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VKS-Abstandsmessung – Anspruch auf unkomprimiertes Original-Video

Bußgeldverfahren in Baden-Baden: Recht auf Akteneinsicht und Überprüfung der Messung

In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden wurde ein bedeutendes Urteil in Bezug auf das Recht der Betroffenen auf Akteneinsicht und Überprüfung von Messungen in Bußgeldverfahren gefällt. Der Fall dreht sich um eine Betroffene, gegen die das Regierungspräsidium Karlsruhe ein Bußgeld von 180,00 EUR wegen eines Abstandsverstoßes auf der BAB5 in Sinzheim verhängt hatte. Die Betroffene legte über ihre Verteidigerin Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und forderte die Vorlage bestimmter Beweismittel und Unterlagen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:14 OWi 264/19 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Baden-Baden hat entschieden, dass Betroffene in Bußgeldverfahren das Recht haben, das Originalmessvideo in unkomprimierter Form und Informationen über das verwendete Messmodul einzusehen.

  • Amtsgericht Baden-Baden hat einen Beschluss zum Recht auf Akteneinsicht in Bußgeldverfahren gefasst.
  • Betroffene wurde mit einem Bußgeld von 180,00 EUR wegen eines Abstandsverstoßes belegt.
  • Die Verteidigung forderte Einsicht in das Messvideo in Originalversion und Informationen zum Select-Modul.
  • Bußgeldbehörde lehnte die Herausgabe ab, was zur gerichtlichen Entscheidung führte.
  • Das Gericht bestätigte das Recht der Betroffenen, das Originalmessvideo und Informationen über das Messmodul einzusehen.
  • Es wurde betont, dass Betroffene das Recht haben, die Messung durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
  • Anträge auf Vorlage von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen wurden abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse getragen.

Kernfrage: Recht auf Einsicht in Beweismittel?

Im Kern des Falles stand die Frage, inwieweit die Betroffene das Recht hat, bestimmte Beweismittel und Unterlagen einzusehen, insbesondere das Messvideo in der unkomprimierten Originalversion und Informationen über das bei der Messung verwendete Select-Modul. Die Bußgeldbehörde lehnte die Herausgabe dieser Unterlagen zunächst ab, woraufhin die Verteidigerin gerichtliche Entscheidung beantragte.

Die rechtliche Herausforderung

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall bestanden darin, das Ausmaß des Akteneinsichtsrechts der Betroffenen in einem Bußgeldverfahren zu bestimmen. Das Gericht musste abwägen, ob das Recht auf ein faires Verfahren und das Prinzip der Waffengleichheit eine Herausgabe der geforderten Unterlagen rechtfertigt.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Baden-Baden entschied, dass die Betroffene das Recht hat, das Originalmessvideo im unkomprimierten Format und Informationen über das verwendete Select-Modul zu erhalten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Betroffene das Recht hat, die Messung durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Für eine solche Überprüfung ist es notwendig, das unkomprimierte Originalvideo und Informationen über das verwendete Modul zu haben.

Allerdings wurde der Antrag der Betroffenen auf Vorlage von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass es keine Verpflichtung für die Behörde gibt, eine sogenannte Lebensakte zu einem Messgerät zu führen.

Auswirkungen und Fazit des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, da es die Rechte der Betroffenen in Bußgeldverfahren stärkt und klare Richtlinien für die Herausgabe von Beweismitteln und Unterlagen setzt.

Das Fazit des Urteils ist, dass Betroffene in Bußgeldverfahren das Recht haben, bestimmte Beweismittel und Unterlagen einzusehen, um ihre Rechte zu wahren und den Gang und das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen zu können. Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen.

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VKS-Abstandsmessung – kurz erklärt


Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessanlage durch Videoauswertung, bekannt als Verkehrs-Kontrollsystem (VKS), ermöglicht es, Verkehrssituationen aufzuzeichnen. Durch die Auswertung der Videoaufzeichnung können Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen bestimmt werden. Die Videokameras für diese Abstandsmessung sind häufig auf Brücken angebracht. Das VKS-System, oft als „Abstandsblitzer“ bezeichnet, wird insbesondere auf Autobahnbrücken installiert. Es gibt verschiedene Versionen des VKS, darunter VKS 3.0 und VKS 4.5. Bei einem festgestellten Abstandsverstoß können Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den es unter bestimmten Umständen Möglichkeiten zur Verteidigung gibt.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG): In diesem Fall geht es um einen Bußgeldbescheid und die Rechte und Pflichten der Betroffenen und der Bußgeldbehörde. Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Ahndung von Verstößen, die nicht strafrechtlich verfolgt werden.
  • Verkehrsrecht: Der Bußgeldbescheid wurde wegen eines Abstandsverstoßes auf einer Autobahn ausgestellt. Das Verkehrsrecht befasst sich mit den Regeln und Vorschriften im Straßenverkehr.
  • Strafprozessrecht (StPO): Es werden Bezugnahmen auf das Akteneinsichtsrecht und andere prozessuale Rechte gemacht, die im Strafprozessrecht geregelt sind.
  • Datenschutzrecht: Es wird auf datenschutzrechtliche Bedenken hingewiesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Übersendung von Messunterlagen. Das Datenschutzrecht regelt den Schutz personenbezogener Daten.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Baden-Baden-  Az.: 14 OWi 264/19 – Beschluss vom 02.10.2019

