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Wirksamkeitsbestimmung bei bereits abgegoltenem Fahrverbot

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 179/18 – 122 Ss 85/18 – Beschluss vom 20.07.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme – an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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