Standardisiertes Messverfahren und dessen Bedingungen
Die rechtliche Auseinandersetzung, die im Mittelpunkt dieses Falles steht, betrifft die Einhaltung der Bedingungen für ein standardisiertes Messverfahren und insbesondere die Frage, ob ein fehlende Unterzeichnung des Messprotokolls zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann. Das OLG Karlsruhe hat sich mit diesem Thema auseinandergesetzt und eine Entscheidung getroffen, die sowohl für die juristische Gemeinschaft als auch für die allgemeine Öffentlichkeit von Interesse sein dürfte. Die Kernfrage, die hier behandelt wird, betrifft die rechtliche Relevanz und die Anforderungen an ein Messprotokoll im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- OLG Karlsruhe hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg als unbegründet verworfen.
- Die festgelegte Geldbuße gegen den Betroffenen überschritt einen bestimmten Betrag nicht.
- Rechtsbeschwerde kann nur zugelassen werden, wenn sie zur Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs notwendig ist.
- Hauptargumentation bezog sich auf ein Messprotokoll und dessen fehlende Unterzeichnung.
- Das Messprotokoll enthält Erklärungen der Verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen ohne Vernehmung.
- Die Richtigkeit des Messprotokolls wurde durch die Vernehmung einer Beamtin bestätigt.
- Aufgrund der Entscheidung gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
Antrag und Entscheidung des OLG Karlsruhe
![Einhaltung der Bedingungen für standardisiertes Messverfahren – Messprotokoll](https://b363884.smushcdn.com/363884/wp-content/uploads/2023/10/shutterstock_1097908829-480x310.jpg?lossy=0&strip=1&webp=1)
Der Betroffene stellte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg. Dieser Antrag wurde jedoch vom OLG Karlsruhe als unbegründet verworfen. Ein zentrales Argument für diese Entscheidung war, dass die festgesetzte Geldbuße für den Betroffenen nicht mehr als 250 € betrug. Daher konnte die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig wäre. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein solcher Fall hier nicht vorlag.
Begründung und rechtliche Erwägungen
Ein zentrales Element der rechtlichen Erwägungen war das Messprotokoll und die Frage, ob eine fehlende Unterzeichnung desselben zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte. Das Gericht stellte fest, dass das Messprotokoll Erklärungen der Verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben. Die Frage, ob die in der Urkunde beurkundeten Ermittlungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben, ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung. Das Amtsgericht hat sich durch die Vernehmung der zuständigen Beamtin von der Richtigkeit der Eintragungen im Messprotokollüberzeugt.
Rechtliche Konsequenzen und Schlussfolgerungen
Aufgrund der Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Dies bedeutet, dass die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen gilt. Die Kostenentscheidung, die besagt, dass der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, basiert auf den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen.
In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung und der zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen wird deutlich, dass die Frage der Unterzeichnung und der rechtlichen Relevanz eines Messprotokolls im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens von zentraler Bedeutung ist. Das OLG Karlsruhe hat hier eine klare Position bezogen und betont, dass die Frage der Richtigkeit und Verlässlichkeit eines solchen Protokolls eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung ist und nicht allein aufgrund einer fehlenden Unterzeichnung in Frage gestellt werden kann.
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✔ Standardisiertes Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessung – kurz erklärt
Standardisierte Messverfahren sind in verschiedenen Rechtsbereichen von Bedeutung, insbesondere im Verkehrsrecht, Umweltrecht und Medizinrecht. Sie dienen der Objektivierung von Messergebnissen und dem Nachweis von Rechtsverstößen, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Schadstoffemissionen. Ein standardisiertes Messverfahren ist durch Normen vereinheitlicht und so gestaltet, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Bei Geschwindigkeitsmessungen werden verschiedene Geräte verwendet, darunter Multanova VR 5F, Multanova VR 6F und VR 6F-2, Traffipax SpeedoPhot, Traffipax Micro-Speed 09, M5 Radar und M5 RAD2 sowie das Kleinradargerät Speed-Control. Rohmessdaten sind die von einem Messgerät erfassten unverarbeiteten Daten, die zur Bestimmung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs verwendet werden.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORbs 37 Ss 506/23 – Beschluss vom 29.08.2023
1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 03.03.2023 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die – auch unter Berücksichtigung der dazu abgegebenen Gegenerklärung – im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 02.08.2023 Bezug.
Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die zur Geltendmachung eines – aus einer angeblich fehlenden Unterzeichnung des Messprotokolls abgeleiteten – Beweisverwertungsverbots erforderliche Verfahrensrüge (BGH NStZ 2019, 171) in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist, wobei im Hinblick auf die erhobene Sachrüge auch die Ausführungen in den Urteilsgründen ergänzend zu berücksichtigen sind (BGH NStZ-RR 2013, 352 mw.N.). Denn die Beanstandung erweist sich ungeachtet der Frage, ob es über die geleisteten Unterschriften hinaus einer weiteren Unterzeichnung des Messprotokolls bedurft hätte, als jedenfalls unbegründet. Beim Messprotokoll handelt es sich um in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (OLG Hamm ZfS 2014, 651). Ob die beurkundete Durchführung der Ermittlungshandlungen tatsächlich stattgefunden hat, ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung. Dies kann sich aus der Urkunde selbst, aber auch aus anderen Umständen ergeben. Vorliegend hat sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der die maßgeblichen Untersuchungshandlungen durchführenden Beamtin von der Richtigkeit der Eintragungen im Messprotokoll überzeugt. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.