelegentlichen Konsum habe der Antragsteller keine substantiierte Darlegung nur einmaligen Konsums entgegengehalten. Die in der Beibringungsanordnung neben der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zitierte weitere Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV führe nicht zur Rechtswidrigkeit, da es sich auch aus der Perspektive eines objektiven Empfängers offensichtlich um ein Redaktionsversehen gehandelt habe. Die Vorlage der Urinscreenings ersetze nicht die erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung. Das Landratsamt habe nicht die Ungeeignetheit des Antragstellers als gegeben unterstellt, sondern ihn zur Gutachtensbeibringung aufgefordert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl S. 2937), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis setzt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber den Konsum und das Fahren trennen kann, dass er nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und dass keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Wenn gelegentlich Cannabis konsumiert wird und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.

2. Gemessen daran ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

a) Das Landratsamt durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – NJW 2019, 3395 Rn. 14).

aa) Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/17 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).

bb) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt.

Ein Konsum vor der Fahrt, den der Antragsteller auch eingeräumt hat, steht aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung fest. Sollte dieser Konsum, wie vom Antragsteller zuletzt behauptet, am 5. Juni 2017 gegen 19 Uhr und damit ca. 3 ½ Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben, bei der noch ein THC-Wert von 3,4 ng/ml im Blutserum festgestellt wurde, bestehen allerdings erhebliche Zweifel an der Einlassung des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2020, der Joint, den einer seiner beiden Bekannten angezündet habe, habe in der Runde gekreist und er (der Antragsteller) habe pro Runde mehrere Züge inhaliert. Diese Konsumform kann auch bei einem hohen Wirkstoffgehalt den nach 3 ½ Stunden festgestellten THC-Wert von immerhin noch 3,4 ng/ml kaum erklären (zu den Untersuchungsergebnissen der ersten Maastricht-Studie hinsichtlich der festgestellten Werte im Serum in Abhängigkeit der aufgenommenen Menge und der Zeit nach dem Rauchen vgl. i.e.: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. BtMG, Rn. 389: bei Aufnahme von 17 mg THC nach 180 Minuten 1,7 ng/ml, nach 240 Minuten 0,9 ng/ml; bei Aufnahme von 36 mg THC nach 180 Minuten 3,0 ng/ml, nach 240 Minuten 1,8 ng/ml). Vielmehr wäre bei einem von drei Personen gemeinsam konsumierten Joint nach 3 ½ Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen.

Abgesehen davon ist die Einlassung des Antragstellers auch keineswegs stringent und widerspruchsfrei, wie die Beschwerdebegründung behauptet. Während sich aus seiner zuletzt abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ein Konsumzeitpunkt gegen 19 Uhr ergibt, will er seinen Aussagen gegenüber dem Gutachter am 6. November 2017 „gegen 17.30 Uhr an einem Joint gezogen“ (Gutachten vom 21.11.2017, Blatt 6) bzw. diesen „gegen halb sechs, sechs“ konsumiert haben (Gutachten vom 21.11.2017, Blatt 8). Schon daraus ergeben sich Zweifel an seiner Einlassung.

Entscheidend gegen einen einmaligen Konsum spricht aber der vom Landratsamt in seiner Beibringungsanordnung und auch vom Ausgangsgericht ausdrücklich berücksichtigte Umstand, dass der Antragsteller den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 zufolge für seine Fahrdienste ca. 10 Gramm Marihuana in einer Druckverschlusstüte erhielt, die er in das Handschuhfach seines Fahrzeugs legte. Ein erst- und einmaliger Probierkonsument, der nicht die Absicht hat, nochmals Cannabis zu konsumieren, würde eine solche „Entlohnung“ wohl kaum akzeptieren und das Marihuana auch nicht in seinem Fahrzeug ablegen. Eine plausible Erklärung hierfür ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

c) Der Antragsteller hat am 5. Juni 2017 auch gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) verstoßen, da er unter der Wirkung von Cannabis mit einem festgestellten THC-Wert von 3,4 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist eine ausreichende „Zusatztatsache“ für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Abklärung der Fahreignung (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – NJW 2019, 3395 Rn. 37). Trotz des Plurals in der Rechtsgrundlage („weitere Tatsachen“) müssen hierfür nicht mehrere der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Zusatztatsachen und auch nicht mehrere Verstöße gegen das Trennungsgebot vorliegen. Das ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, der bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellt, sondern zwingend vorsieht.

d) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass trotz der in der Beibringungsanordnung neben § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zitierten Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann.

