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Wann darf ich ungestraft über eine rote Ampel fahren?

Überfahren einer roten Ampel: In welchen Fällen erlaubt?

Die Ampel als Lichtsignal im öffentlichen Straßenverkehr ist bereits jedem kleinen Kind bekannt. Ebenso bekannt ist auch die Bedeutung der jeweiligen Farben, die auf der Ampel zu finden sind. Das alte Sprichwort „Bei Grün darfst Du gehen und bei Rot bleibst Du stehen“ ist so markant, dass es die meisten erwachsenen Menschen auch als Autofahrer noch kennen. Ebenso bekannt ist auch, dass eine Rotlichtüberfahrt der Ampel als Autofahrer sehr teuer werden kann. Weniger bekannt ist jedoch der Umstand, dass unter ganz gewissen Voraussetzungen auch ein Autofahrer im Straßenverkehr trotz eines Rotlichtsignals über die Ampel fahren darf, ohne dass Bußgelder oder gar Punkte im Straßenverkehrszentralregister in Flensburg oder gar ein Fahrverbot droht. Dieses „Sonderrecht“ gilt jedoch lediglich in vier ganz bestimmten Ausnahmesituationen!

Sehr viele Autofahrer, denen per Anhörung ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wird, argumentieren damit, dass sie das Rotlichtsignal der Ampel als solches in der jeweiligen Situation überhaupt nicht erkennen konnten. Dies ist jedoch ausdrücklich keine der vier Ausnahmesituationen.

Die erste Ausnahme: Die Bildung einer Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge von Polizei / Ambulanz / Feuerwehr

Befindet sich ein Rettungswagen oder auch ein Polizeifahrzeug im Einsatz, so ist dies im Straßenverkehr deutlich durch das Blaulichtsignal sowie auch das sogenannte Martinshorn für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar. Die Bedeutung dieser Signale ist, dass sich das jeweilige Fahrzeug direkt im Einsatz befindet und deshalb mit sogenannten Sonderrechten durch den Straßenverkehr fahren darf.

Vernimmt ein Autofahrer das Martinshorn als akustisches Signal oder erblickt der Fahrzeugführer das Blaulicht hinter sich, so geht mit dieser Erkenntnis die gesetzliche Verpflichtung einher, diesem Einsatzfahrzeug den erforderlichen Platz zur ungehinderten Weiterfahrt zu ermöglichen. Dies ist auch als Bildung einer Rettungsgasse allgemeinhin bekannt.

Für Autofahrer, die sich unmittelbar vor einer Ampel mit Rotlichtsignal befinden, ergibt sich dann ein „Sonderrecht“ zum Überfahren des Rotlichtsignals. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dem Rettungsfahrzeug den benötigten Platz zu ermöglichen.

Die Fahrt über die rote Ampel sollte möglichst vorsichtig und langsam erfolgen. Hat das Einsatzfahrzeug den Autofahrer passiert sollte das Fahrzeug wieder zentral vor die rote Ampel bewegt werden, bis die Weiterfahrt mittels grünem Signallicht möglich ist.

Die zweite Ausnahme: Der grüne Pfeil

Überfahren einer roten Ampel: Welche Ausnahmen erlauben das?
Wann dar eine rote Ampel ohne Strafe überfahren werden? Überfahren einer roten Ampel: Welche Ausnahmen erlauben das? (Symbolfoto: Shotmedia/Shutterstock.com)

Sie sind in Deutschland schon fast eine Seltenheit geworden, es gibt sie allerdings in einigen Regionen immer noch. Die Rede ist an dieser Stelle von den Ampeln, an denen sich der viel berühmte grüne Pfeil befindet. Dieser Pfeil ist für gewöhnlich nach rechts ausgerichtet und hat eine ganz bestimmte Bedeutung, welche im Grunde genommen jedem Autofahrer geläufig sein sollte. Der grüne Pfeil gibt dem Autofahrer, der sich an der roten Ampel befindet, das Recht, die Fahrt trotz des Rotlichtsignals fortzusetzen. Die Weiterfahrt ist jedoch an gewisse weitergehende Maßnahmen geknüpft, die ein Autofahrer erfüllen muss. Der grüne Pfeil bedeutet mitnichten, dass ein Autofahrer – so er denn den grünen Pfeil an der Ampel schon von weitem erblickt – einfach ungebremst rechts abbiegen darf. Es darf niemals vergessen werden, dass für die anderen Verkehrsteilnehmer die Ampel auf deren Streckenrichtungen auf „grün“ steht. Dementsprechend muss ein Autofahrer sicherstellen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder auch Fahrradfahrer durch den Abbiegevorgang trotz des eigenen Rotlichtsignals gefährdet werden.

Der Autofahrer ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug an der Haltelinie der Ampel zum Stehen zu bringen. En Verstoß gegen diese Verpflichtung zieht ein Bußgeld von 70 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich.

