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Standardisiertes Messverfahren – Betroffener muss konkrete Einwendungen vorbringen

KG – Az.: 3 Ws (B) 78/22 – Beschluss vom 19.04.2022

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 19. April 2022 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2021 wird verworfen.

Erläuternd merkt der Senat an:

1. Die erbotenen Beweise mussten nicht erhoben werden. Unter dem Regime des standardisierten Messverfahrens stehen dem Betroffenen sehr weitreichende Einsichts- und Informationsrechte zu (vgl. BVerfG DAR 2021, 75; NZV 2021, 377 [Volltext bei juris]). Sie erstrecken sich über das Akteneinsichtsrecht hinaus auch auf außerhalb der Bußgeldakte befindliche, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandene Informationen (vgl. BVerfG jeweils a.a.O.). Diese Rechte sind proaktiv gegenüber der Verwaltungsbehörde, idealerweise im Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber substantiell vor der Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2021, 379), auf eigene Kosten (vgl. Senat NZV 2021, 379; Beschluss vom 16. Juli 2021 – 3 Ws (B) 177/21 – [juris]; LG Aachen NZV 2018, 480) auszuüben.

Konsequenz dieses „Rechts auf Informationsparität“ (vgl. BVerfG a.a.O.) ist, dass der Betroffene Einfluss auf die gerichtliche Beweiserhebung nur nehmen kann, wenn er substantiierte, also auf Tatsachen gründende Einwände gegen die konkrete Messung vorbringt. Dies ist hier, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Rechtsmittelführer bekannten Zuschrift zutreffend ausführt, nicht geschehen. Vielmehr hat der Betroffene, ohne sich zuvor bei der Behörde informiert zu haben, auf rein spekulativer Basis eine Überprüfung einzelner Segmente des Messverfahrens begehrt. Dies löst beim standardisierten Messverfahren keine Aufklärungspflicht aus.

2. § 265 Abs. 4 StPO ist nicht einschlägig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen bereits im Ermittlungsverfahren und nochmals durch den Bußgeldbescheid eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wurde, so dass er sich auf seine Verteidigung diesbezüglich unbeschränkt vorbereiten konnte.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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