1. Auf Antrag der Betroffenen vom 05.08.2019 wird die Bußgeldbehörde verpflichtet,

a) der Verteidigerin das Messvideo in der unkomprimierten Originalversion zur Verfügung zu stellen und

b) dieser mitzuteilen, welches Select-Modul bei der Messung zum Einsatz kam.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 14.05.2019, zugestellt an den Betroffenen am 18.05.2019, verhängte das Regierungspräsidium Karlsruhe als Bußgeldbehörde gegen die Betroffene ein Bußgeld von 180,00 EUR wegen eines Abstandsverstoßes in Sinzheim auf der BAB5. Über seine Verteidigerin legte die Betroffene hiergegen am 28.05.2019, am selben Tag per Fax bei der Bußgeldbehörde eingegangen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 beantragte die Verteidigerin, dass ihr Folgendes zur Verfügung gestellt werde: Beweisvideo im Originalformat (laut Bußgeldbescheid .wmv), sämtliche vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen zur Messanlage, Nachweise dazu, ob und welches Select-Modul beim Messbetrieb zum Einsatz kam sowie wann die verwendete Messanlage erstmals in Verkehr gebracht wurde. Mit Schreiben vom 25.07.2019 wies die Bußgeldbehörde darauf hin, dass keine Verpflichtung zur Führung einer sogenannten Lebensakte nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt bestehe. Die Videosequenz werde außerdem ausschließlich im Format DVD-Video herausgegeben, um eine generelle Abspielbarkeit zu gewährleisten.

Mit Fax vom 05.08.2019, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am selben Tag, beantragte die Verteidigerin gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der verwehrten Zurverfügungstellung der in Ihrem Schriftsatz vom 05.07.2019 genannten Unterlagen und Daten. Sie begründete hierin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Die Bußgeldbehörde half dem Antrag nicht ab und legte die Akten dem Amtsgericht Baden-Baden vor. Erst in diesem Schreiben führte die Bußgeldbehörde unter anderem an, dass bei dem angewandten Messverfahren das VKS select-Modul eingesetzt werde.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ 62 OWiG ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weshalb die Bußgeldbehörde insoweit zur Auskunft zur verpflichten war. Im Übrigen war der Antrag unbegründet.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO nur ein Akteneinsichtsrecht auf bereits bei der amtlichen Akte befindliche Unterlagen und dazugehöriger Beweismittel. Dieses bezieht sich jedoch nicht auf Beschaffung weiterer Unterlagen und Beweismittel oder auf die Einsicht in neben der Akte existierender Unterlagen. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens entsteht jedoch das Recht des Betroffenen, dass ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen zu können. Die Konkretisierung, was hiervon umfasst ist, obliegt den Gerichten, sofern keine gesetzlichen Regelungen existieren.

Im Bußgeldverfahren bedeuten diese Grundsätze, dass aus dem Prinzip der Waffengleichheit schon gegenüber der Verwaltungsbehörde das Recht des Betroffenen besteht, Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen (existierenden weiteren) amtlichen, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen nehmen zu können, um diese mit Hilfe eines privaten Sachverständigen auswerten und auf mögliche Messfehler hin überprüfen zu können, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte ‒ bei sogenannten standardisierten Messverfahren ‒ für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 -1 Rb 10 Ss 291/19- Rn. 27- juris). Gerade bei standardisierten Messverfahren steht und fällt die Anerkennung als solches auch mit der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgerätes. Es ist also für den Angriff der Messung für den Betroffenen in seiner Verteidigung ebenso wichtig, Einsicht in diese wie in weitere Messunterlagen zu bekommen. Dieser Anspruch besteht auch bereits im Vorverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 aaO, Rn. 28). Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Übersendung von Messunterlagen stehen dem nicht entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, Besch. v. 16.07.2019 aaO, Rn. 28).

