OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsRs 70/18 – Beschluss vom 18.01.2019
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2018 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Der Senat kann offenlassen, ob er im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Az.: Lv 1/18, NZV 2018, 275 mit Anm. Krenberger) an seiner Auffassung festhält, dass durch die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, die Rohmessdaten beizuziehen und durch einen Sachverständigen auf etwaige Messfehler prüfen zu lassen, weder der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt wird, wenn sich der Tatrichter von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Beweisaufnahme überzeugt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich nicht den Fall entschieden, in dem vor der Hauptverhandlung kein Antrag auf Beziehung der Messdatei gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist lediglich vorgetragen worden, dass ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden ist. Wird ein solcher Antrag erstmals in der Hauptverhandlung gestellt, sieht der Senat den Tatrichter aufgrund der genannten Rechtsgrundsätze nach wie vor nicht grundsätzlich in der Pflicht, diesem Begehren nachzugehen.
2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).