Zwar weist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend darauf hin, dass die Beibringungsaufforderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss und eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht dadurch „geheilt“ werden kann, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Der Betroffene muss der nicht selbstständig rechtlich anfechtbaren Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung können auch nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, U.v. 17.11.2015 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 21, 30). Grundsätzlich muss deshalb, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage für die Beibringungsanordnung nennt, diese Angabe auch zutreffen (BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 56; NdsOVG, B.v. 26.9.2019 – 12 ME 141/19 – ZfSch 2019, 65, Rn. 11). Allerdings gilt auch hier der Rechtsgedanke des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, dass die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann.

Um eine solche offenbare Unrichtigkeit handelt es sich hier. Allein einschlägige und vom Landratsamt auf Seite 2 der Beibringungsanordnung zitierte Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift und die Begründung der Ermessensentscheidung hat das Landratsamt in der Beibringungsanordnung eingehend dargelegt. Die im Klammerzitat auf Seite 3 der Anordnung genannte Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV ist vorliegend nicht einschlägig. Es handelt sich dabei um die Rechtsgrundlage zur Anordnung, wegen Anhaltspunkten für die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ein ärztliches Gutachten beizubringen. Dass es sich hierbei um einen Schreibfehler im Sinne des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG handelt, ergibt sich auch aus der Bezugnahme des Landratsamts an dieser Stelle auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV („i.V.m.“), wo die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum geregelt ist, während für die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV einschlägig wäre. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Anordnung als auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt verstanden hat, ergibt sich auch aus dessen Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in der er diese Vorschrift ebenfalls ausdrücklich zitiert hat. Im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2020 schließlich hat das Landratsamt ausschließlich und mehrfach die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als Rechtsgrundlage für die Beibringungsanordnung angegeben. Damit kann von einer hier unschädlichen offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen werden, die nicht zur Rechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung und des Entziehungsbescheids führt.

d) Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass zwischen der Fahrt am 5. Juni 2017 und dem Erlass des Bescheids vom 29. Januar 2020 knapp 32 Monate vergangen sind und er nach dieser Fahrt weder im Straßenverkehr noch durch Betäubungsmittelkonsum negativ aufgefallen ist. Daraus ergibt sich weder, dass es geboten wäre, von der Anordnung des Sofortvollzugs abzusehen, noch eine Verwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis als solche.

Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 11 CS 20.123 – juris Rn. 32; v. 6.4.2020 – 11 CS 20.432 – juris Rn. 11; v. 8.4.2020 – 11 ZB 19.2337 – juris Rn. 19). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres ist hier nicht der Fall, da das Landratsamt nie den Eindruck erweckt hat, es werde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand nehmen, sondern den ersten Entziehungsbescheid lediglich nach richterlichem Hinweis aufgehoben hat. Nach Bekanntwerden des im Strafverfahren ergangenen Urteils des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 hat es das Verfahren zeitnah fortgeführt. Die danach bis zum Bescheiderlass verstrichene Zeit ergibt sich aus der Aufforderung des Antragstellers zur Beibringung des Gutachtens mit entsprechender Fristsetzung und der gebotenen Anhörung vor der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Anordnung des Sofortvollzugs erscheint ebenfalls gerechtfertigt und zum Schutz der Allgemeinheit geboten, da der Antragsteller die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nicht durch Beibringung des zu Recht angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt hat und deshalb von seiner Ungeeignetheit auszugehen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrungeeignetheit und die Anordnung des Sofortvollzugs – auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 FeV – dienen dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer. Angesichts des hohen Rangs dieser Schutzgüter und der Gefahr, die von Fahrzeugführern ausgeht, die unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilnehmen, können die vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannten Umstände nicht dazu führen, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Auch die zuletzt durch Urinscreenings belegte Abstinenz ist kein Nachweis dafür, dass der Antragsteller über das erforderliche Trennungsvermögen bzw. die erforderliche Trennungsbereitschaft zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr verfügt. Hierfür bedürfte es einer gutachterlich nachgewiesenen positiven Prognose im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die unter anderem eine widerspruchsfreie und glaubwürdige Einlassung und bei Aufrechterhaltung der Abstinenz eine nicht nur kurzfristig und zweckorientiert aufgrund der Führerscheinproblematik aufgenommene, sondern auf Dauer angelegte Verhaltensänderung voraussetzt.

3. Schließlich fällt die Interessenabwägung, unabhängig von der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, auch deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich aus dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 21. November 2017 nachvollziehbar ergibt, dass zumindest zum damaligen Zeitpunkt zu erwarten war, er werde auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen. Auch wenn dieses Gutachten bei Erlass des Bescheids nicht mehr aktuell war und das Landratsamt dem Antragsteller deshalb zu Recht nochmals die Möglichkeit eingeräumt hat, ein neues Gutachten beizubringen, ist das Gutachten vom 21. November 2017 gleichwohl nicht völlig unbeachtlich.

Es ist auch zulässig, dem Antragsteller dieses Gutachten vorzuhalten. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, schafft dessen Ergebnis eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!