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Wiedererlangung der Kraftfahreignung durch Zeitablauf nach Drogenkonsum

Drogenkonsum und Fahrerlaubnis: Zeitablauf allein reicht nicht für Wiedererlangung der Kraftfahreignung

Key Takeaway des Urteils: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im Fall Az.: 7 L 2124/14 entschieden, dass die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Drogenkonsum nicht allein durch Zeitablauf gewährleistet ist. Der Antragsteller, der Kokain und Amphetamin konsumiert hatte, konnte nicht nachweisen, dass er dauerhaft drogenfrei ist. Die Entscheidung betont, dass für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 2124/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ablehnung des Antrags auf Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Drogenkonsum.
  2. Der Konsum von Kokain und Amphetamin wurde beim Antragsteller nachgewiesen.
  3. Kein automatisches Recht auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis allein durch Zeitablauf.
  4. Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
  5. Forensische Beweise des Drogenkonsums beeinflussten das Urteil.
  6. Der Antragsteller konnte keine langfristige Drogenfreiheit nachweisen.
  7. Die rechtliche Basis des Urteils beruht auf relevanten Gesetzen und Verordnungen.
  8. Gefahr für die Allgemeinheit durch potenziellen Drogenkonsum des Antragstellers wurde als signifikant angesehen.

Die Herausforderung der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

Der Konsum von harten Drogen wie Kokain oder Amphetamin kann in Deutschland weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere im Straßenverkehr. Nach einem solchen Drogenkonsum wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, und der Betroffene muss nachweisen, dass er drogenfrei ist, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Dies kann durch Gutachten oder medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) erfolgen.

Gerichtsentscheidungen, wie die des VGH München, betonen, dass für die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen eindeutige Beweise für die anhaltende Drogenfreiheit des Betroffenen erforderlich sind. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Konsum von Drogen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellte und ob der Betroffene in der Vergangenheit strafgerichtlich wegen Drogenkonsums belangt wurde. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum sind in verschiedenen Gesetzestexten und Richtlinien festgehalten, wobei insbesondere die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine wichtige Rolle spielen.

Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Drogenkonsum ist ein vielschichtiger Prozess, der eine genaue Prüfung des Einzelfalles erfordert und strikte Kriterien an die Nachweise der Drogenabstinenz stellt. In diesem Zusammenhang kann ein konkretes Urteil ausführlich erläutern, wie die Gerichte in solchen Fällen vorgehen und welche Aspekte sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Im Fall des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Aktenzeichen 7 L 2124/14, ging es um die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Drogenkonsum. Der Antragsteller, dessen Identität nicht veröffentlicht wurde, hatte gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners Einspruch erhoben, mit dem Ziel, seine Fahrerlaubnis zurückzuerhalten.

Drogenkonsum als Kernproblem der Fahrerlaubnis

Der Antragsteller war in der Vergangenheit wegen des Konsums von Kokain und Amphetamin aufgefallen. Diese Drogen gelten als harte Drogen, deren Konsum gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung eine sofortige Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutet. Im speziellen Fall des Antragstellers wurde durch ein forensisches Gutachten der Konsum nachgewiesen.

Juristische Auseinandersetzung und ihre Bedeutung

Die juristische Auseinandersetzung zentrierte sich um die Frage, ob der bloße Zeitablauf seit dem letzten Drogenkonsum ausreichend ist, um die Kraftfahreignung wiederherzustellen. Der Antragsteller argumentierte, dass er seit dem Vorfall im September 2013, also einem Zeitraum von etwa einem Jahr und drei Monaten, drogenfrei lebe. Er sah sich daher wieder als geeignet an, ein Fahrzeug zu führen.

Das Urteil des VG Gelsenkirchen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Urteil vom 14. Januar 2015 stellte das Gericht klar, dass allein der Zeitablauf seit dem letzten bekannten Drogenkonsum nicht ausreicht, um die Kraftfahreignung automatisch wiederherzustellen. Der Antragsteller hätte nachweisen müssen, dass er tatsächlich dauerhaft drogenfrei ist. Hierfür wäre eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig gewesen, die der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt hatte.

Fahrerlaubnisentzug und die Rolle der MPU

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die strenge Haltung der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf Drogenkonsum und Kraftfahreignung. Der Konsum harter Drogen führt in der Regel zum sofortigen Fahrerlaubnisentzug. Um diese wiederzuerlangen, ist ein Nachweis der dauerhaften Abstinenz erforderlich, der üblicherweise durch eine MPU erbracht wird.

Fazit: Der Fall zeigt, dass im deutschen Recht der Schutz der Verkehrssicherheit einen hohen Stellenwert einnimmt. Drogenkonsum, insbesondere von harten Drogen, wird als erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr angesehen. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum setzt daher einen umfassenden Nachweis der Drogenfreiheit voraus.

Der vollständige Text des Urteils kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was bedeutet „Wiedererlangung der Kraftfahreignung“ im deutschen Verkehrsrecht?

Die „Wiedererlangung der Kraftfahreignung“ im deutschen Verkehrsrecht bezieht sich auf den Prozess, durch den eine Person, die ihre Fahrerlaubnis aufgrund von Eignungsmängeln verloren hat, diese wiedererlangen kann. Dies kann beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt, Drogenkonsum oder anderen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften der Fall sein, die Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufkommen lassen.

Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, muss die betroffene Person in der Regel nachweisen, dass die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Dies kann durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die Einhaltung von Abstinenzauflagen oder durch die Vorlage von Gutachten geschehen, die eine positive Verhaltensänderung und die Beseitigung der Eignungsmängel belegen.

Die zuständigen Behörden prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sind. In manchen Fällen, wie bei Alkoholabhängigkeit, kann von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung erst nach einer einjährigen Alkoholabstinenz ausgegangen werden. Bei Drogenkonsum, insbesondere Cannabis, muss die Person ebenfalls Abstinenz nachweisen und zeigen, dass ein sicherer Einstellungswandel stattgefunden hat.

Die genauen Anforderungen und das Verfahren zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und den zugehörigen Anlagen sowie in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung festgelegt.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2124/14 – Beschluss vom 14.01.2015

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5876/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Bereits die einmalige Einnahme von Kokain und Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014).

So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 – 12 ME60/04 – und 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 – 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 – 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.

Der Kokain- und Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L. vom 30. September 2013. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers < 2,0 µg/l Kokain (Benzoylecgonin 53 µg/l) und 524 µg/l Amphetamin festgestellt werden. Aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I. vom 12. Februar 2014 – 924 Js 1154/13-695/13 – ergibt sich zudem, dass der Antragsteller bereits 2011 und 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitten bzw. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, er am Tag der abgeurteilten Tat weiteres Amphetamin bei sich geführt und eingeräumt hat, häufiger harte Drogen konsumiert zu haben.

Allein der Zeitablauf von etwa einem Jahr und drei Monaten seit dem Vorfall im September 2013 und die Behauptung, nunmehr drogenfrei zu leben, führen nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr wieder als geeignet anzusehen wäre. Es bleibt ihm unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er keine Drogen mehr konsumiert, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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