Die dritte Ausnahme: Ein Ampeldefekt

Sollte ein Autofahrer eine sehr lange Zeit vor einer roten Ampel verbringen, ohne dass diese nach dem Rotlichtsignal auf „gelb“ umspringt, so darf der Autofahrer von einem Ampeldefekt ausgehen und die Fahrt fortsetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ausreichende Zeit vor der roten Ampel gewartet wurde. Problematisch in diesem Zusammenhang ist allerdings der Umstand, dass von dem Gesetzgeber keinerlei Zeitspannen genau festgesetzt wurden, welche als Wartezeit einzuhalten sind. Es gibt diesbezüglich jedoch einige Gerichtsurteile aus der Vergangenheit, welche eine Zeitspanne von 3 – 5 Minuten als ausreichende Wartezeit anerkennen. Die Weiterfahrt sollte dann jedoch auf jeden Fall mit der gebotenen Vorsicht erfolgen.

Die vierte Ausnahme: Der Autofahrer ist ein fester Bestandteil eines Verbandes / einer Kolonne

Die Fahrt in einem geschlossenen Verband bzw. einer Kolonne berechtigt den Autofahrer ebenfalls dazu, eine rote Ampel legal zu überfahren. Dies setzt allerdings voraus, dass der Autofahrer sich an die wichtigsten Regeln bezüglich des Kolonnenfahrens hält. Eine wichtige Voraussetzung für die legale Weiterfahrt trotz eines Rotlichtsignals ist der Umstand, dass das eigene Fahrzeug als Bestandteil der Kolonne / des Verbandes entsprechend gekennzeichnet ist und dass die Ampel bei der Weiterfahrt des ersten Autos in der Kolonne noch „grün“ anzeigte. Die Weiterfahrt trotz des Rotlichtsignals muss zwingend mit der äußersten möglichen Vorsicht erfolgen. Jeder Autofahrer in der Kolonne muss sich des Umstandes bewusst sein, dass durch die Fahrt in dem Verband eine erhöhte Unfallgefahr einhergeht.

Die anderen Verkehrsteilnehmer haben die Verpflichtung, sämtlichen Fahrzeugen in dem Verband bzw. der Kolonne im Straßenverkehr Vorrang einzuräumen. Ein Freifahrtschein zum Ignorieren von Verkehrsregeln ergibt sich jedoch aus der Fahrt in dem Verband / der Kolonne nicht. Überdies muss eine Kolonnenfahrt auch zuvor bei der entsprechend zuständigen Behörde angemeldet werden.

Diese vier Ausnahmesituationen sind die einzigen Situationen, in denen ein Autofahrer trotz eines Rotlichtsignals die Fahrt fortsetzen darf. Ist keine dieser Situationen gegeben und der Autofahrer setzt die Fahrt trotz des Rotlichtsignals fort, drohen entsprechende Konsequenzen im Sinne des Bußgeldkataloges.

Diese Folgen drohen bei einem Rotlichtverstoß als Autofahrer

Die Konsequenzen für Rotlichtverstöße sind davon abhängig zu machen, ob es sich um einen sogenannten einfachen Rotlichtverstoß oder um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Verstößen erfolgt in erster Linie anhand der Zeitspanne der Rotlichtphase und der Weiterfahrt des Fahrzeugs. Ist die Ampel für einen Zeitraum von unter einer Sekunde auf rot geschaltet, so wird von einem einfachen Rotlichtverstoß gesprochen. Als Konsequenz hierfür droht ein Bußgeld über 90 Euro sowie ein Punkt in dem Verkehrszentralregister in Flensburg. Sollte mit diesem Rotlichtverstoß auch eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern einhergehen oder die Beschädigung anderer Fahrzeuge erfolgen, so erhöht sich der Bußgeldbetrag insgesamt auf 200 Euro zuzüglich zwei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg nebst einem einmonatigem Fahrverbot.

Der qualifizierte Rotlichtverstoß liegt vor, wenn das Rotlichtsignal über eine Sekunde lang bestand und die Fahrt fortgesetzt wurde. Als Konsequenz des qualifizierten Rotlichtverstoßes droht ein Bußgeld über 200 Euro sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg nebst einem Fahrverbot von einem Monat. In Verbindung mit einer Gefährdung beträgt das Bußgeld 320 Euro.

Der Rotlichtverstoß liegt ebenfalls vor, wenn der Autofahrer das Rotlichtsignal als solches nicht erkannt hat. Sollte die Sonne beispielsweise sehr tief stehen und damit auch eine Unsicherheit des Fahrers einhergehen, so sollten sich Autofahrer von anderen Verkehrsteilnehmern auf gar keinen Fall aus der Ruhe bringen lassen.

Es ist zwar durchaus in vielen Großstädten üblich, dass andere Autofahrer die Hupe betätigen, allerdings begeht derjenige Autofahrer, der aufgrund des Hupens die Weiterfahrt trotz einer roten Ampel fortsetzt, einen Rotlichtverstoß und muss dementsprechend auch die Konsequenzen hierfür tragen. Sollte die Weiterfahrt aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse erfolgen, so liegt die Beweislast bei einem Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid auf der Seite des Autofahrers. Die Uhrzeit sowie das Datum der Weiterfahrt sollte in diesem Fall auf jeden Fall notiert werden, damit eine spätere Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Situation seitens der Behörden erfolgen kann. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen durch eine tief stehende Sonne wird in der gängigen Praxis kein Bußgeld oder Fahrverbot ausgesprochen, sofern es dadurch nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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