Skip to content
Menü

Ablehnung des erstmalig in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung der Messdatei

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsRs 70/18 – Beschluss vom 18.01.2019

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2018 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Der Senat kann offenlassen, ob er im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Az.: Lv 1/18, NZV 2018, 275 mit Anm. Krenberger) an seiner Auffassung festhält, dass durch die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, die Rohmessdaten beizuziehen und durch einen Sachverständigen auf etwaige Messfehler prüfen zu lassen, weder der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt wird, wenn sich der Tatrichter von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Beweisaufnahme überzeugt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich nicht den Fall entschieden, in dem vor der Hauptverhandlung kein Antrag auf Beziehung der Messdatei gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist lediglich vorgetragen worden, dass ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden ist. Wird ein solcher Antrag erstmals in der Hauptverhandlung gestellt, sieht der Senat den Tatrichter aufgrund der genannten Rechtsgrundsätze nach wie vor nicht grundsätzlich in der Pflicht, diesem Begehren nachzugehen.

2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!