Danach hat die Betroffene das Recht auf Übersendung des Originalmessvideos im unkomprimierten Format, welches hier das *.wmv-Format sein soll sowie die Mitteilung, welches Modul bei der Messung eingesetzt wurde. Nach Anhörung eines Sachverständigen der DEKRA Niederlassung Karlsruhe ergab sich, dass zur Überprüfung der Messung im Sinne einer Plausibilitätskontrolle stets die Heranziehung des unkomprimierten Originalvideos erforderlich sei. Das in der Akte auf DVD enthaltene Video sei komprimiert. Nur im Originalvideo könnten jedoch die einzelnen Frames entsprechend durchgeschaltet werden, was für die Überprüfung der Messung durchaus nötig sei. Dies könne mit dem Video auf der DVD nicht geschehen.

Der Betroffenen, der das Recht der Überprüfung der Messung durch einen privaten Sachverständigen zusteht, muss daher ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, diesem die originale Videodatei zur Verfügung stellen zu können, weshalb der Verteidigerin auf ihren Antrag hin die Videosequenz im Originalformat zu übersenden ist.

Auch hinsichtlich der Frage, welches Select-Modul beim Einsatz im Betrieb war, hat die Betroffene einen Anspruch auf Mitteilung. Dies wurde zwar durch die Bußgeldbehörde dem erkennenden Gericht bei Vorlage der Akten mitgeteilt, soweit aus der Akte ersichtlich nicht aber auch der Betroffenen bzw. deren Verteidigerin. Insoweit war die Bußgeldbehörde daher ebenfalls zur Auskunft zu verpflichten.

2. Hinsichtlich des Antrages der Vorlage vorhandener Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen ist der Antrag jedoch unbegründet. Nach der Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung der Behörde, eine sogenannte Lebensakte zu einem Messgerät zu führen, in welchem die entsprechenden Unterlagen vorhanden wären. Zudem werden entsprechende Lebensakten in Baden-Württemberg nicht geführt, weshalb die Bußgeldbehörde dem Begehren ‒ rechtlich zulässig ‒ tatsächlich gar nicht nachkommen könnte. Die Eichscheine wurden bereits von der Bußgeldbehörde übermittelt, allein darauf bestünde ein Anspruch der Betroffenen.

Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Mitteilung des ersten Inverkehrbringens des Messgerätes.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO analog. Aufgrund des Teilerfolges machte das Gericht im Rahmen des eingeräumten Ermessens Gebrauch und auferlegte die Kosten und notwendigen Auslagen insofern insgesamt der Staatskasse.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.

? FAQ zum Urteil


  • Was ist die VKS-Abstandsmessung und warum ist das unkomprimierte Original-Video relevant? Die VKS-Abstandsmessung ist ein Verfahren zur Überwachung des Sicherheitsabstands zwischen Fahrzeugen auf Autobahnen. Das unkomprimierte Original-Video ist relevant, da es genaue und unveränderte Daten liefert, die für die Überprüfung der Messung durch einen privaten Sachverständigen notwendig sind.
  • Welche Rechte hat der Betroffene im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid? Der Betroffene hat das Recht, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Zudem besteht das Recht auf Akteneinsicht und auf Zugang zu bestimmten Beweismitteln, wie dem unkomprimierten Original-Video der Messung.
  • Was bedeutet es, wenn die Bußgeldbehörde auf den Antrag nicht eingeht und die Akten dem Amtsgericht vorlegt? Wenn die Bußgeldbehörde dem Antrag nicht nachkommt, bedeutet dies, dass sie den Antrag ablehnt. Die Akten werden dann dem Amtsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
  • Was sind die Konsequenzen, wenn das Gericht feststellt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründet ist? Wenn das Gericht den Antrag als begründet ansieht, wird die Bußgeldbehörde verpflichtet, die geforderten Informationen oder Beweismittel bereitzustellen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Bußgeldbehörde das Messvideo in der unkomprimierten Originalversion zur Verfügung stellen und mitteilen muss, welches Select-Modul bei der Messung verwendet wurde.
  • Was ist eine „Lebensakte“ im Kontext von Messgeräten und warum ist sie relevant? Eine „Lebensakte“ ist eine Sammlung von Dokumenten, die alle relevanten Informationen über ein Messgerät enthalten, wie Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen. Sie ist relevant, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Messgeräts zu überprüfen. In diesem Fall wurde jedoch festgestellt, dass es keine Verpflichtung gibt, eine solche Lebensakte zu führen, und dass solche Akten in Baden-Württemberg nicht existieren.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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