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Bußgeldverfahren – Feststellung des Kfz-Halters durch tatsächliche Umstände der Fahrzeugnutzung

AG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 4285 Js 7167/18 – Urteil vom 29.10.2018

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Dem Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 12.03.2018 vorgeworfen worden, als Halter des PKW amtl. Kz. ZW … dessen Inbetriebnahme am 10.02.2018 um 0:15 Uhr in Zweibrücken, Ixheimer Str. …, angeordnet oder zugelassen zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 19 Abs. 5 StVZO.

Die Hauptverhandlung hat den Tatnachweis nicht erbracht. Der Betroffene hat sich dergestalt eingelassen, dass er nicht Halter des Fahrzeugs ist. Dies sei sein Sohn, der Zeuge … . Das Fahrzeug sei nur auf ihn zugelassen.

Das Gericht hat diese Einlassung nicht widerlegen können.

Das Gericht hat den Zeugen … einvernommen und verschiedene Urkunden verlesen, so den Kaufvertrag, As47/48, lautend auf …, sowie Kontoauszüge vom Konto des …, aus welchen Lastschrifteinzüge für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung zu entnehmen waren. Der Zeuge selbst hat bekundet, dass der Vater Zulassungsinhaber und Versicherungsnehmer ist, da der Vater einen günstigeren Tarif erhalten habe. Das Fahrzeug jedoch habe er, der Zeuge, selbst erworben und zahle den von den Eltern teilweise verauslagten Kaufpreis in Monatsraten von 400 EUR von seinem Lehrlingsgehalt zurück. Er zahle zudem Steuer und die Versicherungsprämie. Er nutze das Fahrzeug zudem, um täglich zur Arbeit zu kommen, sodass schon aus diesem Grund die Zugriffsmöglichkeit des Vaters begrenzt sei. Lediglich, wenn dieser ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung brauche, benutze der Betroffene auch einmal dieses Fahrzeug. Den gegen ihn selbst als Fahrer ergangenen Bußgeldbescheid habe er bezahlt.

Das Gericht hat aus diesen tatsächlichen Angaben nur den Rückschluss ziehen können, dass der Betroffene nicht Halter im Sinne des § 19 StVZO ist. Der Rechtsbegriff des Halters konnte durch den tatsächlichen Vortrag aufgelöst werden (BGH, Beschl. v. 29.06.2000 – 4 StR 190/00, juris, konkret Rn. 3).

Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG, Rn. 14). Halter ist mithin diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (KG Berlin, Beschl. v. 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17), juris). Vorliegend kann nur der Zeuge …, nicht aber der Betroffene als Halter im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Dass der Betroffene zu ausgewählten Zeiten und Anlässen Zugriff auf das Fahrzeug hat, macht ihn über die Zulassungsinhaberschaft hinaus nicht zum Halter im Sinne der Norm.

Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenfolge des § 467 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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