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Verwertung tilgungsreifer Vorahndungen zum Nachteil des Betroffenen

OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 5/16, Beschluss vom 29.04.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2015 dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 120,00 Euro festgesetzt wird und die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 22.06.2015 wegen einer am 19.05.2014 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 29.01.2016 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge des Betroffenen insoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des Urteils keinen Bestand hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, war sie als unbegründet zu verwerfen. Auch ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat – abgesehen vom Rechtsfolgenausspruch – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Bezug genommen, welche auch durch das Vorbringen in der Gegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden.

2. Das angefochtene Urteil hält jedoch in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Das Amtsgericht hat zur Bemessung der Geldbuße und zur Verhängung des einmonatigen Fahrverbots Folgendes ausgeführt:

„1. Nach Abwägung aller Umstände ist eine gegenüber der Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.6 BKat erhöhte Geldbuße von 240 EUR verhältnismäßig und angemessen (§ 24 Abs. 2 StVG; § 17 Abs. 3 OWiG; § 3 Abs. 1 BKatV). Für den Betroffenen sprach namentlich das zugleich verhängte Fahrverbot. Gegen ihn sprachen vor allem die Vorahndungen.

2. Ein Fahrverbot ist erforderlich, um erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. Eine angemessene Erhöhung der Geldbuße genügte angesichts der Vorahndungen des Betroffenen hierfür nicht (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Die Anlasstat ist dem Regelfall des beharrlichen Pflichtverstoßes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen. Sie lässt erkennen, dass es dem Betroffenen an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Die Tat ist wegen ihrer zeitnahen Begehung zu den Vorahndungen I. 1., 2., 3., 4., 5., 6. dem Regelfall gleichzusetzen. Die Rückfallgeschwindigkeiten der Tat und der Vorahndungen entsprechen der ,Regelrückfallgeschwindigkeit‘ des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV von bis zu 1 Jahr.

Die Tat ist wegen ihrer sachnahen Begehung dem Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen. Die Tat und die Vorahndungen I. 1., 2., 3., 4., 5., 6. sind einschlägig i.S.d.,Regelfalldelikts‘ nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, da es sich um Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt. Die Tat und die Vorahndungen I. 1., 3. 5. sind hinsichtlich ihrer Anzahl und ihres Gewichts und die Vorahndung I., 1., 3. 5. darüber hinaus ihrer Rechtsfolgen wegen dem Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen. Ihre Anzahl übersteigt die ,Regelanzahl‘ des § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV von 2 Taten. Ihre Gewichte überschreiten den Regelfallrichtwert von 26 km/h.“

b) Nach den Feststellungen ist der Betroffene wie folgt vorgeahndet:

1. Bußgeldbescheid vom 26.09.2012, rechtskräftig seit 13.10.2012:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h; Tatzeit 30.08.2012; Ahndung: 120 EUR Geldbuße.

2. Bußgeldbescheid vom 24.10.2012, rechtskräftig seit 10.11.2012:

Verbotswidriges Nutzen eines Auto- oder Mobiltelefons und Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h; Tatzeit: 08.08.2012; Ahndung: 100 EUR Geldbuße.

3. Bußgeldbescheid vom 16.01.2013, rechtskräftig seit 02.02.2013:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h; Tatzeit: 08.10.2012; Ahndung: 240 EUR Geldbuße.

4. Bußgeldbescheid vom 28.01.2013, rechtskräftig seit 15.02.2013:

Verbotswidriges Nutzen eines Mobiltelefons und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h; Tatzeit: 13.11.2012; Ahndung: 57,50 EUR Geldbuße.

5. Bußgeldbescheid vom 19.02.2013, rechtskräftig seit 12.03.2013:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h; Tatzeit: 19.12.2012; Ahndung: 240 EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot unter Anordnung eines Vollstreckungsaufschubes nach § 25 Abs. 2a StVG (Ablauf des Fahrverbotes: 13.08.2013).

6. Bußgeldbescheid vom 08.04.2013, rechtskräftig seit 26.04.2013:

Verbotswidriges Nutzen eines Mobiltelefons und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h; Tatzeit: 08.02.2013; Ahndung: 40 EUR Geldbuße.

7. Bußgeldbescheid vom 20.01.2015, rechtskräftig seit 06.02.2015:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h; Tatzeit: 17.11.2014; Ahndung: 80 EUR.

c) Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts beruht sowohl hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße als auch hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbotes maßgeblich auf der Verwertung der angeführten Vorahndungen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil nach der Darstellung der Vorahndungslage im amtsgerichtlichen Urteil davon auszugehen ist, dass die angeführten Eintragungen Nr. 1 bis 6 am Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils, mithin am 22.06.2015, bereits tilgungsreif waren.

aa) Die Rechtskraft der vom Amtsgericht bei der Bemessung der Rechtsfolgen als Vorahndungen berücksichtigten Bußgeldentscheidungen Nr. 1 bis 6 datiert vom 13.10.2012, 10.11.2012, 02.02.2013, 15.02.2013, 12.03.2013 und 26.04.2013. Dies hat zur Folge, dass sich nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. die Tilgung dieser Eintragungen nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum 30.04.2014 anwendbaren Fassung richtet.

