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Fahreignungsregister zum 01.05.2014 – Fragen und Antworten

FlyerVerkehrszentralregisterSeite1Das Verkehrszentralregister (sog. „Flensburger Punktesystem“ – VZR) wird zum 01.05.2014 grundlegend reformiert:

1. Was ändert sich grundsätzlich? Das Register wird umbenannt, es heißt ab dem 01.05.2014 „Fahreignungsregister“ (= FAER). Der Führerschein wird nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits ab 8 Punkten entzogen. Zugleich wird jedoch die Anzahl der Punkte, die für einen einzelnen Verstoß vergeben werden, geändert. Ferner werden bestimmte Verstöße, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen. Im Gegensatz zum bisher geltenden System verjährt jeder einzelne Verstoß für sich. Die Verjährungszeit bestimmt sich dabei nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes.

2. Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Es führen nur noch solche Verstöße zu Punkten, welche sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Die in Betracht kommenden Verstöße sind in der Fahrerlaubnisverordnung (= FeV) aufgeführt. Ab dem 01.05.2014 wird die Verwarnungsgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 55,00 Euro angehoben. Die bisher gültige Eintragungsgrenze in das Punkteregister wird von 40,00 Euro auf 60,00 Euro angehoben. Es werden somit nur Ordnungswidrigkeiten in das Fahreignungsregister eingetragen, die mit 60,00 Euro oder mehr geahndet worden sind. Wer einen eintragungspflichtigen Verstoß begangen hat, erhält dafür je nach Schwere des Verstoßes 1 – 3 Punkte. Während „normale“ Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt geahndet werden, erhält man für grobe Ordnungswidrigkeiten, welche zu einem Regelfahrverbot führen, 2 Punkte. 2 Punkte gibt es ebenso für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Hat die begangene Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, wird diese mit 3 Punkten geahndet.

3. Können mehrere Verstöße gleichzeitig begangen werden? Ja! Denkbar ist beispielsweise eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit. In diesem Fall wird nur der gravierendere Verstoß mit Punkten geahndet (sog. „Tateinheit“). Mehrere kurz hintereinander begangene Verstöße werden hingegen einzeln geahndet (sog. „Tatmehrheit“).

4. Wie wird der Punktestand umgestellt? Die Umstellung erfolgt automatisch. Zunächst werden die nach dem neuen System nicht mehr mit Punkten zu ahndenden Verstöße/Straftaten zum 01.05.2014 gestrichen. Anschließend erfolgt eine Umrechnung der Punkte gemäß der auf der Rückseite dieses Flyers abgedruckten Tabelle.

5. Wann werden Punkte getilgt? Jeder Verstoß verjährt zukünftig für sich. Neue Eintragungen beeinflussen die Tilgungsfrist bereits bestehender Punkte nicht mehr. Die Tilgungsfristen richten sich nach der Schwere des einzelnen Verstoßes. Maßgeblich ist jeweils, mit wieviel Punkten der Verstoß geahndet wurde. Es ergeben sich folgende Tilgungsfristen: Verstoß mit 1 Punkt geahndet = 2,5 Jahre; Verstoß mit 2 Punkten geahndet = 5 Jahre; Verstoß mit 3 Punkten geahndet = 10 Jahre. Eintragungen werden nach dem Ablauf der Tilgungsfristen noch 1 Jahr lang im Fahreignungsregister gespeichert (sog. Überliegefrist).

6. Welche Maßnahmen drohen bei welchem Punktestand? Das neue Punktesystem unterscheidet – wie auf dem unteren Bild „neues Punktesystem“ auf der Rückseite des Flyers zu sehen – zwischen 3 Phasen: 1. Vormerkung, 2. Ermahnung und 3. Verwarnung. In der Vormerkungsphase zwischen 1 und 3 Punkten werden keine weiteren Sanktionen verhängt. In der Ermahnungsphase, also bei 4 oder 5 Punkten, erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Ermahnung. Zudem wird er darauf hingewiesen, dass er einen Punkt durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abbauen kann. Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine – wiederum gebührenpflichtige – Verwarnung. In der Verwarnungsphase können keine Punkte mehr abgebaut werden. Es besteht allerdings auch keine Verpflichtung dazu, an einem Seminar teilzunehmen. Die Fahrerlaubnis wird mit Erreichen von 8 Punkten entzogen. Frühestens nach dem Ablauf von 6 Monaten kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Dies setzt allerdings die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. MPU oder „Idiotentest“) vor der Wiedererteilung voraus.