bb) Grundsätzlich beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. zwei Jahre. Gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F. beginnt bei Bußgeldentscheidungen die Tilgungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Für diese vom Tatrichter berücksichtigten Vorahndungen wäre die Tilgungsfrist somit bereits mit Ablauf des 25.04.2015 verstrichen. Sind im Fahreignungsregister jedoch – wie hier – mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 9 a.F. StVG über eine Person eingetragen, so ist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelung in § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 6 StVG a.F. erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies war hier zum Entscheidungszeitpunkt am 22.06.2015 allerdings nicht der Fall, da für die seit dem 06.02.2015 rechtskräftige (letzte) Bußgeldentscheidung vom 20.01.2015 noch keine sog. Tilgungsreife eingetreten war.

cc) Jedoch kommt eine Tilgungshemmung durch die unter Nr. 7 erfasste (letzte) Bußgeldentscheidung vom 20.01.2015 vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. lediglich auf vor dem 01.05.2014 erfolgte Eintragungen anwendbar ist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F.). Eine Eintragung der erst nach Inkrafttreten der Reform begangenen Tat vom 17.11.2014 konnte den Ablauf der Tilgungsfrist für die vom Amtsgericht festgestellten Bußgeldentscheidungen Nrn. 1 bis 6 daher nach richtiger Ansicht nicht mehr hemmen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker StVR 24. Aufl. § 4 StVG Rn. 11 i.V.m. § 29 StVG a.F. Rn. 1 i.V.m. § 29 StVG n.F. Rn. 3; Gübner VRR 2014, 89).

(1) Die Einfügung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG durch das Änderungsgesetz vom 28.08.2013 zielt nämlich ausweislich der Gesetzesmaterialien darauf ab, die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Reform vorhandenen Registerbestand und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen zu beschränken. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollen unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können. Die abzuschaffende Tilgungshemmung soll damit bereits in der Übergangszeit so weit wie möglich reduziert werden (BTDrucks. 17/13452 S. 7; VkBl. 2013, 1155).

(2) Nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG kann die Ablaufhemmung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Allerdings fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auch auf die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. Ob hierfür aber für den Gesetzgeber überhaupt Anlass bestand, nachdem § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. nur nach altem Recht eingetragene Entscheidungen betrifft, wohingegen § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. von einer „neuen“ Tat spricht, ist umstritten (bejahend und allein auf den Wortlaut abstellend jedenfalls Hentschel/König/Dauer StVR 43. Aufl. § 29 StVG Rn. 43). Nach Auffassung des Senats erweist sich indes für die Auslegung der Vorschrift der in den Gesetzesmaterialien niedergelegte Wille des Gesetzgebers als ausschlaggebend.

(3) Die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich vorliegend eindeutig aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist als eine gegenüber den weiteren Methoden gleichrangige Auslegungsmethode auch dann anwendbar, wenn der Gesetzeswortlaut selbst keinen entsprechenden Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers enthält. Dem gesetzgeberischen Willen ist insoweit im Rahmen der Auslegung umso größeres Gewicht beizumessen, wenn es sich – wie hier – um eine noch junge Norm handelt, da dies umso eher die Unterstellung ermöglicht, dass der Wille des Gesetzgebers bei deren Erlass auch zum Entscheidungszeitpunkt noch fortgelten soll (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28.08.2007 – 1 StR 268/07 = BGHSt 52, 31 = NJW 2008, 240 = StV 2008, 77 = JR 2008,207 und Beschluss vom 02.04.2008 – 1 ARs 3/08 = JR 2008, 255 mit Anm. Kudlich; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.01.2007 – 4 StR 394/06 = StV 2007, 186 = StraFo 2007, 167 = NStZ 2007, 332 = JR 2007, 379 m. Anm. Kudlich JR 2007, 381). Der Bundesgerichtshof hat es jedenfalls dann für ohne weiteres zulässig gehalten, selbst bei abweichendem Wortlaut die Vorstellung des Gesetzgebers der Gesetzesauslegung zugrunde zu legen, wenn sich dies – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich zu Gunsten des von einer Sanktion Betroffenen auswirkt. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung einer strafrechtlichen Bestimmung danach nur zum Nachteil des von dieser Betroffenen (BGH a.a.O.; vgl. auch BGHSt 43, 237/238; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. Einl. Rn. 194). Ein Grund dafür, bei der Auslegung bußgeldrechtlicher Vorschriften insoweit von anderen Maßstäben auszugehen, ist nicht ersichtlich.

(4) Nach alledem war das Amtsgericht an der Verwertung der im Urteil festgestellten Vorahndungen Nrn. 1 bis 6 nach § 29 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 StVG a.F. gehindert, weil diese Voreintragungen tilgungsreif waren. Tilgung und Tilgungsreife sind wesensgleich; in beiden Fällen darf eine Voreintragung zum Nachteil des Betroffenen nicht verwertet werden (Hentschel/König/Dauer StVR [42. Aufl.] § 29 StVG Rn. 12).

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels, auf dem sowohl die Bemessung der Geldbuße als auch die Verhängung des Fahrverbotes beruht, war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abzuändern. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht war insoweit entbehrlich. Der Senat konnte gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst – wie aus Ziffer I des Beschlusstenors ersichtlich – entscheiden, weil weitere für den Rechtsfolgenausspruch erhebliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. Nachdem die der Bußgeldentscheidung Nr. 7 zugrundeliegende Tat erst am 17.11.2014 und damit zeitlich nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurde, ist ein Anlass, gegen den als nicht vorgeahndet geltenden Betroffenen eine andere als die vorgesehene Regelgeldbuße von 120 Euro ohne Verhängung eines Fahrverbots (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BKatV, Nr. 11.3.6 Tabelle 1c zum BKat) festzusetzen, nicht erkennbar.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

V.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

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