7. Kann ich auch weiterhin Punkte abbauen? Ein Punkteabbau ist weiterhin – in Grenzen – möglich. Einmal in 5 Jahren können Fahrerlaubnisinhaber, welche zwischen 1 und 5 Punkten auf ihrem Konto haben, an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und auf diese Weise einen Punkt abbauen. Das Seminar kostet ca. 400,00 Euro. Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen, einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.

8. Zu welchem Zeitpunkt werden die Punkte eingetragen? Die Punkte werden erst nach Rechtskraft des Bußgeldesbescheides eingetragen. Die Eintragung der Punkte kann folglich durch die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid hinausgezögert werden. Allerdings entstehen die Punkte bereits mit der Begehung des Verstoßes. Bedeutung hat dies, wenn bereits vorhandene Punkte zwischen der Begehung eines neuen Verstoßes und dessen Rechtskraft getilgt werden. Bsp.: X hat bereits 5 Punkte und begeht am 07.05.14 einen 3-Punkte-Verstoß. Gegen den Bußgeldbescheid legt X Einspruch ein. Am 10.06.14 kommt es zur Tilgung eines alten Punktes. Am 08.07.14 wird der neue Bußgeldbescheid rechtskräftig. X wird die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl zwischenzeitlich 1 Punkt verfallen ist!

9. Wie erfahre ich meinen Punktestand? Im Internet gibt es verschiedene kostenpflichtige Angebote. Empfehlenswert ist jedoch eine kostenlose Anfrage beim Kraftfahrzeugbundesamt. Nutzen Sie für diese Anfrage das auf der Internetseite des Kraftfahrzeugbundesamtes (www.kba.de) bereitgestellte Formular. Auf der vorgenannten Internetseite finden Sie auch weitere Informationen.

10. Welche Verstöße werden zukünftig nicht mehr mit Punkten geahndet? Es werden nur noch Verstöße eingetragen, welche sich auf die Verkehrssicherheit unmittelbar auswirken. Nachfolgende Verstöße werden z.B. nicht mehr eingetragen: unberechtigtes Befahren einer Umweltzone; Verstoß gegen Kennzeichenregelungen; Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage; Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW; Verstoß gegen Saisonkennzeichen; fehlendes Kennzeichen; Kennzeichen abgedeckt mit Glas, Folien usw.; Verstoß bei Kurzzeitkennzeichen. Der Punktewegfall wird bei diesen Verstößen jedoch durch eine teilweise Erhöhung des jeweiligen Bußgeldes kompensiert. Bestimmte Straftaten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit haben, werden ebenfalls nicht mehr eingetragen (z.B. Beleidigungen im Straßenverkehr; Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz; Kennzeichenmissbrauch – sofern ohne Fahrverbot; Verkehrsunfall mit leichter Verletzung – sofern ohne Fahrverbot).

11. Ordnungswidrigkeiten bei denen die Bußgelder auf eintragungspflichtige 60,00 € und mehr erhöht wurden:

Verstoß

Bußgeld

 

alt

neu

Telefonieren   während der Fahrt

40 €

60 €

Winterreifenpflicht   missachtet

40 €

60 €

rechtswidriges   Verhalten an Schulbussen

40 €

60 €

          …mit Gefährdung

50 €

70 €

Missachtung   der Kindersicherungspflicht

40 €

60 €

          …mit Gefährdung

50 €

70 €

Zeichen   eines Polizeibeamten nicht befolgt

50 €

70 €

Vorfahrt-   oder Rotlichtverstoß

50 €

70 €

Fußgängergefährdung   im Fußgängerbereich

40 €

60 €

Fahren   ohne Zulassung

50 €

70 €

Verstoß   gegen Ladungssicherungspflichten

50 €

60 €

HU-Frist   um mehr als 8 Monate überzogen

40 €

60 €

Fahren   ohne Begleitung als 17jährige(r)

50 €

70 €

Parken   an unübersichtlichen Stellen / mit Behinderung

40 €

60 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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